Bild zeigt mehrere verbotene Magazine in einer Magazintasche

Magazine und Waffenschrank

Welche Magazine müssen in welchen Waffenschrank?

Rudi Ratlos ist Sportschütze und stolzer Besitzer einer Kurzwaffe Glock 17 im Kaliber 9 mm Luger. Er hat sich zuvor auf unserem Waffenrechtsblog (Verbotene Magazine im Waffenrecht) belesen und die Waffe nicht mit den großen Magazinen für 24, 31 oder 33 Patronen bestellt, sondern das Magazin für bis zu 19 Schuß Kapazität. Denn er hat gelernt, verbotene Waffen sind gem.  Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer

  • 1.2.4.3Wechselmagazine für Kurzwaffen für Zentralfeuermunition sind, die mehr als 20 Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen können

Er versteht zwar nicht, warum ein Magazin eine Waffe sein soll, eine verbotene gar; aber er hat es dem Gesetzgeber geglaubt und das „kleine“ Magazin mitbestellt.

Nun hat er also ein Wechselmagazin, das keine Waffe ist, schon gar keine verbotene Waffe. Es eignet sich hervorragend zu einer weiteren Zweckbestimmung: Briefbeschwerer! Natürlich nur ohne Munition, die muß ja in einem Behältnis verschlossen werden.

Nun steht das Ding auf Rudi Ratlos‘ Schreibtisch und beschwert seine Notizen sehr dekorativ.

Für Langwaffen oder Kurzwaffen?

Im Verein, in dem er regelmäßig trainiert und auch an Wettkämpfen teilnimmt, ist er auf den Geschmack gekommen und schießt nun auch mit Langwaffen. Beim Büchsenmacher seines Vertrauens hat er sich eine Büchse im Kaliber 9 mm Luger bestellt. Munition hat er ja schon.

Rudi Ratlos streicht sich zweifelnd den Bart zurecht. Da war doch noch was?

Richtig!  Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer

  • 1.2.4.4Wechselmagazine für Langwaffen für Zentralfeuermunition sind, die mehr als zehn Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen können; ein Wechselmagazin, das sowohl in Kurz- als auch in Langwaffen verwendbar ist, gilt als Magazin für Kurzwaffen, wenn nicht der Besitzer gleichzeitig über eine Erlaubnis zum Besitz einer Langwaffe verfügt, in der das Magazin verwendet werden kann;

Rudi Ratlos und seine Lebensabschnittsgefährtin Susi Sorglos wissen nicht weiter. Er hat ihr die Freude am Sportschützendasein vermittelt, beide sind aktive Sportschützen und nutzen den Waffenschrank gemeinsam. Sie schießt mit großem Erfolg Skeet und hat drei Flinten.

Nun hat Rudi Ratlos ein Magazin, das sich im Moment des Stempelabdrucks auf der Waffenbesitzkarte wie durch ein Wunder auf seinem Schreibtisch nur für ihn zur verbotenen Waffe verwandelt. Denn nun hat er ein Magazin für mehr als zehn Patronen, das nicht mehr als Magazin für Kurzwaffen gilt, da er ja nun über eine Erlaubnis zum Besitz einer Langwaffe verfügt (sie steht noch beim Büchsenmacher), in der das Magazin für die Glock 17 verwendet werden kann.

Widerstandsgrad 0 oder I?

Was machen mit dem verbotenen Magazin? Natürlich nicht mehr als Briefbeschwerer nutzen! Das wäre nunmehr über Nacht eine Ordnungswidrigkeit.

Rudi Ratlos packt das Magazin in seinen Waffenschrank. Tresor DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 oder bei Altbestand Schutzklasse A/B.

Tja, Rudi, diese Ordnungswidrigkeit kann bei einer Nachschau der Waffenbehörde zum Verlust Deiner Erlaubnisse führen.

§ 13 Abs. 2 Nr. 5 lit b AWaffV fordert explizit die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgradentspricht.

Alle möglichen verbotenen scharfen Waffen dürfen im Schrank mit Widerstandsgrad 0 verwahrt werden, die verbotenen Magazine müssen in einem Safe mit Widerstandsgrad I gelagert werden. Verstehe das wer will, frage mich aber bitte nicht!

Jedenfalls hat Rudi Ratlos auf einmal ein verbotenes Magazin im Haus. Die Lagerung im richtigen Behältnis ändert daran gar nichts. Das wird den Kontrolleuren der Waffenbehörde nicht gefallen.

