Zulassung von Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen

Die Problematik ist nicht erst seit CAPTAIN PHILLIPS bekannt.

Piraterie ist ein existenzielles Problem der Schiffsbesatzungen. Es sind zahlreiche Tote und hunderte von Millionen Schäden zu beklagen. Einzelheiten können dem Pirateriebericht für das III. Quartal 2013 der Bundespolizei See entnommen werden.

Unser Gesetzgeber hat das Problem in der ihm eigenen Art und Weise „gelöst“. Nicht die Piraten sind die Bösen, Waffen sind das Böse an sich!

Das Militär ist nicht in der Lage, das Problem zu lösen oder den Schiffen Sicherheit zu gewähren. Selbst im Konvoi finden Überfälle statt, Selbst Kreuzfahrtschiffe sind vor Piraterie nicht gefeit.

Also mußte ein Gesetz her. Bekanntlich meint unser Gesetzgeber, daß Gesetze Probleme lösen (insbesondere weil er davon ausgeht, daß der Normadressat sich an Gesetze hält).

Um den besonderen Erfordernissen der Bewachung von Seeschiffen Rechnung zu tragen, ist das Gewerbe der maritimen Bewachungsunternehmen durch das Gesetz zur Einführung eines Zulassungsverfahrens für Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen vom 04.03.2013 (BGBl. I S. 362 vom 12.03.2013) einer Zulassungspflicht unterworfen worden; das Gesetz trat am 01.12.2013 in Kraft. Dem Waffengesetz wurde ein § 28a WaffG angefügt, der den Erwerb, Besitz und das Führen von Schusswaffen und Munition durch Bewachungsunternehmen und ihr Bewachungspersonal für Bewachungsaufgaben nach § 31 Absatz 1 der Gewerbeordnung regelt.

Einzelheiten finden sich in der Verordnung über die Zulassung von Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen

Den Unternehmen und deren Personal wird einiges an Wissen abverlangt. Ob die Reedereien dieser Hilfe bedurften, halte ich für mehr als fraglich. Sicherlich wußte und weiß man, wen man beauftragen soll. Wo sie Rechtsrat einholen sollen, wissen sie ja auch.

Anstatt nun aber den Unternehmern auch das notwendige Material an die Hand zu geben, nämlich das, was von Spezialisten für Spezialisten entwickelt wurde, ist dies den Bewachungsunternehmen verboten.

Kriegswaffen im Sinne der Anlage zum KWKG (Kriegswaffenliste) sind von der Genehmigung ausgeschlossen. Und die Liste der verbotenen Waffen gilt auch für die Bewachungsunternehmen. Zielscheinwerfer oder Nachtsichtgeräte mit Montagevorrichtung für Schusswaffen bleiben verboten.

Nun dürfen die Bewacher also ihr Leben aufs Spiel setzen und sich mit Jagdgerät oder Sportschützenbedarf gegen Angriffe mit vollautomatischen Waffen und Granatwerfern verteidigen. Welch‘ verkehrte Welt!

Ein weiterer Grund auszuflaggen.

Hoffentlich ist das Bundeskriminalamt (BKA) großzügig mit den Ausnahmegenehmigungen gem. § 40 IV WaffG.

Empfehlungen des Deutschen Jagdrechtstages 2013

I. Novellierung der Landesjagdgesetze

1. Der Deutsche Jagdrechtstag stellt fest:

Bei beabsichtigten Novellierungen der Jagdgesetze ist zu beachten, dass das Jagdrecht und das Jagdausübungsrecht (Nutzung des Jagdrechts) Bestandteile des grundgesetzlich geschützten Eigentumsrechts nach Art. 14 GG sind. Rechtsinhabern, Grundeigentümern und Jagdausübungsberechtigten, steht ein subjektives Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe zu.

2. Einschränkungen dieser Rechte sind nur im Rahmen der von der Verfassung vorgesehenen Schranken zulässig. Insbesondere eine Reduzierung der Tierarten, die dem Jagdrecht unterstehen, ist nur aus überragenden Gemeinwohlinteressen zulässig. Dies gilt auch für ein Verbot bestimmter Jagdarten, Ausbildung von Jagdhunden oder eine pauschale örtliche Beschränkung und Änderungen der Jagdzeiten. Insgesamt dürfen die Einschränkungen in ihrer Gesamtheit nicht zu einer Aushöhlung des Jagdrechts und des Jagdausübungsrechts führen.

