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Anhörung

Vor einem Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse ist eine Anhörung durchzuführen. So schreibt es § 28 Abs. 1 BVwVfG vor. Die Bundesländer haben dies übernommen oder entsprechende Regelungen in ihren Landesgesetzen getroffen.

Dem Waffenbesitzer ist Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Sinnvollerweise wird der Rechtsanwalt auch Rechtsausführungen im Sinne seines Mandanten machen.

Auf gar keinen Fall sollten Sie gegen die Anhörung Widerspruch einlegen. Auch dann nicht, wenn am Ende des Schreibens eine Rechtsbehelfsbelehrung zu finden ist, die auf diese Möglichkeit verweist. Die Anhörung ist eine unselbstständige Verfahrenshandlung und entfaltet keine unmittelbare Rechtswirkung nach außen. Sie ist lediglich eine Vorbereitungshandlung für einen späteren belastenden Verwaltungsakt, etwa den Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis. Erst der anschließende Verwaltungsakt kann rechtsmittelfähig sein, nicht jedoch die Anhörung selbst.

Da wiehert der Amtsschimmel

Ich habe gerade einen solchen Fall auf dem Tisch. Die Waffenbehörde schreibt dem Waffenbesitzer einen Brief und erklärt ihm umfangreich die Gründe, warum nach ihrer Meinung die Waffenbesitzkarten zu widerrufen seien und der Jagdschein nicht erteilt werden soll. Leider schließt die Anhörung mit einer Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist der Widerspruch zulässig. Er ist innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei …  zu erheben.

Fehler passieren. Der Bürger, immerhin mit zwei Staatsexamina und promoviert, versteht das Amtsdeutsch nicht, legt Widerspruch ein und erklärt ausführlich warum der Bescheid seiner Meinung nach falsch sei.

Wenn erstmal etwas schief gelaufen ist, ist häufig der Wurm in der Akte und der Teufel feiert fröhliche Urständ. Der Mitarbeiter der Behörde erkennt nicht, daß es gar keinen Verwaltungsakt gibt. § 35 Satz 1 BVwVfG beschreibt die Merkmale eines Verwaltungsaktes:

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.

Eine Anhörung erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Trotzdem teilt er dem Bürger mit, daß dem Widerspruch nicht stattgegeben habe und die Sache zur Entscheidung an die Widerspruchsbehörde abgegeben wurde. Fehler passieren.

In einigen Bundeländern ist der Klage noch das Widerspruchsverfahren gegen den Verwaltungsakt vorgeschaltet. Ich bin ein großer Freund des Widerspruchsverfahrens. In vielen Fällen erspart es den teuren und zeitraubenden (vgl. Statistik der Verwaltungsgerichte) Weg der Klage.

Eine Widerspruchsbehörde fällt mir hingegen schon des Öfteren unangenehm auf; ich habe die Mitarbeiter in Verdacht, daß sie politisch korrekt sein wollen und politisch motivierte Entscheidungen treffen.

Jedenfalls kann ich mir nicht mehr erklären, warum die Widerspruchsbehörde schreibt:

Der Widerspruch ist zulässig, jedoch unbegründet.

Textbausteine sind gefährlich und halten vom Denken ab! Der Widerspruch ist natürlich nicht zulässig. Richtigerweise hätte die Behörde dem Bürger erläutert, daß leider der falsche Textbaustein verwandt wurde, das Schreiben keinen Bescheid darstellt, über seine Sache noch nicht entschieden wurde, die Waffenbehörde seine Argumente prüfen wird und dann ggf. einen Bescheid erläßt.

Stattdessen bescheidet die Widerspruchsbehörde einen unzulässigen Widerspruch als unbegründet und krönt nun ihrerseits die Entscheidung mit der Rechtsbehelfsbelehrung, gegen die Entscheidung sei die Klage vor dem Verwaltungsgericht zulässig. Fehler passieren.

Klage gegen eine Anhörung

Der Waffenbesitzer ist enttäuscht. Sein Rechtsanwalt erhebt Klage vor dem Verwaltungsgericht. Dem Vorsitzenden ging es wohl wie mir: Er rieb sich erstaunt die Augen. Klage gegen eine Anhörung? Er leitet die Klage an den Beklagten weiter und bittet um Erläuterung.

Die Antwort des Beklagten lautet sinngemäß, der Erfolg habe viele Väter, der Mißerfolg höchstens einen amtlich bestellten Vormund. Eine Aufklärung sei ihm nicht gelungen, er warte aber gespannt auf die Klagebegründung.

