Du sollst keine Messer führen!

Auf vielfachen Wunsch einer jungen Dame noch einmal eine kleine Zusammenfassung zum Thema Messer und Verbote:

    1. Welche Messer sind generell streng verboten?

 

      • Butterflymesser, das sind Faltmesser mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen, [1]
      • Faustmesser, das sind Messer mit einem quer zur feststehenden oder feststellbaren Klinge verlaufenden Griff, die bestimmungsgemäß in der geschlossenen Faust geführt oder eingesetzt werden, [2]
      • Fallmesser, das sind Messer, deren Klingen beim Lösen einer Sperrvorrichtung durch ihre Schwerkraft oder durch eine Schleuderbewegung aus dem Griff hervorschnellen und selbsttätig oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden,
      • Springmesser, das sind Messer, deren Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen und hierdurch oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden können;
        • Hiervon ausgenommen sind Springmesser, wenn die Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt und der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge höchstens 8,5 cm lang ist und nicht zweiseitig geschliffen ist.

 

    1. Welche Messer darf man nur zu Hause begucken, aber unterwegs nicht so ohne weiteres mitnehmen?

 

    • Es ist verboten, Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm zu führen! [3]
    • Im Sinne des Waffengesetzes führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt.[4]
    • Dieses Verbot gilt nicht, sofern für das Führen der Messer ein berechtigtes Interesse vorliegt.[5]
    • Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Messer im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient. [6]

Damit ist zugleich erklärt, ob man ein Rettungsmesser im Auto dabei haben (führen) darf! Erfüllt das Rettungsmesser die Kriterien oben unter 1. ist es ohne wenn und aber streng verboten. Erfüllt es die Kriterien oben unter 2., darf man es zwar besitzen, aber nicht im Auto mitnehmen. Zu Einzelheiten und Ausnahmen schauen Sie bitte auf den besonderen Beitrag: Rettungsmesser

Wir reden hier nicht von Peanuts!

Wer beispielsweise zu Hause ein Butterflymesser besitzt oder eines der anderen oben unter 1. aufgeführten verbotenen Messer, muß mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe rechnen.

Warum? Fragen Sie nicht Ihren Arzt oder Apotheker, sondern Ihren Abgeordneten!

  1. [1]wo sind sie nur hin, die ungezählten Butterflymesser, die in jedem südeuropäischen Souvenirladen verkauft wurden und werden?
  2. [2]es gibt Ausnahmen für Kürschner und Jäger
  3. [3]§ 42a Abs. 1 Nr. 3 WaffG
  4. [4]Anlage 1, Abschnitt 2 Nr. 4 WaffG
  5. [5]§ 42a Abs. 2 Nr. 3 WaffG
  6. [6]Spielen Sie lieber Lotto, anstatt es darauf anzulegen, ob der Richter das so sieht wie Sie :-)

April, April: Ich bin kein Verbrecher!

Das Jagdjahr endet jedes Jahr am 31.03. und am 01.04. beginnt das neue Jagdjahr. Alle Bambis haben am 01. April Geburtstag. Na und?

Mit ein wenig Pech haben sich viele Jäger eine Sekunde nach Mitternacht strafbar gemacht.

Wie das?

Wer als Jäger und Waffenbesitzer auch Munition besitzt und seinen Jagdschein nicht rechtzeitig verlängert hat, hat am 01. April ein Problem:

Er besitzt keinen gültigen Jagdschein und darf Munition für die Langwaffen nur besitzen, wenn eine Besitz(Erwerbs-)- Berechtigung für die Munition in der Waffenbesitzkarte eingetragen ist. Das dürfte bei den Jägern, die ihre Waffen schon lange besitzen, meist nicht der Fall sein. Denn die Regelung ist relativ neu.

Wer Munition besitzt, aber keinen gültigen Jagdschein und auch keinen Munitionseintrag in seiner WBK hat, macht sich strafbar. So schnell geht das! Unbemerkt von einer Sekunde auf die andere.

Und in einigen Bundesländern kann es auch noch ganz dicke kommen: Der Pachtvertrag für das Jagdrevier erlischt ebenfalls automatisch mit Ablauf des Jagdscheins.

Kostenloser Tip vom Spezialisten: Wer sich an den Tagen vor dem Ende des Jagdjahres nicht die Beine in den Bauch stehen wollte (Und ganz plötzlich beginnt das neue Jagdjahr), bittet einen Jagdkameraden, die Munition abzuholen und zu verwahren.

