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Gedanken für das Neue Jahr

Abraham Solomon, Not Guilty

Not Guilty

Im politischen Bereich gilt es hervorzuheben, daß Wahrhaftigkeit in den Beziehungen zwischen Regierenden und Regierten, Transparenz in der öffentlichen Verwaltung, Unparteilichkeit im Dienst am Staat, Achtung der Rechte auch der politischen Gegner, Schutz der Rechte der Angeklagten gegen summarische Verfahren und Verurteilungen, richtige und gewissenhafte Verwendung der öffentlichen Gelder, Ablehnung zweifelhafter oder unerlaubter Mittel, um die Macht um jeden Preis zu erobern, festzuhalten und zu vermehren, Prinzipien sind, die ihre erste Wurzel – wie auch ihre einzigartige Dringlichkeit – im transzendenten Wert der Person und in den objektiven sittlichen Erfordernissen für das Funktionieren der Staaten haben. [1] Wenn sie nicht eingehalten werden, zerbricht das Fundament des politischen Zusammenlebens, und das ganze gesellschaftliche Leben wird dadurch fortschreitend beeinträchtigt, bedroht und der Auflösung preisgegeben (vgl. Ps 14, 3-4; Offb 18, 2-3.9-24). Nach dem Niedergang der Ideologien in vielen Ländern, die die Politik mit einem totalitären Weltbild verbanden – unter ihnen vor allem der Marxismus -, zeichnet sich heute eine nicht weniger ernste Gefahr ab angesichts der Verneinung der Grundrechte der menschlichen Person und der Auflösung der im Herzen jedes Menschenwesens wohnenden religiösen Frage in politische Kategorien: Es ist die Gefahr der Verbindung zwischen Demokratie und ethischem Relativismus, die dem bürgerlichen Zusammenleben jeden sicheren sittlichen Bezugspunkt nimmt, ja mehr noch, es der Anerkennung von Wahrheit beraubt. Denn »wenn es keine letzte Wahrheit gibt, die das politische Handeln leitet und ihm Orientierung gibt, dann können die Ideen und Überzeugungen leicht für Machtzwecke mißbraucht werden. Eine Demokratie ohne Werte verwandelt sich, wie die Geschichte beweist, leicht in einen offenen oder hinterhältigen Totalitarismus«. [2]

In allen Bereichen des persönlichen, familiären, gesellschaftlichen und politischen Lebens leistet also die Moral – die sich auf die Wahrheit gründet und sich in der Wahrheit der authentischen Freiheit öffnet – nicht nur dem einzelnen Menschen und seinem Wachstum im Guten, sondern auch der Gesellschaft und ihrer wahren Entwicklung einen ursprünglichen, unersetzlichen und äußerst wertvollen Dienst.
Ioannes Paulus PP. II, Veritatis splendor, 06.08.1993

Zu diesem Thema auch die Beiträge:

  1. [1]160:Vgl. Nachsynodales Apostolisches Schreiben Christifideles laici (30. Dezember 1988), 42: AAS 81 (1989), 472–476.
  2. [2]161: Enzyklika Centesimus annus (1. Mai 1991), 46: AAS 83 (1991), 850.

Ich liebe Bausteine!

Nicht die meiner Kinder, Textbausteine erfreuen mich immer wieder, insbesondere in der Adventszeit:

Aktenberge

„die anliegenden Ermittlungsakten werden Ihnen gemäß Ihrer Aktenanforderung für drei Tage zur Einsichtnahme übersandt.“[1]

Manche schreiben auch „für drei mal 24 Stunden“.

Sie sind nicht’mal vollständig, es fehlen die Akten über die Finanzermitlungen.

  1. [1]Hervorhebung im Original

Ihr könnt mir alles nehmen – nur nicht meine Vorurteile!

Dass ich den nun von der Verteidigung am Ende des letzten Termins erstmals benannten Zeugen mit der Ladung eine Mehrfertigung der Verteidigerschriftsätze mitübersandt habe, beruht darauf, dass diese Zeugen durchgängig eine (oder gar mehrere) Aussagegenehmigung(en) benötigen. Da ich- eben aus Beschleunigungsgründen-die Zeugen darum gebeten habe, ob sie sich vielleicht auf die Schnelle selbst darum kümmern, damit sie nicht vergeblich anreisen, benötigten sie dafür dann aber auch das Beweisthema. Schon nach dem Stand bzw. dem Beruf dieser Zeugen bin ich davon ausgegangen, dass diese sich in ihrer Pflicht zu wahrheitsgemäßen Angaben dadurch nicht werden in irgendeiner Weise beeinflussen lassen

Aus der dienstlichen Äußerung eines abgelehnten Richters, der den von der Verteidigung benannten Zeugen sowohl die vollständige Anklageschrift als auch den Beweisantrag der Verteidigung zur Vorbereitung der Vernehmung übersandte. Einem Zeugen der Staatsanwaltschaft verweigerte er zuvor auf ausdrückliche Nachfrage des Zeugen, dem die Namen der Angeklagten so gar nichts sagten, auch nur die Mitteilung des Beweisthemas mit dem Hinweis, derartiges sähe die Strafprozessordnung nicht vor.

Der Zeuge der Staatsanwaltschaft ist Volljurist und Justitiar bei einem bekannten deutschen Unternehmen, die von der Verteidigung benannten Zeugen sind Beamte.

