Selbstjustiz

Nancy Faeser: „In einem Rechtsstaat darf es keinen Raum für Selbstjustiz geben“

Der Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Dresden hat mit Urteil vom 31.05.2023 – 4 St 2/21 – die Angeklagte Lina E. und drei weitere Angeklagte zu Freiheitsstrafen verurteilt. Daneben hat es mehreren Geschädigten Schmerzensgeld sowie Schadensersatz zugesprochen. Einen Teil der Vorwürfe hat der Senat als nicht erwiesen angesehen.

Aus der Pressemitteilung des OLG v. 31.05.2023:

Die Angeklagte Lina E. wurde wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, mehrfacher gefährlicher Körperverletzung, Sachbeschädigung, Urkundenfälschung, Diebstahl und Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Im Übrigen wurde die Angeklagte von dem Vorwurf der Beteiligung an zwei weiteren gefährlichen Körperverletzungen freigesprochen.

Und dann stellt sich diese Ministerin hin und behauptet, es handelte sich um Selbstjustiz. Ich bin fassungslos.

Wie so häufig, hilft ein Blick in den Duden oder Wikipedia: „Als Selbstjustiz (oder Eigenjustiz) bezeichnet man die gesetzlich nicht zulässige Vergeltung für erlittenes Unrecht, die ein Betroffener im eigenen Namen selbst übt.

Eine der Taten beschreibt der Senat des OLG wie folgt:

a) Am 8. Januar 2019, kurz nach 11.00 Uhr, griff die Vereinigung im Leipziger Stadtteil Connewitz einen mit Kanal- und Rohrreinigungsarbeiten beschäftigten Arbeiter an, der eine Strickmütze eines in »rechten Kreisen« beliebten Modelabels trug. Während die Angeklagte Lina E. einen Arbeitskollegen unter Vorhalt eines großen Reizstoffsprühgeräts davon abhielt, einzugreifen, schlugen mindestens vier Angreifer den Arbeiter so zusammen, dass dieser zeitweise das Bewusstsein verlor. Der Geschädigte erlitt durch die Misshandlungen Kopfplatzwunden, mehrfachfragmentierte Brüche des Jochbeins sowie weitere schwere Verletzungen. Knochenfragmente mussten mit einer Metallplatte fixiert werden. Von der grundsätzlich notwendigen Entfernung der Platte wurde abgesehen, weil der Geschädigte möglicherweise erblinden würde.

Selbstjustiz? Frau Faeser, Herr VorsRiOLG, wir sprechen nicht dieselbe Sprache. Das ist noch nicht einmal als Vigilantismus zu bezeichnen, denn auch dabei steht die Herstellung von Gerechtigkeit im Vordergrund. Schwere Körperverletzungen sind niemals gerecht, erst recht nicht als Sanktion.

 

 

 

Bild mit zahlreichen Briefkästen

Nachtbriefkasten

Die Krux mit dem Nachtbriefkasten

Im Rechtsverkehr gibt es die Besonderheit  des Nachtbriefkastens. Vor den Gerichten und vielen Behörden hängen besondere Briefkästen mit einer Besonderheit: Um Punkt 24:00:00 Uhr, so soll es jedenfalls sein, fällt im Briefkasten eine Klappe und danach eingeworfene Briefe fallen in ein gesondertes Fach für den Folgetag. Auf diese Weise kann die Behörde erkennen, ob eine Sendung noch fristgerecht oder erst verspätet, und sei es um Sekunden, eingeworfen wurde.

Wir mögen die Dinger nicht mehr, seitdem wir vor Jahren angeblich eine Klage einen Tag zu spät erhoben hätten. Nach langem hin und her ergaben dann die Nachforschungen letztlich, daß die Uhr des Nachtbriefkastens nicht auf die Sommerzeit umgestellt wurde.

Sicherheitshalber ein Video gedreht

Ein Beschwerdeführer beim Bundesverfassungsgericht erlebte Gruseliges. Für ihn endete – ungewöhnlicherweise – eine Frist am 06. Januar[1]  2021, um 24:00 Uhr.

Er machte sich also am Feiertag auf den Weg zum Nachtbriefkasten des Amtsgerichtes und warf seinen Antrag um 21:21 Uhr ein. Der Kasten wurde am folgenden Tag geleert. Da die Antragsschrift in das Fach gefallen war, in das alle nach 24:00 Uhr eingeworfenen Schreiben gelangten, erhielt der Schriftsatz den Eingangsstempel des 7. Januar 2021 und wurde daher als verspätet zurückgewiesen.