3. Eine waidgerechte Jagdausübung erfüllt die strengen Voraussetzungen des Tierschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze und übertrifft deren Vorgaben. Ideologisch geprägte Argumentationen und pauschale Verweise auf naturschutz- oder tierschutzrechtliche Argumente halten der verfassungsrechtlich notwendigen Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht stand.

4. Zusammenfassend stellt der Deutsche Jagdrechtstag hierzu fest, dass nicht die Jagd der Rechtfertigung bedarf, sondern ihre Einschränkung.

II. Bleifreie Munition

1. Der Deutsche Jagdrechtstag hält eine bundeseinheitliche Regelung für die Verwendung von Jagdmunition geboten. Jede Regelung ist primär an der tierschutzgerechten Tötungswirkung sowie den Sicherheitsbelangen und der Lebensmittelsicherheit auszurichten.

2. Die Berufsgenossenschaft wird aufgefordert, die Unfallverhütungsvorschriften anhand der neuen Erkenntnisse zum unkalkulierbaren Abprallverhalten von Büchsenmunition zu überprüfen.

III. Waffenrecht

1. Der Deutsche Jagdrechtstag spricht sich dafür aus, differenziert zu erfassen und zu veröffentlichen, ob Straftaten, die mit Schusswaffen begangen werden, von legalen Waffenbesitzern mit registrierten Waffen oder von illegalen Besitzern begangen werden.

2. Der Deutsche Jagdrechtstag empfiehlt:

a) die Tatbestände der Unzuverlässigkeit in § 5 WaffG zu konkretisieren, damit eine Vergleichbarkeit der Rechtsanwendung ermöglicht wird.
b) eine Abstufung der möglichen Rechtsfolgen des § 5 I Ziff. 2 WaffG vorzusehen, um bei formalen oder geringfügigen Verstößen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu wahren.

So wird aus einem Wehrdienstleistenden ein Verbrecher

Bild einer Patrone

Man nehme einen Wehrdienstleistenden, der vor 10 Jahren eine Patrone widerrechtlich in Besitz genommen hat. Die Tat ist verjährt. Nicht jedoch der Besitz der Patrone.

Das Waffengesetz ist nicht anwendbar, die Strafvorschrift wird dem Kriegswaffenkontrollgesetz entnommen. Es ist ein Verbrechenstatbestand mit Freiheitsstafe von einem bis zu fünf Jahren; in minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Das Waffengesetz würde einen Strafrahmen bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsehen; jedoch als Vergehen, nicht Verbrechen.

Einzelheiten zu dieser „Merkwürdigkeit“ finden Sie auf unserem Spezialangebot „Deutsches Waffenrecht„.

Kriegswaffenkontrollgesetz und gefährliche Souvenire

Genau genommen heißt das KWKG – Kriegswaffenkontrollgesetz

„Ausführungsgesetz zu Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes (Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen)“ und in der Kommentierung heißt es dazu:

Daher bestimmt sich sein Schutzzweck in erster Linie auch nach dessen Ziel und dient somit der Verhinderung von Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere einen Angriffskrieg vorzubereiten, vereinfacht gesagt: Der Friedenssicherung.

Sofort denkt man an Atombomben, Chemiewaffen, Biologische Waffen und dergleichen mehr. Auch das ist Gegenstand des Gesetzes.

Woran man nicht denkt: Wir schickten und schicken unsere Kinder zur Bundeswehr und dort haben sie Umgang mit Schußwaffen und lernen schießen. Bei Jägern und Sportschützen heißt eines der bei der NATO verwandten Kaliber: .223 Remington. In der NATO nennt man es 5,56 x 45, es ist das „neue“ Nato-Kaliber. Zum Thema: Kaliberidentische Munition

Und damit fangen die Probleme an. Mit 18 „tickt“ man anders. Es ist schick, trotz der sehr scharfen Bestimmungen der Bundeswehr, sich eine der Patronen als Erinnerung aufzuheben; mancher trägt eine leere Hülse an einer Kette um den Hals.

Die leere Hülse ist unproblematisch. Nicht jedoch die scharfe Patrone aus alten Bundeswehrtagen.

Während der verbotene Erwerb vielleicht schon längst verjährt ist, bleibt der Besitz strafbar; ist ein Dauerdelikt.

Na ja, wird schon nicht so schlimm werden?

Die Patrone unterfällt regelmäßig nicht dem Waffengesetz; das allein würde schon eine beachtliche Sanktion nach sich ziehen.