§ 40 Abs. 4 Satz 1 WaffG schafft Abhilfe. Rudi Ratlos kann beim Bundeskriminalamt eine Ausnahmegenehmigung beantragen und erhalten und fürderhin das Magazin im richtigen Schrank lagern.

Wir danken Herrn Peter Biller, der uns auf die Idee für diesen Beitrag brachte und die Fundstellen lieferte.

Update 08.10.2024

Das VG Düsseldorf 22 L 1895/24 v. 18.09.2024 bestätigte einen Widerruf der WBKs im einstweiligen Rechtsschutzverfahren wegen Aufbewahrung der Magazine außerhalb eines Sicherheitsbehältnisses des Widerstandsgrades I. Einzelheiten zeigt unser Beitrag Verbotene Magazine falsch aufbewahrt

 Update 05.01.2026

Die Waffenbehörden nehmen die falsche Lagerung zum Anlaß, die waffenrechtlichen Erlaubnisse des Waffenbesitzers zu widerrufen. Ein aufmerksamer Leser machte mich darauf aufmerksam, daß hier noch der Hinweis auf

  • Bay. VGH, Beschluss vom 16. Dezember 2024 – 24 CS 24.1585 – und
  • OVG Münster, Beschluss vom 14. Mai 2025 – 20 B 948/24 – fehlt.

Münster läßt dahingestellt sein, ob entsprechend der Entscheidung des VGH München Widerstandsgrad 0 oder I erforderlich ist. Wer sichergehen will: Widerstandsgrad I

 

Wohlverhaltensfristen im Waffengesetz

Wohlverhaltensfristen – was sind das denn?

Wohlverhaltensfristen bestimmen im Waffengesetz den Zeitraum, während dessen waffenrechtlichen Erlaubnisse wegen mangelnder Zuverlässigkeit widerrufen oder nicht erteilt werden dürfen. Geregelt ist das Ganze nicht ganz vollständig in § 5 WaffG.

Welche Fristen gelten nach der bisherigen Gesetzeslage?

10 Jahre Wohlverhaltensfrist

  • wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung wegen eines Verbrechens oder wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr 10 Jahre nicht verstrichen sind – § 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG.
  • wenn seit dem Ende der Mitgliedschaft in einem verbotenen Verein§ 5 Abs. 2 Nr. 2 lit. a WaffG oder einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat – § 5 Abs. 2 Nr. 2 lit. b WaffG, 10 Jahre noch nicht verstrichen sind.

5 Jahre Wohlverhaltensfrist (Regelunzuverlässigkeit)

  • die wegen verschiedener im Gesetz genannter Delikte – § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind
  • wenn in den letzten fünf Jahren verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt wurden oder die Mitgliedschaft in einer solchen Vereinigung bestand – § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG
  • die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren – § 5 Abs. 2 Nr. 4 WaffG
  • die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in § 5 Abs. 2 Nr. 1 lit. c WaffG genannten Gesetze verstoßen haben – § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG

Diese Fristen sind schon jetzt teilweise unverhältnismäßig lang, insbesondere in minder schweren Fällen. Der Deutsche Jagdrechtstag – DJRT – hat in seinen Empfehlungen 2022 darauf hingewiesen, dass entsprechend dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in minder schweren Fällen im Rahmen von § 5 WaffG nur deutlich geringere Sperrfristen vom Gesetzgeber anzuordnen sind.

Der Koalitionsvertrag sieht eine Evaluation der Waffenrechtsänderungen der letzten Jahre und eine Zusammenarbeit mit den Jagdverbänden vor. Dies ist bisher nicht geschehen, stattdessen plant Nancy Faesers Innenministerium, die Wohlverhaltensfristen generell um 5 Jahre zu verlängern. Einzelheiten zum Entwurf auf unserer Seite Referentenentwurf zur Verschärfung des Waffengesetzes. Dort haben wir den Änderungsvorschlag unter Nr. 7 von 20 erfasst.

 

 

Steuergeheimnis und Waffengesetz

Faeser will Steuergeheimnis zugunsten eines verschärften Waffengesetzes opfern

Was hat denn das Steuergeheimnis mit dem Waffengesetz zu tun? Nichts?

Wenn es nach den Vorstellungen von Nancy Faeser (SPD) geht, soll auch das Finanzamt Daten an die Waffenbehörde übermitteln.

Der Terroranschlag von Hanau diente dem Ministerium als Anlaß für einen erneuten Anlauf zur Verschärfung des Waffenrechts. Da haben Linke ihre feuchten Phantasien ausgelebt und rütteln an den Fundamenten unseres Steuersystems.