Ich bin auch ganz gespannt. Denn die Sache ist bei mir gelandet und es gibt ein Problem mit den Kosten. Für die Juristen unter uns: VG Köln, Beschluss vom 18. Januar 2022 – 18 K 60/22 –.

Wenn Sie eine Anhörung von der Waffenbehörde erhalten: Kommen Sie damit zu uns! Wir hören Sie an und werden Sie vernünftig beraten. Wenn wir wenig Chancen für Ihre Sache sehen, werden wir Sie offen darauf hinweisen; ansonsten kämpfen wir für Sie!

Ausnahmefall Regelvermutung

Es gibt ihn doch, den Ausnahmefall!

§ 5 WaffG regelt, wer die waffenrechtliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

Absatz 1 der Vorschrift listet die Fälle der unwiderleglichen Unzuverlässigkeit auf.

Der Einleitung des zweiten Absatzes läßt viele hoffen:

Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, …

Wo eine Regel, da sind auch Ausnahmen. Liegt nicht trotz der Verurteilung zu 60 Tagessätzen oder mehr ein Ausnahmefall vor? Wir hatten dem vor Jahren einen Beitrag gewidmet: Regelvermutung.

Wer es vor den Verwaltungsgerichten versucht, liest dann im vernichtenden Urteil regelmäßig:

Eine Abweichung von der Vermutung kommt nur dann in Betracht, wenn die Umstände der abgeurteilten Tat die Verfehlung ausnahmsweise derart in einem milden Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Straftat begründeten Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition nicht gerechtfertigt sind.

Dieser Satz soll dann begründen, warum ein Ausnahmefall nicht gegeben sei.

Es geht aber auch anders. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 1. Juli 2025 – 6 S 929/24 – hat in der Berufung das Urteil des VG Karlsruhe vom 20. Februar 2024 – 12 K 1804/23 – gehalten. Die Gerichte haben auf den langen Zeitabstand zwischen Straftat und Erlaß des Widerspruchsbescheides abgestellt.

  • Letzte Tat 18.04.2013
  • Strafbefehl über 150 Tagessätze rechtskräftig am 25.09.2019
  • Erlaß Widerspruchsbescheid 18.04.2023, also exakt 10 Jahre nach der letzten Tat.

Das Gericht berücksichtigte auch, auf welche Umstände die lange Verfahrensdauer zurückzuführen war:

Ist das Verfahren dagegen aufgrund von Umständen, die nicht in der Sphäre des Betroffenen liegen, nicht binnen angemessener Zeit abgeschlossen worden, wird regelmäßig ein Ausnahmefall zu bejahen sein, sofern die Tatumstände die Annahme eines solchen nicht ausschließen
(VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 1. Juli 2025 – 6 S 929/24 –, Rn. 34)

Und gibt dem Rechtsanwender mit auf den Weg:

Bei einer hypothetischen Betrachtung wäre das Strafverfahren ohne die aufgezeigten Verzögerungen mindestens vier Jahre früher rechtskräftig abgeschlossen worden. In diesem Fall hätte die Verurteilung, wenngleich sie vermutlich höher ausgefallen wäre, zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids im April 2023 nicht dreieinhalb, sondern mindestens siebeneinhalb Jahre zurückgelegen, sodass der Regelunzuverlässigkeitstatbestand des § 5 Abs. 2 Nr. 1 lit. a WaffG nicht erfüllt gewesen wäre.
(a.a.O., Rn. 36)

Sobald Ihnen der Widerruf Ihrer waffenrechtlichen Erlaubnisse angedroht wird, sollte eine sorgfältige Durchsicht der Akten, ggf. auch der Strafakten, erfolgen. Wir erledigen das für Sie!

Frosch zieht einen Trolly hinter sich her

Odyssee durch die Instanzen

Eine solche Odyssee ist selbst für hartgesottene Juristen ungewöhnlich. Verfassungs- und waffenrechtlich sehr interessant. Erleben möchte man sie weder als Betroffener noch als Rechtsanwalt.

Was zuvor geschah

Alles beginnt mit einem Gewaltschutzverfahren.