Sehr wahrscheinlich hat sie nach deutscher Definition einen Hartkern und unterfällt damit dem KWKG. § 22a KWKG sieht für die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren vor, es handelt sich also um ein Verbrechen, nicht „nur“ ein Vergehen. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Ziemlich harter Tobak für die Jungs.

Irgendwie erinnert mich das an die USA, wo die zurückgekehrten Kriegsteilnehmer, wenn sie nicht bereits 21 Jahre alt sind, kein Bier trinken dürfen.

Ich denke, hier besteht Handlungsbedarf für den Gesetzgeber. Die unbedingt notwendige Friedenssicherung bedarf dieser Sanktionen nicht.

Ja, was haben wir denn da?

Der Beitrag wurde ursprünglich am 11.10.2012 auf dem Blog Waffenrecht in Berlin veröffentlicht. Die gestern hier veröffentlichte Entscheidung des VG Stuttgart v. 13.08.2013 ist Anlaß, hier die zuvor von derselben Kammer erlassene Entscheidung erneut vorzustellen:

Das Betretensrecht der Behörde und der damit verbundene Eingriff in das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung, Art. 13 GG, ist seit Jahren Gegenstand heißer Diskussionen. Auf der einen Seite

  • die rechtschaffenen Waffenbesitzer, die sich kriminalisiert fühlen und zu Recht darauf verweisen, daß auch bei einem Schwerkriminellen die Wohnung nicht ohne richterlichen Durchsuchungsebeschluß dursucht werden darf, der voraussetzt, daß bestimmte Tatsachen die Durchsuchung erforderlich machen.
  • auf der anderen Seite die Argumentation, daß Waffen schließlich eminent gefährlich sind und Winnenden die tödliche Gefahr vor Augen geführt hat. Wer nichts zu verbergen habe, könne schließlich auch eine Beschau durch die Behörde erlauben – eine geringe Belästigung im Hinblick auf die Gefahren.

Wer nichts zu verbergen hat? Ist das der Maßstab? Dann brauchen wir das Grundrecht nicht. Wer nichts zu verbergen hat, kann jederzeit die Durchsuchung seiner Wohnung dulden. Der Umkehrschluß zeigt, daß, wer die Durchsuchung nicht zulassen will, etwas zu verbergen hat.

Die Rechtsprechung versucht mittlerweile mit der sperrigen (schlampigen) Norm umzugehen:

Waffengesetz
§ 36 Aufbewahrung von Waffen oder Munition
(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Schusswaffen dürfen nur getrennt von Munition aufbewahrt werden, sofern nicht die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis erfolgt, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) 1) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) entspricht.
(2) Schusswaffen, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist, und verbotene Waffen sind mindestens in einem der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) entsprechenden oder gleichwertigen Behältnis aufzubewahren; als gleichwertig gilt insbesondere ein Behältnis der Sicherheitsstufe B nach VDMA 2) 3) 24992 (Stand Mai 1995). Für bis zu zehn Langwaffen gilt die sichere Aufbewahrung auch in einem Behältnis als gewährleistet, das der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 (Stand Mai 1995) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen EWR-Mitgliedstaates entspricht. Vergleichbar gesicherte Räume sind als gleichwertig anzusehen.
(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

Diese Vorschrift hat wohl mehr Ärger eingebracht als Vorteile. Man streitet über die Gebühren für die behördliche Nachschau, im Extremfall einer Behörde 320 €, die der rechtschaffene Besitzer zu tragen hat, und dergleichen mehr.

Manche lesen aber in den oben zitierten § etwas hinein, was dort definitiv nicht zu entnehmen ist:

Nimmt die Waffenbehörde im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle neben der Kontrolle der Aufbewahrungsverhältnisse zugleich einen Abgleich der im Waffenschrank vorgefundenen mit den auf den Waffenbesitzkarten eingetragenen Waffen vor, werden die der Waffenbehörde von § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG (juris: WaffG 2002) gesetzlich eingeräumten Kontrollbefugnisse nicht überschritten.(Rn.73)
Quelle: Verwaltungsgericht Stuttgart v. 06.12.2011 – 5 K 4898/10

Absätze 1 und 2 regeln die Aufbewahrungspflichten, zu deren Überprüfung die Behörden Nachschau halten dürfen. Die Kontrolle der Waffen ist gesetzlich definitiv nicht vorgesehen. Aber die Begründung des Urteils in den Randziffern 73ff ist beeindruckend. Ich halte das für Sophismus. Aber ich muß neidvoll zugeben: Handwerklich excellent!

Bild einer Karrikatur