Ein Beispiel soll das verdeutlichen: Jemand reicht dem Finanzamt im Rahmen der Geltendmachung außergewöhnlicher Belastungen die Rechnung eines Arztes ein, auf der der Befund „depressive Episode“ vermerkt ist.

Der Sachbearbeiter des Finanzamtes, ein gesetzestreuer Bürger, kennt die neue Vorschrift des § 6b RE WaffG:

§ 6b
Mitteilungspflichten anderer Behörden

Erlangen andere als die in den §§ 5 und 6 genannten Behörden Kenntnis vom Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte, dass eine Person nicht über die erforderliche Zuverlässigkeit nach § 5 verfügt oder dass bei dieser Person aufgrund einer psychischen Störung eine konkrete Selbst- oder Fremdgefährdung oder Wahnvorstellungen bestehen, so informieren sie die örtliche Waffenbehörde zur Prüfung, ob die betroffene Person Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis ist oder einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Hierzu darf die andere Behörde, soweit bekannt, Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnanschrift der betroffenen Person an die örtliche Waffenbehörde übermitteln. …

Den Verdacht einer Steuerhinterziehung oder einer anderen Straftat (Unzuverlässigkeit gem. § 5 WaffG) hat er zwar nicht. Aber gibt die Rechnung des Arztes mit der Diagnose ihm Anhaltspunkte dafür, daß eine konkrete Selbstgefährdung besteht? Der erforderliche Verdachtsgrad ist nicht hoch, es müssen nur tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.

  • Er übermittelt der seiner Meinung nach zuständigen Waffenbehörde Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnanschrift der betroffenen Person.
  • Die Waffenbehörde bestätigt den Eingang und prüft, ob der Betroffene Inhaber oder Antragsteller einer waffenrechtlichen Erlaubnis ist.
  • Die Waffenbehörde fordert beim Finanzamt die Erkenntnisse an, das Finanzamt übermittelt die Arztrechnung an die Waffenbehörde.
  • Ein Restrisiko ist nach der Rechtsprechung nicht hinnehmbar, die Waffenbehörde wird die waffenrechtlichen Erlaubnisse entziehen oder nicht erteilen.

Sie wissen, daß vor solchen Alpträumen der § 30 AO schützt? Die Mitarbeiter des Finanzamtes haben die Geheimnisse zu bewahren!

Wäre da nicht § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO, der die Offenbarung gestattet, wenn ein Bundesgesetz es ausdrücklich zugelassen hat.

Sie ahnen es? Das Waffengesetz, ein Bundesgesetz, soll nach den Vorstellungen aus dem Ministerium in § 43 Abs 2 Satz 2 RE WaffG lauten: „§ 30 der Abgabenordnung steht der Übermittlung nicht entgegen.“

Fazit: Die Finanzämter haben den Waffenbehörden ihre Erkenntnisse über tatsächliche Anhaltspunkte mitzuteilen. Das Steuergeheimnis wird dem Waffengesetz geopfert.

Das ist nur eine der wahnwitzigen Vorstellungen aus dem Hause Faeser. Den Änderungskatalog finden Sie: hier!

Jede Gelegenheit wird wahrgenommen, um nach einer Verschärfung des Waffengesetzes zu rufen.

 

 

Referentenentwurf Verschärfung Waffengesetz

Referentenentwurf 09.01.2023

Der Referentenentwurf ist aus Sicht der 946.495 (Stand 12/2022) legalen privaten Waffenbesitzer und der 781.186 Inhaber Kleiner Waffenscheine  in Deutschland der pure Wahnsinn. Lesen Sie selbst (48 Seiten): Referentenentwurf Waffengesetz 2023

Was planen die Damen und Herren aus dem Ministerium? Wird die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses für alle Personen, die erstmalig für ein Gesetzgebungsorgan kandidieren, verpflichtend? Nein, das soll potentiellen Waffenbesitzern vorbehalten sein.

Was soll geändert werden?

