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Wolf im Westen – Wolf im Osten

[singlepic id=60 w=250 h=200 float=left]Es kommt offenbar darauf an, wo Sie einen Wolf strecken. In den alten oder in den neuen Bundesländern? Oder spielt es gar eine Rolle, ob Sie Jäger oder Polizist sind?

Wir berichteten letztes Jahr über einehn Jäger, dem seine Tierliebe zum Verhängnis wurde: Wolf und Recht

Der Mann wurde mit 50 Tagessätzen und der Einziehung seiner Waffe bestraft, da er einen tödlich verletzten Wolf mit einem gezielten Schuß von seinen Qualen erlösen wollte. Das Landgericht Lüneburg hat die Entscheidung bestätigt: LG Lüneburg v. 23.10.2010 – 29 Ns 16/10 –

In Brandenburg sieht man das anders. Auf der B 169 bei Sedlitz ist ein Leitwolf angefahren und schwer verletzt worden. Die von der Polizei herbeigerufenen Jäger wurden von den Beamten aufgefordert, das Tier von seinen Qualen zu erlösen. Als sie dieser Aufforderung nicht nachkamen, schließlich wollten sie nicht bestraft werden und ihren Jagdschein verlieren, griff ein Polizeibeamter zu seiner Dienstwaffe und tat das ethisch einzig Richtige: Ein Held!

Das setzte aber richtigerweise eine Diskussion in Gang.

Der Gnadenschuss für den Sender-Wolf Rolf aus einer Dienstwaffe der Polizei ist umstritten. Jäger behaupten, der Vollzugsbedienstete hätte den bei einem Verkehrsunfall auf der Bundesstraße 169 bei Sedlitz schwer verletzten Rudelführer nicht töten dürfen. Jeder Weidmann stünde schon vor dem Kadi.
Quelle: Lausitzer Rundschau 21.01.2011

Unterstützung erhält unser Held von zuständiger Stelle aus dem Ministerium:

Das Naturschutzgesetz sieht einen Fall, wie den des verunfallten Wolfes Rolf konkret nicht vor. Trotzdem ist die Sachlage klar, so Ekkehard Kluge, zuständig für den Artenschutz im Brandenburger Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (MUGV).
Denn: Die Vorschriften des Tierschutzes bleiben in einem Sonderfall wie diesem unberührt, erläutert er. »Ist offensichtlich, dass ein Tier tödlich verletzt ist, darf ein Polizist als Amtsperson im Vollzug eigenständig die Entscheidung zum Gebrauch seiner Dienstwaffe treffen, um das Tier von unnötigen Leiden und Schmerzen zu befreien – auch wenn das Tier einen besonderen Schutz genießt«, sagt der Ministeriumsmitarbeiter. Die Ordnungshüter hätten an einem Unfallort diese besonderen Befugnisse, ohne dass dies für den Wolf speziell geregelt sein müsse.

Dem für die Polizei zuständigen Innenministerium ist bereits versichert worden, dass die Rechtmäßigkeit des Handelns des Vollzugsbediensteten nicht angezweifelt wird, erklärt Artenschutzexperte Ekkehard Kluge.
Quelle: Lausitzer Rundschau 12.02.2011
Hervorhebuungen durch den Verfasser

Nun studiere ich schon so lange Recht, auch das Jagdrecht, aber aus welchen Vorschriften sich wohl diese besonderen Befugnisse des Ordnungshüters am Unfallort ergeben, das weiß ich nicht. Wie immer: Ich lerne gerne dazu. Nutzen Sie die Kommentarfunktion und machen uns schlau.

Wolf und Recht

[singlepic id=60 w=250 h=200 float=left]“Der Wolf ist zur Ikone gegen den Artenschwund geworden“

schreibt der Chefredakteur der Jagdzeitschrift Wild und Hund, Heiko Hornung, im Editorial der Ausgabe 05/2010. Das Heft befaßt sich schwerpunktmäßig mit der Wiederansiedlung des Wolfes und gibt die Ansicht des Bundesamtes für Naturschutz (BfN) wieder, wonach Deutschland genügend Platz für 440 Wolfsrudel (ca. 3.000 Wölfe) bietet.

Das ist eine ganze Menge. In Finnland, dem mit knapp 16 Einwohnern je Quadratkilometer (km2) am dünnsten besiedelten Land Europas und einer annähernd so großen Fläche wie Deutschland lebten in der Mitte des 19. Jahrhunderts etwa 1000 Wölfe.
Quelle: Wild und Hund 05/2010, 22

In Lüneburg ist einem Jäger diese Ideologie zum Verhängnis geworden. Er schoß auf einen bereits tödlich verwundeten Wolf und wurde dafür mit 50 Tagessätzen und dem Einzug der Waffe bestraft. Rechtsanwalt Dr. Benjamin Munte beleuchtet die rechtlichen Aspekte im Heft unter der Überschrift „Im Namen des Volkes?“ und zitiert Rechtsanwalt Andreas Jede mit den Worten:

Ein Urteil, dass dem Täter nicht in Übereinstimmung mit der Rechtsordnung erläutert, wie er sich im Konfliktfall hätte entscheiden sollen, wird den Anforderungen an ein Urteil „Im Namen des Volkes“ nicht gerecht. Vom Angeklagten zu verlangen, er „hätte zuwarten müssen, um zum Beispiel einen Tierarzt hier das Einschreiten zu ermöglichen“, lässt sich mit ethischen Grundsätzen nicht vereinbaren.“