Waffenrecht und Vergnügungssteuer
Dieser Blog soll nicht zur Meckerecke verkommen. Da das Waffenrecht mein Spezialgebiet ist, beschäftige ich mich selbstverständlich nicht erst mit den im Bundesgesetzblatt veröffentlichten Gesetzesänderungen, sondern auch mit den Referentenentwürfen. Aktuell dem Referentenentwurf des Bundesministeriums des Innern zur Änderung des Waffengesetzes und des Sprengstoffgesetzes Stand 28.05.2025.
Stellungnahmen finden Sie beispielsweise hier.
Diese Stellungnahmen sind sachlich. Von mir, verzeihen Sie dies bitte, eine Haßrede über die Unfähigkeit des Gesetzgebers und die Qualen des Umgangs mit dem Waffengesetz.
Das zuletzt 2024 geänderte Gesetz soll u.a. wie folgt geändert werden:
In § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c wird die Angabe „§ 100 Absatz 1“ durch die
Angabe „§ 100a Absatz 1“ ersetzt.
Das ist nicht vergnügungssteuerpflichtig! Also § 5 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 1 c) WaffG aufschlagen! Wer eine Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen für eine Begehung der dort aufgezählten Straftaten kassiert hat, ist für die nächsten 10 Jahre unzuverlässig im Sinne des Waffengesetzes. In der Aufzählung findet sich
§ 100 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 des Strafgesetzbuches
Wenn Sie auf den Link klicken, werden Sie 1. feststellen, daß es keinen Absatz 4 gibt und der Strafverteidiger grübelt, warum die friedensgefährdenden Beziehungen (§ 100 StGB) in der Aufzählung unter c) aufgeführt sind, denn es handelt sich um ein Verbrechen, und Verbrechen führen gem. a) bereits zwingend zur Unzuverlässigkeit. Einer der vielen Pfuschereien des Waffengesetzgebers, der sein Gesetz nicht versteht.
Das soll also repariert werden. Die Begründung liest sich wie folgt:
§ 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c WaffG, der durch Artikel 5 des Gesetzes zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems vom 25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332) in das Waffengesetz eingefügt wurde, enthält einen redaktionellen Fehler. Der Verweis auf § 100 Absatz 4 StGB geht ins Leere, da es keinen § 100 Absatz 4 StGB gibt. Gemeint war auch kein anderer Absatz des § 100 StGB, da es sich bei Verstößen gegen § 100 StGB um ein Verbrechen handelt, das bereits von § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a WaffG erfasst ist, weshalb es einer Aufnahme des § 100 StGB in den Katalog des § 5 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c WaffG nicht bedurfte. Gemeint war vielmehr ein Verweis auf § 100a Absatz 4 StGB (besonders schwerer Fall der landesverräterischen Fälschung), der trotz der Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr wegen § 12 Absatz 3 StGB lediglich ein Vergehen ist, und daher nicht bereits auf Grund von § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a WaffG zur Unzuverlässigkeit führt.
Klartext: Wer eine landesverräterische Fälschung im Sinne des § 100a StGB begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, im besonders schweren Fall nicht unter 1 Jahr. Damit ist er in der Regel sowieso unzuverlässig im Sinne des Waffengesetzes, § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG. Allerdings im Regelfall nur für 5 Jahre. Nunmehr für 10 Jahre.
Das ist also eines der drängenden Problem unserer Zeit.
Hier höre ich nun auf, nicht, daß ich mich der Verfolgung wegen Majestätsbeleidigung, § 188 StGB aussetze.
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