Was meinen Sie, ist ein Richter befangen, der den Zeugen den Beweisantrag der Verteidigung und die Anklageschrift mitteilt und meint, Beamte würden sich aufgrund ihres Standes und ihres Berufes dadurch nicht in ihrer Pflicht zu wahrheitsgemäßen Angaben in irgendeiner Weise beeinflussen lassen?

Nur ein Witz am Rande: Einer der Zeugen ist Mitarbeiter des Verfassungsschutzes und berichtete, daß die Unterlagen aufgrund des Datenschutzes vernichtet wurden, der andere berief sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht, da eine Antwort ihn der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung aussetzen würde, § 55 StPO.

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Update 21.11.2012

Es ist schon erstaunlich: Die Ergebnisse wurden massiv manipuliert. Allerdings ausschließlich bei der Antwort „Natürlich nicht!“

Wir haben alle Antworten gelöscht, die mit einer anonymen IP-Adresse unterwegs waren. Trotzdem ist die Anzahl derjenigen, die „Natürlich nicht!“ angekreuzt haben nicht korrekt wiedergeben, 4 Antworten stammen von der selben IP-Adresse. Ich habe es trotzdem so gelassen – vielleicht hat ja die gesamte Familie des Richters abgestimmt ;-)

Die Anzahl der Wähler und die Prozentangaben sind unzutreffend, siehe unten die Kommentar.

Das will ich nicht

Ich kann meine Unzufriedenheit mit dieser Entscheidung nur schwer unterdrücken. Das will ich nicht verstehen, und ich kann mir vorstellen, dass es auch die Ermittler frustriert.

Zur Entscheidung eines Berliner Haftrichters, einen Haftbefehl wegen Körperverletzung mit Todesfolge aufgrund des Geständnisses, seiner sozial-familiären Bindungen und des Vorlebens des Täters auszusetzen.

Herr Innensenator Henkel (CDU), da es in Ihrem Mitarbeiterstab anscheinend niemanden gibt, der Ihnen die gesetzlichen Haftgründe erklärt und Ihnen offensichtlich die Professionalität der Mitarbeiter der Mordkommission unbekannt ist, mein Einkaufstip: T-Shirt

Watschn vom Anwaltsgerichtshof

ANWALTSGERICHTSHOF
Beschluss
II AGH 9/12
ln der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
des Rechtsanwalts Andreas Jede

gegen
die Rechtsanwaltskammer Berlin

hat der II. Senat des Anwaltsgerichtshofs Berlin durch die Richterin XY als Berichterstatterin am 12. Oktober 2012 beschlossen:

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Wert des Streitgegenstandes wird endgültig auf 25.000,– Euro festgesetzt.

 

Gründe:

Nachdem die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO). Zwar hat die Beklagte ihren beanstandeten Beschluss vom 14.Juni 2012 aufgehoben und dadurch zu der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache beigetragen. Es lässt sich jedoch bereits nicht ohne eingehende Prüfung entscheiden, ob die Klage überhaupt zulässig gewesen ist. ln einem solchen Fall ist es nicht Aufgabe der Kostenentscheidung gemäß § 161 Abs. 2 VwGO, die Erfolgsaussichten der Klage abschließend zu prüfen und im Einzelnen darzulegen, zu welcher abschließenden Entscheidung der Anwaltsgerichtshof in einem – wie vorliegend – rechtlich nicht eindeutigen Streitfall ohne das erledigende Ereignis voraussichtlich gekommen wäre. Es entspricht bei einer solchen Lage dem im ersten Halbsatz des § 161 Abs. 2 VwGO zum Maßstab für die Kostenentscheidung erklärten billigen Ermessen, die Kosten des Verfahrens entsprechend dem in § 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO aufgestellten Grundsatz gegeneinander aufzuheben (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO 13. Aufl., § 161 Rdn. 16; Kopp/Schenke, \;wGO 1 R. Aufl., § 161 Rdn. 17 jeweils mit weiteren Nachweisen).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 194 Abs. 1 BRAO in Verbindung mit § 52 Abs. 1 GKG. Da es sich vorliegend um die Klage eines Mitglieds des Vorstands der Beklagten gegen die Beklagte gehandelt hat, ist bei objektiver Beurteilung von einer erheblichen Bedeutung des Rechtsstreits für den Kläger auszugehen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 158 Abs. 2VwGO, 194 Abs. 3 Satz 1 BRAO).

Richterin XY

  1. Es gehört sich für ein Vorstandsmitglied nicht, gegen seine Kammer zu klagen.
  2. Wenn er auch noch Recht hat und der Vorstand das erst aufgrund der Klage erkennt, tritt Regel Nr. 1 in Kraft.
  3. Wenn der Vorstand den angefochtenen Bescheid aufhebt, gilt Regel Nr. 4:
  4. Verstöße gegen Regel Nr. 1 werden mit einem Bußgeld in Höhe der halben Gerichtskosten bestraft.
  5. Damit der Delinquent Bescheid weiß, wird als Streitwert derselbe Streitwert die Hälfte[1] wie beim Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft angesetzt.

Eine Erläuterung des Satzes

Da es sich vorliegend um die Klage eines Mitglieds des Vorstands der Beklagten gegen die Beklagte gehandelt hat, ist bei objektiver Beurteilung von einer erheblichen Bedeutung des Rechtsstreits für den Kläger auszugehen.

hätte mich ja doch interessiert. Auf den ersten, zweiten und dritten Blick erschließt sich die Behauptung nicht. Seit wann ist die Parteienstellung streitwertbegründend?

  1. [1]Danke für den Hinweis Le D