Unser Jäger hatte eine Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz erwirkt, deren Wirksamkeit bis zum 6. Januar 2021 befristet war. Rechtzeitig warf er deutlich vor Mitternacht seinen Verlängerungsantrag in den Nachtbriefkasten des Amtsgerichtes ein. Er ist ein mißtrauischer Zeitgenosse und vielleicht ein gebranntes Kind. Jedenfalls dokumentierte er mit eine Videoaufnahme mit Zeitstempel, wie er den Brief in den Nachtbriefkasten einwirft – im Hintergrund ist das Autoradio zu hören.

Die Götter hätte er nicht herausfordern sollen. Der Brief erhielt den Zeitstempel des 07. Januar 2021 und damit war der Antrag verspätet. Er gab eine eidesstattliche Versicherung über den Zeitpunkt des Einwurfes um 21:21 Uhr ab und reichte das Video als Mittel der Glaubhaftmachung ein. Es half nichts. Stattdessen hatte er nun ein Strafverfahren wegen Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung am Hals, welches zu Wohnungsdurchsuchungen am Haupt- und Nebenwohnsitz führte. Die von ihm eingereichten Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluß hatte vor dem Amtsgericht und dem Landgericht keinen Erfolg.

Das Bundesverfassungsgericht muß es ‚mal wieder richten

Tatsächlich macht er weiter und beschwert sich beim Bundesverfassungsgericht, sein Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung, Artikel 13 Absatz 1 Grundgesetz sei verletzt. Unglaublich, er hat mit seiner Verfassungsbeschwerde Erfolg und unsere Verfassungshüter watschen Gerichte und Staatsanwaltschaft gehörig ab. Wir berichteten über diese Entscheidung: Die Krux mit dem Nachtbriefkasten. Dieser Beitrag berichtet auch weitere Einzelheiten zum Sachverhalt und verlinkt auf die Entscheidung des BVerfG vom 19.04.2023.

Waffenrechtlich geht diese Odyssee weiter

Was wir damals noch nicht wußten: Es handelt sich um einen legalen Waffenbesitzer und eine der Durchsuchungen hatte ein langes waffenrechtliches Nachspiel.

Die hier interessierende Durchsuchung am 09. Juni 2021 führte zum Verlust seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse. Der Jäger schildert den waffenrechtlich relevanten Sachverhalt wie folgt:

er [war] alleine in der Wohnung und mit Reinigungsarbeiten an der Waffe beschäftigt, als er bemerkte, dass sich jemand vor seiner Wohnungstür befand. Als er durch den Türspion blickte, stellte er nach seinen Angaben fest, dass sich mehrere Polizeibeamte vor seiner Wohnungstür und im Treppenhaus befanden. Daraufhin steckte er nach seinen ebenfalls plausiblen Ausführungen das Gewehr in das Futteral, öffnete die Tür und trat hinaus, um herauszufinden, was die Polizisten wollten. Auch wenn im Einzelnen unklar ist, wann er die Wohnungstüre hinter sich geschlossen hat, entfernte er sich jedenfalls nicht von der Tür.
(Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 11. Juni 2024 – 24 B 23.2009 –, Rn. 22, juris)

Mit Bescheid vom 28.10.2021 schlägt die Waffenbehörde zu. Jagdschein und WBK sind futsch. Es läge ein Aufbewahrungsverstoß vor, der ihn waffenrechtlich unzuverlässig mache. Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung, wie die aufmerksamen Leser dieses Blogs wissen. Für die anderen: Widerruf und Rücknahme 

Das hier nur in Betracht kommende Eilverfahren im einstweiligen Rechtsschutz blieb vor dem Verwaltungsgericht Regensburg erfolglos. Beschluß vom 22.02.2022. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß vom 16.05.2022 – 24 CS 22.737 – zurück.

Die Waffenbehörde erläßt am 12.04.2022 einen Änderungsbescheid, gegen den der einstweilige Rechtsschutz erneut in zwei Instanzen erfolglos ist.

Mit Urteil vom 12.05.2023 – RN 4 K 21.2200 – weist das Verwaltungsgericht die Klage gegen den Bescheid ab. Es läßt jedoch die Berufung zu. Die Odyssee geht weiter.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 11. Juni 2024 – 24 B 23.2009 –, juris, hebt das Urteil und die Bescheide im wesentlichen auf.

Zusammenfassung der Odyssee durch die Instanzen

  • Der Jäger war knapp drei Jahre ohne Jagdschein
  • Beschuldigter eines Strafverfahrens
  • Beschwerdeverfahren vor dem Amts- und Landgericht Passau
  • Verfassungsbeschwerde beim BVerfG
  • Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz in zwei Instanzen gegen den ersten Bescheid
  • Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz in zwei Instanzen gegen den zweiten Bescheid
  • Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Regensburg
  • Berufungsverfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof.