Sinnfreie Anhörung durch Waffenbehörde

Der Mandant ist im Besitz eines kleinen Waffenscheines und hat als Sportschütze eine Waffenbesitzkarte beantragt.

Nun flattert ihm dieses Schreiben vom 19.03.2015 ins Haus und er macht das einzig Richtige, er kommt zu uns!

Focus

ich beabsichtige Ihre waffenrechtlichen Erlaubniss „Kleiner Waffenschein“ gebührenpflichtig zu widerrufen, da Ihre Zuverlässigkeit nicht gegeben ist.

Im Rahmen der Überprüfungshandlungen zu Ihrem Antrag auf eine waffenrechtliche Erlaubnis vom 01.07.2014 wurde bekannt, dass Sie über einen Zeitraum von mindestens zwölf Jahren fortgesetzt im Focus kriminalpolizeilicher Ermittlungen in Bezug auf Eigentumsdelikte, Verkehrsstraftaten sowie Straftaten gegen die Persönlichkeit standen.
Dies sind gemäß § 45 Abs. 2 WaffG nachträglich bekannt gewordene Tatsachen, die zu einer Versagung hätten führen müssen.

Ich gebe Ihnen hiermit Gelegenheit, sich bis zum 09.04.2015 zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

Wenn wir gaaanz großzügig sind, bewerten wir die Behauptung „fortgesetzt im Focus kriminalpolizeilicher Ermittlungen“ nicht als Wertung, sondern als Tatsache. Wie soll er sich dazu äußern, offenbar sind die Ermittlungen verdeckt erfolgt oder führten zur Einstellung oder oder oder?

Wer im Focus kriminalpolizeilicher Ermittlungen steht erhält keine waffenrechtlichen Erlaubnisse? Offenbar hat er sich nichts zu schulden kommen lassen. Nun reicht es schon, wenn man auf dem Locus sitzt und dabei in den Focus kriminalpolizeilicher Ermittlungen gerät. Nicht, daß es eine Unschuldsvermutung gäbe; oder die Behörde Tatsachen benennt, die Zweifel an der Zuverlässigkeit erlauben. Nun reicht es schon, wenn man in den Focus gerät.

Um Nachfragen vorzubeugen: Nein, es ist kein Aprilscherz. Das ist trauriger Ernst. So stellt sich der Mitarbeiter einer deutschen Waffenbehörde rechtmäßiges Verwaltungshandeln vor. Da wird ein Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis auch nach über 8 Monaten nicht beschieden, aber ein kleiner Waffenschein soll widerrufen werden?

Und ganz wichtig: Der Widerruf einer Waffenrechtlichen Erlaubnis wegen mangelnder Zuverlässigkeit wird in das Bundeszentralregister (BZRG) und im Führungszeugnis für Behörden aufgenommen. Siehe unseren Beitrag auf dem Hauptblog.

Juristendeutsch

Bürgerinnen wie Juristinnen empören sich über gesetzliche Definitionen, die vom allgemeinen Sprachgebrauch erheblich abweichen.

Was stellen Sie sich unter einer schußbereiten Waffe vor?

Daß frau nur noch den Abzug betätigen muß, damit das Geschoß den Lauf verläßt?

Na ja, vielleicht noch, daß die Waffe zuvor entsichert werden muß, damit die Betätigung des Abzuges Wirkung zeigt?

Jedenfalls kommt wohl keiner auf die Idee, daß eine Waffe bereits dann schußbereit ist, wenn sich das Magazin mit der Munition in der Waffe befindet, aber vor der Schußabgabe noch repetiert und entsichert werden muß.

Es gibt eine Legaldefinition für den Begriff „schußbereit“. Natürlich versteckt in der Anlage 1, Abschnitt 2, Nr. 12 des Waffengesetzes:

Im Sinne dieses Gesetzes

12. ist eine Waffe schussbereit, wenn sie geladen ist, das heißt, dass Munition oder Geschosse in der Trommel, im in die Waffe eingefügten Magazin oder im Patronen- oder Geschosslager sind, auch wenn sie nicht gespannt ist;

Das Ganze wird für die Jägerin interessant, die gem. § 13 WaffG im Zusammenhang mit der befugten Jagdausübung die Jagdwaffen – nicht schussbereit – ohne Erlaubnis führen darf.