  1. Künftig soll auch bei der Bundespolizei und dem Zollkriminalamt für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nachgefragt werden
  2. Die Polizeidienststellen der Wohnsitze der letzten fünf Jahre sollen befragt werden
  3. Das persönliche Erscheinen des Antragstellers kann angeordnet werden; in Einzelfällen kann das persönliche Erscheinen des Erlaubnisinhabers angeordnet werden
  4. Regelabfrage bei den Gesundheitsbehörden
  5. Die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses für alle Personen, die erstmalig eine waffenrechtliche Erlaubnis beantragen
  6. Die Schwelle des Verdachtes der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit wird erheblich gesenkt, müssen bisher „Tatsachen die Annahme rechtfertigen …“, so soll künftig „das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte“ ausreichend sein
  7. Erhöhung der Wohlverhaltensfristen in § 5 WaffG um jeweils 5 Jahre
  8. Nachberichtspflicht der nach den §§ 5 und 6 WaffG zu beteiligenden Behörden
  9. Erfährt irgendeine Behörde, daß jemand waffenrechtlich unzuverlässig ist oder dass bei dieser Person aufgrund einer psychischen Störung eine konkrete Selbst- oder Fremdgefährdung oder Wahnvorstellungen bestehen, so informieren sie die örtliche Waffenbehörde zur Prüfung, ob die betroffene Person Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis ist oder einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Die Waffenbehörde wird damit zentrale Datenstelle psychischer Erkrankungen (§ 6b RE). Auch das Steuergeheimnis soll insoweit nicht gelten
  10. Künftig leitet die Waffenbehörde die ihr von den Meldeämtern mitgeteilten Daten an die Verfassungsschutzbehörden weiter
  11. Die Waffenbehörden sind künftig für die Zuverlässigkeitsüberprüfung auch von Jagdscheininhabern zuständig und relevante Erkenntnisse sind an die Jagdbehörden zu übermitteln
  12. Die bereits jetzt schon umfangreichen Freistellungen vom Waffengesetz für Behörden werden ausgeweitet auf  Bedienstete zwischen- und überstaatlicher Einrichtungen
  13. Erlaubnisinhaber, die die Waffen nicht im Zuständigkeitsbereich „ihrer“ Waffenbehörde verwahren, müssen die Waffenbehörde am Verwahrungsort informieren
  14. Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffen und Armbrüste dürfen künftig nur erworben werden wenn man zuvor auch die Erlaubnis zum Führen (Kleiner Waffenschein) erhalten hat.
  15. Wer nach dem 31.12.1999 eine Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffe oder eine Armbrust erworben hat ist verpflichtet, den Besitz bei der zuständigen Behörde anzuzeigen und gleichzeitig einen Kleinen Waffenschein zu beantragen.
  16. Auch die Inhaber bisher erteilter Kleiner Waffenscheine müssen eine Sachkundeprüfung nachweisen
  17. Amnestieregelung für Waffen und Munition; auch waffenrechtlich sollen keine „Sanktionen“ erfolgen (§ 58 Abs 28 RE)
  18. Jägern wird es zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest und bestimmter invasiver Arten ermöglicht, Nachtziel- und Nachtsichtgeräte einschließlich Infrarotaufhellern sowie Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Zieles zu nutzen
  19. Verbot kriegswaffenähnlicher halbautomatischer Feuerwaffen. Es erfolgt eine Legaldefinition: „kriegswaffenähnliche halbautomatische Feuerwaffen sind Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach den Anschein einer vollautomatischen Selbstladewaffe, die Kriegswaffe im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen ist, hervorrufen.“
  20. Das Schießen auf ortsfesten Schießstätten wird wesentlich eingeschränkt, vgl. § 27 Abs 2a RE

Nach Ansicht der Verfasser des Referentenentwurfs ist das Gesetz alternativlos. Die Kosten sind m.E. unüberschaubar. Schon jetzt sind die Waffenbehörden chronisch unterbesetzt, woher sollen die erforderlichen Stellen kommen?

Wir werden diese Seite in den kommenden Wochen ergänzen und/oder berichtigen. Ich bin mir nicht sicher, ob ich schon alles entdeckt habe. Schauen Sie also regelmäßig nach oder nutzen unsere Abonnementmöglichkeit.

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Verfassungsschutz und Waffenbehörden

Verfassungsschutz darf nicht alles an die Waffenbehörden berichten

Es ist ein ständiges Mantra dieses Blogs, auf das Trennungsgebot zwischen Verfassungsschutz und Polizeibehörden hinzuweisen. Das Thema ist stets aktuell, zuletzt durch die Forderungen nach einer erneuten Verschärfung des Waffengesetzes als Reaktion auf die Razzien bei Reichsbürgern.  Meine Meinung habe ich in einem Interview für den Deutschlandfunk Nova klar akzentuiert.