Chapeau! Was für eine Ausdauer. 5 erfolglose Verfahren vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Erst die Berufung hat es gerichtet.

 

Persönliche Eignung

Fehlt die persönliche Eignung gibt es keine waffenrechtliche Erlaubnis oder die bestehenden werden widerrufen. Wir beobachten dies in letzter Zeit häufiger und eine aktuelle Entscheidung des OVG Sachsen vom 19.08.2024 – 6 B 18/24 – ist Anlaß, sich dem Thema hier anzunehmen.

Was zuvor geschah

Bei der Waffenbehörde trudelt eine anonyme Anzeige per eMail ein. Der Waffenbesitzer sei seit einiger Zeit „wohl psychisch sehr krank“; seit Monaten sei er „wohl“ krankheitsbedingt nicht mehr arbeitsfähig und wirke bei Begegnungen „aggressiv und stark verwirrt“; zudem leide er „vermutlich unter Verfolgungswahn, da er diverse Aussagen dazu tätigte bzw. Verwandte von ihm dies äußerten“.

Eigene Ermittlungen führten die Waffenbehörde nicht weiter. Das Verhängnis nahm seinen Lauf, letztendlich hat das OVG die Sache dann gerade gerückt.

Die Waffenbehörde hatte den Betroffenen unter Hinweis auf § 6 WaffG aufgefordert, auf seine Kosten ein Gutachten über seine geistige Eignung beizubringen.

Gutachtenanforderung persönliche Eignung kein Verwaltungsakt

Diese Aufforderung, das Gutachten über die persönliche Eignung beizubringen, ist kein Verwaltungsakt und daher nicht mit einem Rechtsbehelf anfechtbar. Erst die daraufhin ggfls. erfolgende Widerrufsentscheidung der Waffenbehörde kann angefochten werden.

Für den gesunden Waffenbesitzer eine Zwickmühle besonderer Art.

  • Wenn er Zeit und Kosten nicht scheut, sucht er einen Gutachter (was nicht so einfach ist) und reicht das positive Gutachten ein.
  • Er argumentiert, die Aufforderung sei unrechtmäßig und geht das Risiko ein, daß die Waffenbehörde die Erlaubnisse widerruft. Letztlich überprüfen dann die Gerichte inzident die Rechtmäßigkeit der Aufforderung. Gut Ding will Weile haben und zwischenzeitlich ist er die Erlaubnisse los.

Anforderungen an Aufforderung

Aus § 4 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b Var. 3 AWaffV ergeben sich die Anforderungen, denen die Aufgabe der Vorlage eines Gutachtens genügen muss. Die Waffenbehörde muß dem Betroffenen die die Bedenken begründenden Tatsachen hinsichtlich seiner persönlichen Eignung darlegen. Die Aufforderung muß im wesentlichen aus sich heraus verständlich sein. Ihr muß man entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob das dort Mitgeteilte die behördlichen Bedenken hinsichtlich der persönlichen Eignung rechtfertigen kann. Das OVG Sachsen stellt das kar da:

Der Betroffene muss anhand der dargelegten Tatsachen, auf die die Behörde ihre Bedenken gründet, deren Auffassung nachvollziehen und prüfen können, ob sie tragfähig ist und er sich zur Vermeidung nahezu zwangsläufig drohender Nachteile der Aufforderung unterwerfen soll oder nicht. Dazu muss die Behörde der Versuchung widerstehen, dem Betroffenen durch „Schüsse ins Blaue“ auf der Grundlage eines „Verdachts-Verdachts“, bloß anonymer Hinweise oder Mutmaßungen einen im Gesetz nicht vorgesehenen Eignungsbeweis aufzuerlegen
(Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 19. August 2024 – 6 B 18/24 –, Rn. 10, juris)

Der sinnvollerweise zu beauftragende Rechtsanwalt wird tunlichst prüfen, ob hier Tatsachen oder lediglich Vermutungen vorgebracht werden. Mit guten Argumenten kann es gelingen, die Waffenbehörde zu überzeugen.

Im zugrunde liegenden Fall gelang es weder, die Waffenbehörde noch das Verwaltungsgericht Dresden zu überzeugen. Erst das OVG stellte klar, daß Zweifel an der persönlichen Eignung eines Waffenbesitzers und Jagdscheininhabers wegen einer möglichen psychischen Erkrankung sich nicht allein auf eine anonyme E-Mail aus der Nachbarschaft stützen lassen (Orientierungssatz des OVG).