Beschusszeichen

Ich halte hier eine Waffe in der Hand, die kein in Deutschland anerkanntes Beschußzeichen trägt und würde sie gerne an den Berechtigten aushändigen.

Problem ist klar: Das Beschussgesetz fordert, daß Feuerwaffen mit dem amtlichen Beschusszeichen zu versehen sind. Die zum Gesetz erlassene Beschussverordnung regelt, daß die Prüfgegenstände mit dem amtlichen Beschusszeichen nach Anlage II zu versehen sind. Danach ist der Bundesadler mit Kennbuchstaben zu verwenden, beispielsweise in meinem Fall:
Nitro

Nun, das kann gefährlich werden. Wer entgegen § 12 Beschussgesetz einem anderen eine Waffe ohne gültiges Beschusszeichen überlaßt, kann mit einem Bußgeld bis zu 50.000 € bedient werden. Waffe ohne Bundesadler ist also höchstgefährlich und unter Umständen sehr teuer für den Überlasser.

Das deutsche Beschussamt hat mir die Waffe mit diesem Zeichen versehen:

CIP_Nitro

Eine Grundlage dafür kann ich dem deutschen Recht nicht entnehmen. Natürlich weiß ich, daß aufgrund des Übereinkommens v. 01. Juli 1969 über die gegenseitige Anerkennung von Beschußzeichen für Handfeuerwaffen[1] die Beschusszeichen der Länder der C.I.P. in Deutschland anerkannt werden. Aber das oben dargestellte Zeichen ist kein Zeichen eines der 14 Unterzeichnerstaaten des Abkommens.

Gleichwohl verwendet das Beschußamt Ulm seit dem 20.10.2014 nur noch das C.I.P.-Zeichen [2].

Eine Rechtsgrundlage dafür ist für mich nicht erkennbar.

Das sind wieder ‚mal die Tücken des internationalen Rechts! Die Beschlüsse der Ständigen Internationalen Kommission für die Prüfung von Handfeuerwaffen (CIP) vom November 2010 und Dezember 2012[3] sehen die Harmonisierung der Kennzeichen vor. Deutschland ist aufgrund des oben nachgewiesenen Abkommens verpflichtet, die Beschlüsse in deutsches Recht umzusetzen, hat dies aber noch nicht getan.

Das zuständige Ministerium ist praktisch veranlagt: (auf das Kleingedruckte unten klicken! :-))

BMI_CIP

Lakonisch schreibt das Bundesministerium des Inneren „im Vorgriff auf eine Rechtsänderung“ an die Interessierten:

Aufgrund der völkerrechtlichen Verpflichtung zur Einführung der neuen harmonisierten Kennzeichen und der erforderlichen Umsetzung in nationales Recht bin ich damit einverstanden, dass Hersteller und Prüfeinrichtungen ab sofort die neuen Prüfzeichen sowie die damit verknüpften Ortszeichen zur Kennzeichnung der dem Beschussrecht unterliegenden Gegenstände verwenden.

Als Strafverteidiger und Spezialist im Waffenrecht sehe ich mich in Gedanken schon plädieren:

Gesetz, Gesetz, was ist schon ein Gesetz, Frau Richterin?

Nach dem puren Wortlaut des Gesetzes, das Sie sonst gewohnt sind anzuwenden, ist hier ganz klar eine Ordnungswidrigkeit begangen worden.

Natürlich kann sich der Waffenhändler (nicht) auf einen Verbotsirrtum berufen, (nur) weil das für das Waffenrecht zuständige Ministerium ein solches Schreiben herausgibt und das Beschussamt nur noch die in Deutschland nicht Recht gewordenen Bechusszeichen stempelt! Auch sonst zeigen Sie doch (kein) Augenmaß in waffenrechtlichen Sachverhalten. Der (un)gesunde Menschenverstand kommt hier doch zu einem eindeutigen Ergebnis. Schauen wir doch stattdessen auf den Sinn und Zweck des Geseztes, wie sonst auch (nicht)!

Wie auch immer: Der Bundesadler als Gütesiegel wird mir fehlen!

  1. [1] s. Gesetz v. 26. Juli 1971
  2. [2]Hinweis Beschussamt Ulm
  3. [3] am 14. Juni 2013 für alle Mitgliedstaaten der CIP in Kraft getreten