Mancher Politiker-Heißsporn hat offenbar die dicken Pflöcke, die das Bundesverfassungsgericht eingerammt hat, nicht wahrgenommen. Im Verfassungs-Sprech heißt das Thema „Informationelles Trennungsgebot“ oder „Informationelles Trennungsprinzip“.  Im Jahr 2022 hat das BVerfG diesbezüglich den Gesetzgebern zwei massive Klatschen erteilt:

  • Die Entscheidung mit Gesetzeskraft „Bayerisches Verfassungsschutzgesetz“ vom 26.04.2022 – 1 BvR 1619/17, für die sich der Senat 5 Jahre Zeit genommen hat und dann das Gesetz vor allem im Hinblick auf die Übermittlung mit nachrichtendienstlichen Mitteln erlangter Informationen für teilweise verfassungswidrig erklärte. Der Entscheidung ist ein mehrseitiges Inhaltsverzeichnis vorangestellt.
  • Die Entscheidung mit Gesetzeskraft „Bundesverfassungsschutzgesetz – Übermittlungsbefugnisse“ vom 28.09.2022 – 1 BvR 2354/13, für die sich der Senat knapp 10 Jahre Zeit genommen hat und dann die Übermittlung mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhobener personenbezogener Daten im Gesetz für teilweise verfassungswidrig geißelte.

Den Entscheidungen vorangestellt ist die selbstverständliche Feststellung, daß die weitreichenden Überwachungsbefugnisse der Verfassungsschutzbehörden verfassungsrechtlich nur gerechtfertigt werden können, wenn die aus der Überwachung gewonnenen Informationen nicht ohne Weiteres an andere Behörden mit operativen Anschlussbefugnissen übermittelt werden dürfen („informationelles Trennungsprinzip“). Die Politik ist sich dessen offenbar nicht bewußt und fordert ständig den Austausch zwischen den Behörden, ich habe das den morgendlichen Stuhlkreis genannt.

Bedingungen für die erlaubte Datenübermittlung

Beide Entscheidungen sind für den Juristen, den Waffenrechtler allemal, sehr lesenswert. Das BVerfG schreibt die Bedingungen fest, unter denen eine Übermittlung der Daten zulässig ist.

  1. Die Datenübermittlung muß verhältnismäßig im engeren Sinne sein.
  2. Nach dem Kriterium der hypothetischen Datenneuerhebung muß geprüft werden, ob die entsprechenden Daten nach verfassungsrechtlichen Maßstäben auch für den geänderten Zweck mit vergleichbar schwerwiegenden Mitteln neu erhoben werden dürften. Das bemisst sich danach, ob bspw. der Waffenbehörde unter den gegebenen Bedingungen eine eigene Befugnis eingeräumt werden dürfte, die Daten mit vergleichbar schwerwiegenden Mitteln wie dem ersten Eingriff erneut zu erheben.
  3. Die Übermittlung – auch von aus weniger eingriffsintensiven Maßnahmen erlangten Informationen – darf nur zum Schutz eines Rechtsguts von herausragendem öffentlichem Interesse erfolgen.
  4. Als Übermittlungsschwelle für Übermittlungen durch den Verfassungsschutz an Gefahrenabwehrbehörden muss wenigstens eine konkretisierte Gefahr bestehen. „Der Begriff der hinreichend konkretisierten Gefahr ist dabei weiter als der der konkreten Gefahr, die eine Sachlage voraussetzt, bei der im konkreten Fall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die jeweiligen Rechtsgüter eintreten wird (vgl. BVerfGE 115, 320 <362>).Die konkretisierte Gefahr verlangt, dass zumindest tatsächliche Anhaltspunkte für die Entstehung einer konkreten Gefahr für die Schutzgüter bestehen. Dies kann schon dann der Fall sein, wenn sich der zum Schaden führende Kausalverlauf noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorhersehen lässt, sofern bereits bestimmte Tatsachen auf eine im Einzelfall drohende Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut hinweisen (vgl. BVerfGE 141, 220 <272 f. Rn. 112>).“
    (BVerfG, Beschluss vom 28. September 2022 – 1 BvR 2354/13 –, Rn. 134, juris)

§ 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 WaffG verpflichtet die Waffenbehörde, Auskünfte der Verfassungsschutzbehörde einzuholen. Diese wird aufgrund der dezidierten Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes sehr genau prüfen, welche Daten sie bekannt gibt. Insbesondere die Übermittlungsschwelle stellt hier eine sinnvolle Barriere dar.

Jeder Bürger darf davon ausgehen, daß auch die drei deutschen Geheimdienste offene, verdeckte oder legendierte Maßnahmen in digitalen Medien, dem Internet und sozialen Plattformen durchführen (Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage am 09.12.20222)