 

Verbotene Magazine falsch aufbewahrt

Verbotene Magazine?

Verbotene Magazine haben wir bereits mehrfach beleuchtet:

Der letztgenannte Beitrag wurde vom Verwaltungsgericht Düsseldorf – 22 L 1895/24 vom 18.09.2024  – zitiert und als „gewichtige Stimme“ bezeichnet. Das macht uns natürlich stolz. Wir sind zitierfähig. Der Beschluß wird in juris nachgewiesen. Ein schöner Erfolg, den wir feierten.

Ansonsten ist mir beim Lesen der Entscheidung angst und bang geworden. Das VG Düsseldorf hat im einstweiligen Rechtsschutzverfahren den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse bestätigt.

Was war passiert?

Angabe zu den verbotenen Magazinen

Der Sportschütze und Jäger reichte bei der Waffenbehörde eine Aufstellung mit 96 Magazinen ein und führte für die Langwaffen in dem Anzeigefeld „Bemerkungen“ aus, diese besäßen eine Nennkapazität von über 10 Schuss und für Kurzwaffen, diese besäßen eine Nennkapazität von über 20 Schuss.

So weit so gut und gesetzeskonform? Nein, sagen die Waffenbehörde und das sie bestätigende VG Düsseldorf. Eine genaue Angabe zur Kapazität der Magazine sei gemäß § 37f Abs. 1 Nr. 5, 6, 6a WaffG erforderlich. Also unter anderem die Angabe der Kapazität des Magazins und die Angabe der kleinsten verwendbaren Munition. Die Waffenbehörde oder das Gericht mögen mir bitte erklären, wie man das herausfindet? Insbesondere wenn man keine Munitionserlaubnisse für diverse Munitionsgrößen besitzt? Dann scheitert sogar ausprobieren.

Der Jäger und Sportschütze hat gegen seine Mitwirkungs- und Auskunftspflichten verstoßen. Ein Grund für den Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse.

Aufbewahrung der verbotenen Magazine außerhalb des Waffenschrankes

Zum Verhängnis wurde ihm dann aber, daß er die verbotenen Magazine nicht in einem Waffenschrank, sondern in einem großen Karton aufbewahrte. Daraus schloss das Gericht, dass der Antragsteller gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 b) WaffG unzuverlässig ist. Nach dieser Norm besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden.

Das Gericht verlangt (Rn 56) eine Aufbewahrung in einem Waffenschrank des Widerstandsgrades I. Auf die Besitzstandsregelung für Altbesitzer § 36 Abs 4 WaffG kam es hier nicht an.

Futsch ist der Jagdschein und die WBKs. Ein Alptraum. Unzuverlässig sowohl nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG als auch nach  § 5 Abs. 1 Nr. 2 b) WaffG.

Da half ihm auch nicht, daß er sich vorher sorgfältig informierte und auf ministerielle Merkblätter verwies, beispielsweise Bayerns, die keine besonderen Aufbewahrungspflichten sehen. Schließlich seien „gewichtige Stimmen“ leicht auffindbar, die eine Aufbewahrung in Behältnissen der Stufe I für erforderlich halten.

Insoweit ist es vorwerfbar, wenn sich der Waffenbesitzer in einer streitigen Rechtsfrage, die für ihn günstigere Rechtsaufassung zu eigen macht, ohne bei der für ihn zuständigen Waffenbehörde eine Auskunft eingeholt zu haben.
(VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. September 2024 – 22 L 1895/24 –, Rn. 128, juris)

Das muß man sich auf der Zunge zergehen lassen! Der Betroffene darf sich nicht auf das Bayerische Staatsministerium verlassen, schließlich ist der Jede in seinem Waffenrechtsblog anderer Meinung. Bei allem Stolz auf das Zitat ist diese Auffassung zur subjektiven Vorwerfbarkeit für mich nicht mehr nachvollziehbar.

Zusammengefaßt: Ein Jäger kann seiner Passion nicht mehr nachgehen, weil er die angeforderten Angaben zu den Magazinen nicht gemacht hat und sie außerhalb eines Behältnisses des Widerstandsgrades I aufbewahrte. Das Gericht formuliert das so:

Dies alles dient dem Gesamtziel, terroristische Anschläge zu verhindern.