Cannabis und Verkehr

Cannabis und Verkehr

Entziehung der Fahrerlaubnis bei gelegentlichem Cannabis – Konsum und erstmaligem Verkehrsverstoß

Bisher entschieden die Behörden und Gerichte unterschiedlich bei einem erstmaligen Verkehrsverstoß nach gelegentlichem Cannabiskonsum. In dem einen Teil der Republik wurde sofort die Fahrerlaubnis entzogen. Wer nicht zwischen Drogen und Verkehr trennen kann, verliert den Füherschein. Basta!

Der Bayerische Verwaltunsgerichtshof sah das anders. Nach einer erstmaligen, als Ordnungswidrigkeit geahndeten Fahrt mit einem Kraftfahrzeug unter der Wirkung von Cannabis könne grundsätzlich noch nicht gemäß § 11 Abs. 7 FeV von der Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgegangen werden. Es müsse zuvor ein medizinisch-psychologisches Gutachten eingeholt werden.

Das Bundesverwaltunsgericht hatte den Streit zu entscheiden.

Im Jahr 2014 (Urteil vom 23. Oktober 2014 – BVerwG 3 C 3.13) hatte das BverwG bereits entschieden, daß die Fahrerlaubnis zu entziehen ist. Nun gab es eine erstaunliche Kehrtwende. Zwar hält das Gericht daran fest, daß der gelegentliche Konsument nicht zwischen Konsum und Verkehr trennt, wenn bei ihm im Anschluss an die Fahrt eine THC-Konzentration von 1 ng/ml oder mehr festgestellt wird. Aber …

Auch ein einmaliger Verstoß begründet aber Bedenken gegen die Fahreignung, denen die Fahrerlaubnisbehörde nachgehen muss. Erforderlich ist eine Prognose, ob der Betroffene auch künftig nicht zwischen einem möglicherweise die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Cannabiskonsum und dem Fahren trennen wird. Um hierfür eine ausreichend abgesicherte Beurteilungsgrundlage zu haben, bedarf es in der Regel der Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Die Fahrerlaubnisbehörde hat gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV nach pflichtgemäßem Ermessen über die Anordnung der Beibringung eines solchen Gutachtens und die hierbei einzuhaltende Frist zu entscheiden.
Quelle: Pressemitteilung Nr. 29/2019 vom 11.04.2019
BVerwG 3 C 13.17 – Urteil vom 11. April 2019

In Zukunft werden die Führerscheinbehörden in diesen Fällen also grundsätzlich die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens verlangen.

Zu Einzelheiten berät Sie Herr RA Krähn.

Leguan

Zu viele Nullen

Die Meldung von Heute im Bundestag besagte, daß im Rahmen der Vermögensabschöpfung im Jahr 2017 nach Angaben des Statistischen Bundesamtes in Deutschland Vermögensgegenstände im Wert von 198.646 Millionen Euro eingezogen wurden.

198 Milliarden schien mir ein wenig viel. So viel werden die Berliner Clans nun doch nicht auf der hohen Kante haben. Es sind „nur“ 198 Millionen.

Die Angaben entstammen der Antwort der Bundesregierung (19/8795) auf die Kleine Anfrage der FDP-Fraktion zur Wirksamkeit des 2017 in Kraft getretenen Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung. Wer dem Link folgt findet in der Antwort der Bundesregierung eine sehr interessante Aufstellung nach Bundesländern und sichergestellten bzw. eingezogenen Vermögensgegenständen.

Seit 01.07.2017 müssen sich Verteidiger mit dieser „neuen“ Rechtslage auseinandersetzen. Wir kennen uns auch mit dieser Problematik aus und § 421 StPO ist uns natürlich auch bekannt.

Verschärfte Modernisierungsmieterhöhung 2019

Ebenfalls seit dem 01.01.2019 gilt bei der Modernisierungsmieterhöhung eine Reduzierung des Umlagesatzes von 11 % auf 8 % – und das unabhängig von der Mietpreisbremse bundesweit und ohne zeitliche Begrenzung in allen Gemeinden.

Auch gibt es jetzt eine Kappungsgrenze für Modernisierungsmieterhöhungen:

  • In sechs Jahren darf sich die Miete um nicht mehr als 3,00 € pro m² (bzw. 2,00 € bei Mieten bis 7,00 €) erhöhen.

