Sperrlisten

Aus der Stellungnahme des BKA

Das Erstellen und die Pflege einer Sperrliste sind von der geltenden Rechtslage bereits abgedeckt.
Gemäß § 2 Abs. 1 BKAG unterstützt das Bundeskriminalamt als Zentralstelle die Polizeien des Bundes und der Länder bei der Verhütung und Verfolgung von Straftaten. Indem das Bundeskriminalamt zentral eine solche Liste führt, werden die Länder bei der Wahrnehmung der Strafverfolgung und -verhütung unterstützt.
Quelle: BKA-Stellungnahme im Bundestagsausschuß Wirtschaft und Technologie

Die Stellungnahmen sind lesenswert! Die Stellungnahme des Bundesverband Digitale Wirtschaft bringt die Unausgegorenheit auf den Punkt.

Der renommierte Beck-Verlag schreibt zu den Stellungnahmen in seinem Blog:

Die Stellungnahmen der Experten sind in schriftlicher Form bereits vorab veröffentlicht worden. Interessant sind die Stellungnahmen von Prof. Dr. Dr. h.c. Sieber (Max-Planck Institut, Freiburg) und Jun.Prof. Dr. Bäcker (Uni Mannheim). Vergleicht man sie v.a. mit der Stellungnahme des BKA wird der Niveau-Unterschied deutlich: Die entscheidenden juristischen und technischen Fragen werden vom BKA nicht einmal angeschnitten. Das BKA macht auch nicht den Versuch, auf Sachkritik überhaupt einzugehen – etwa, dass die skandinavischen Sperrlisten ganz überwiegend gar keine Kinderpornographie-Links enthalten.
Quelle: Beck-Blog

Politikverdrossenheit 2

Tatsächlich ist das Vertrauen in die Politik ungebrochen, wie der Erfolg der Abwrackprämie belegt. Die Richtlinie
zur Förderung des Absatzes von Personenkraftwagen
stellt die Gewährung der Zuwendung unter Vorbehalt: Weiterlesen

Politikverdrossenheit

Provinzposse aus der Hauptstadt. Verschlafen reibe ich mir die Augen ob der Überschrift auf der ersten Seite der Berliner Morgenpost:

Nußbaum fordert Gewerbesteuer für Freiberufler
Quelle: BM 20.05.2009

Habe ich bei der Föderalismusreform etwas verschlafen? Nein, der Herr Senator braucht Geld. Kaum im Amt, werden Forderungen an die Bundespolitik erhoben; beruhigt lehne ich mich zurück und lasse mich überraschen:
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Beschuldigter! Was haben Sie am 24. angestellt?

Im Laufe der Jahre sieht man als Verteidiger so einiges. Was mir der Mandant aber hier vorlegt, habe ich vorher noch nie gesehen und will ich Ihnen auch nicht vorenthalten!

Anhörung

Anhörung

Der Mandant erfährt zwar den angeblichen Tatort und die Tatzeit, nicht jedoch, was ihm vorgeworfen wird. Immerhin ein ausgewachsener Polizeihauptkommissar.

Sehr geehrter Herr PHK, gucken Sie sich doch bitte einmal in § 163 a IV StPO nach:

Bei der ersten Vernehmung des Beschuldigten durch Beamte des Polizeidienstes ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird. Im übrigen sind bei der Vernehmung des Beschuldigten durch Beamte des Polizeidienstes § 136 Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 2, 3 und § 136a anzuwenden.

Der Polizeibeamte muß die Vorschriften nicht benennen. Er muß aber den Sachverhalt soweit bekanntgeben, daß sich der Beschuldigte dagegen verteidigen kann.

Nebenbei: Sie wissen natürlich, daß Sie nie etwas Unrechtes tun. Wissen Sie auch, ob die Strafverfolgungsbehörden Ihr Verhalten am 24. ebenso einschätzen? Wie hätten Sie geantwortet?

Hochspezialisierte KriPo

Manchmal verfolgen einen bestimmte Sätze in den Gedanken: Gestern konnte die Polizei in Berlin auch gute Nachrichten per Pressemitteilung verkünden:

Drogenhändler festgenommen – Richter erließ Haftbefehl

Ich bin beruhigt, es gibt noch Erfolge zu vermelden in dieser Stadt. Aber dann kommt es dicke und beschäftigt mich gehörig:

Die Ermittlungen des für Drogendelikte im öffentlichen Personennahverkehr zuständigen Kommissariates beim Landskriminalamt dauern an.

Nein, nicht der Tippfehler! Da steht nicht einfach: „Die Ermittlungen des Kommissariates dauern an.“ Oder: „Die Ermittlungen des Kommissariates im Landeskriminalamt dauern an.“ Da steht:

Die Ermittlungen des für Drogendelikte im öffentlichen Personennahverkehr zuständigen Kommissariates beim Landskriminalamt dauern an.

Die erklärenden Zusätze haben doch eine Bedeutung!

  • Ein Kommissariat ist für Drogendelikte zuständig. Klar, irgendjemand muß ja dafür zuständig sein.
  • Ein Kommissariat ist für Drogendelikte im Personennahverkehr zuständig. Offenkundig gibt es so viele Drogendelikte, daß die Zuständigkeit für Drogendelikte im Verkehr aufgesplittet werden muß auf die Zuständigkeit für den Personennahverkehr und den übrigen Verkehr, beispielsweise den Güterfernverkehr. Klar, macht Sinn! Die Ermittlungsmethoden bei Drogendelikten unterscheiden sich sicherlich auch danach, ob die Ermittler Drogen im Güterwagen oder U-Bahnwagen aufspüren.
  • Ein Kommissariat – nicht das für den Personennahverkehr! – ist für den öffentlichen Personennahverkehr zuständig. Die Berliner KriPo ist so spezialisiert, daß sie unterschiedlichen Kommissariaten die Ermittlungen im öffentlichen und nichtöffentlichen (privaten) Personennahverkehr überträgt.

Das macht mir denn doch Sorgen und bestätigt mein Vorurteil: In was für einer Stadt lebe ich?

Die Organisationsstruktur der Berliner Polizei im Organigramm
Struktur des Landeskriminalamtes
Bei den örtlichen Direktionen sind die Referate für Verbrechensbekämpfung (VB) mit den Inspektionen und Kommissariaten angegliedert. Hier das Beispiel der für Spandau und Charlottenburg-Wilmersdorf zuständigen Polizeidirektion 2 – Kriminalpolizei
Die Polizei in den Bezirken: Stadtplan mit Hyperlinks auf die Abschnitte
Gliederung einer Direktion (1-6) / eines Berliner Polizeiabschnittes
Dann hat die Polizei auch noch Spezialaufgaben.
Ein Organigramm für die BtM-Kommissariate habe ich nicht gefunden. Wie heißt das geflügelte Wort in Berlin?
„Das ist auch gut so!“ Wer weiß, was ich da noch alles gefunden hätte :-)