Als kleinen Trost gibt es jetzt ein vereinfachtes Modernisierungsverfahren für Modernisierungskosten bis maximal 10.000 € je Wohnung – andererseits allerdings auch eine gesetzlich normierte Vermutung eines pflichtwidrigen Verhaltens des Vermieters mit Regelbeispielen (z. B. Erhöhung der Miete auf das Doppelte), die zu einer Schadenersatzpflicht gegenüber dem Mieter führt. Ein „Hinausmodernisieren“ soll hierdurch verhindert werden.

Fazit: Fragen zur Erhöhung der Miete: Fachfrau fragen!

Verschärfte Mietpreisbremse 2019

Bisher war die Mietpreisbremse eher wie eine Waffe ohne Munition – in der Praxis wirkungslos.

Nunmehr gilt bereits seit dem 1. Januar 2019 das Mietrechtsanpassungsgesetz (MietAnpG), das für die Vermieter bei Nichtbeachtung teuer werden kann. So gelten für alle ab dem 1. Januar 2019 geschlossenen Mietverträge (bei Wiedervermietung) umfangreiche Informations-/Auskunftspflichten bezüglich der Vormiete, der durchgeführten Modernisierungsmaßnahmen und vieles mehr – und das unaufgefordert, schriftlich und vor der Abgabe der Vertragserklärung durch den Mieter!

Andererseits kann der Mieter Miete nur dann zurückverlangen, wenn er zuvor den Vermieter gerügt hat (wie in der Schule) – in welcher Form er das machen muss (qualifizierte Rüge oder Rüge „ins Blaue“) kommt auf den Inhalt des Mietvertrags an.

Vermieter und auch Mieter sollten sich unbedingt sachkundig machen (lassen) – das vermeidet Missstimmungen zwischen den Parteien.

Vereinbaren Sie einen Beratungstermin!

Legal Tech: Bitte nur mit fachkundigen Juristen :)

Vorneweg: Die Überschrift ist vielleicht ein bisschen übertrieben. Sie trifft aber den Kern der Sache.

Heute ist es nämlich ein Leichtes, sich eine „kleine Anwendung“ für seine Website zusammenzubasteln.

Aber nur weil man hierzu im Stande ist, sollte man nicht vergessen, sich auch mal kurz über den Inhalt dieser Anwendung Gedanken machen. Oder, falls man sich selbst keine Gedanken machen will oder kann, könnte man selbstredend einen Juristen fragen. Das kann man selbst entscheiden, dabei muss man aber dann in Kauf nehmen, dass alles „ins Höschen“ geht…

So sinngemäß das Landgericht Berlin (Beschluss vom 26. Juli 2018 – 67 S 157/18) im Verfahren eines „zugelassenen“ Inkasso Dienstleisters:

1. Die im Rahmen des von einem legal tech-Unternehmen im Internet betriebenen akquisitorischen Geschäftsmodells zur Erbringung von Inkasso- und Rechtsberatungsdienstleistungen zu dessen Gunsten erklärte Abtretung mietrechtlicher Ansprüche ist gemäß § 134 BGB i.V.m. §§ 2 Abs. 1, 3, 5 Abs. 1 Satz 1, 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG unwirksam, auch wenn das Unternehmen gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG als Inkassodienstleister registriert ist.

2. Zu legal tech als unqualifizierter Rechtsdienstleistung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 RDG.

Dieses Verfahren ging für den Inkasso-Dienstleister dann ein wenig nach hinten los, da er auf seiner Website zur Akquise von Kunden einen „Mietpreisrechner“ fehl bot.

Offensichtlich sollte der Mietpreisrechner, den „Kunden“ die Möglichkeit zur Veräußerung etwaiger eigener Forderungen an den „Dienstleister“ ermöglichen. Der Anbieter kaufte dann sicherlich nur „rechtlich bombensichere“ Forderungen an und wird alle anderen  Nutzer im Regen stehen gelassen haben, die dann freilich dachten, keine Ansprüche zu haben, obwohl dies der Fall gewesen sein könnte.

An sich schon ein fragwürdiges Geschäftsmodell, dass sich vielleicht in einer rechtlichen Grauzone befinden mag, moralisch aber mehr als bedenklich ist.

Blöd war jetzt nur, dass der Dienstleister nur zur Erbringung von Inkassodienstleistungen nach den RDG zugelassen war und abgesehen von den üblichen „Inkassobriefchen“ und dem Ankreuzen von Kästchen in Mahnbescheidanträgen von anderen Rechtsgebieten besser die Finger gelassen hätte. Er fand es bestimmt auch blöd, dass Fragen bei einem Rechtsanwalt Geld kostet.