Er muß sich sowas schon gedacht haben. Aus der Entscheidung des BVerfG vom 19.04.2023 – 2 BvR 1844/21

Der Beschwerdeführer legte daraufhin eine Videodatei vor, von der er erklärte, sie zeige ihn beim Einwurf des Schreibens in den Nachtbriefkasten. Im Hintergrund sei das Radio seines Wagens zu hören. Ein Abgleich mit dem Programm des Senders ergebe, ebenso wie der Zeitstempel des Videos, dass er sein Schreiben am 6. Januar 2021, um 21:21 Uhr, in den Briefkasten eingeworfen habe.

Ermittlungsverfahren wegen falscher Versicherung an Eides statt

Einem Strafverteidiger ist völlig klar was jetzt passierte: Der arme Mann gab eine eidesstattliche Versicherung darüber ab, es gab eine Strafanzeige wegen falscher Versicherung an Eides statt (§ 156 StGB) und die Staatsanwaltschaft ermittelte. Deren telephonische Nachfrage bei der Wachtmeisterei ergab, es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Nachtbriefkasten nicht einwandfrei gearbeitet haben könnte.

Das Amtsgericht erließ daraufhin einen Durchsuchungsbeschluß. Gesucht werden sollte nach Mobiltelefonen, Computern, Laptops, Tablets und anderen elektronischen Speichermedien. Eine Auswertung dieser Beweismittel sollte erhellen, wann das Video aufgenommen worden sei. Bei der Durchsuchung wurden ein Mobiltelefon und zwei Rechner sichergestellt.

Eine Auswertung des von dem Beschwerdeführer vorgelegten Videos ergab, dass eine Manipulation unwahrscheinlich sei.

Nachtbriefkasten falsch eingestellt

Eine erneute Befragung der Wachtmeisterei des Amtsgerichts ergab, dass diese am 6. Januar 2021 nicht besetzt gewesen sei, sodass alle nach dem 5. Januar, 24:00 Uhr, eingegangenen Schreiben den Eingangsstempel des 7. Januar 2021 erhalten hätten.

Erst das BVerfG hat es gerichtet

Amtsgericht und Landgericht haben den Beschwerden des Antragstellers nicht abgeholfen. Alles sei mit rechten Dingen zugegangen. Das BVerfG sah das dann doch ganz anders:

Die Anordnung der Durchsuchung war aber unverhältnismäßig, denn sie war nicht erforderlich. Mildere Ermittlungsmaßnahmen, die den Verdacht wohl auch zerstreut hätten, drängten sich geradezu auf und wurden unterlassen.

Naheliegender und jedenfalls grundrechtsschonender wäre es gewesen, zunächst Ermittlungen zum Betrieb des Nachtbriefkastens aufzunehmen. Dies habe sich wegen des Feiertages nahezu aufgedrängt. Daneben hätte es sich aufgedrängt, zunächst die Videodatei darauf zu überprüfen, ob Hinweise für eine Manipulation vorlägen.

Interessant nachzulesen: BVerfG vom 19.04.2023 – 2 BvR 1844/21

Wenn Sie von einer Durchsuchung betroffen sind sollten Sie sofort mit Ihrem Anwalt Kontakt aufnehmen! Unsere Daten finden Sie auch: hier!

Update 17.10.2024

Jetzt wurde bekannt, daß der von der Durchsuchung betroffene Jäger und Waffenbesitzer ist. Die Durchsuchung hatte waffenrechtliche Implikationen, sprich: die Waffenbehörde widerrief die Waffenbesitzkarte und zog den Jagdschein ein. Auch hiergegen hat er sich letztlich erfolgreich zur Wehr gesetzt. Einzelheiten in unserem gestrigen Beitrag Odyssee durch die Instanzen

  1. [1]in Bayern, B-W und S-A ist Epiphanias (Heilige Drei Könige) gesetzlicher Feiertag

Berliner Anwaltsblatt löscht Interview

Berliner Anwaltsblatt im Fadenkreuz

Das Berliner Anwaltsblatt löscht die digitale Ausgabe eines Interviews mit einem Anwalt der rechten Szene  – berichtet der Tagesspiegel am 11.05.2023

Als Mitglied des Berliner Anwaltvereins, dem Herausgeber des Berliner Anwaltsblattes, bin ich natürlich aufrichtig empört und voller Abscheu und schaue mir den Artikel des Herrn Julius Geiler sorgfältig an. Was hat denn nun mein Verein oder die Schriftleitung verbockt? Das muß ja erheblich sein, die Zeitung teilt mit, die Chefredaktion bedauere den Beitrag und zitiert die Chefredakteurin Frau Rechtsanwältin Astrid Auer-Reinsdorff:

Veröffentlichung war ein Fehler

Nun also noch einmal her mit dem Artikel, bei der ersten Lektüre muß ich wohl was verpasst haben. Die erste Frage des abgedruckten Interviews lautete:

Als Strafverteidiger haben Sie auch Mandanten, die die deutsche Rechtsordnung und auch das Strafsystem ablehnen. Welche besonderen Herausforderungen bedeutete dies für Ihre Arbeit?

Die Antwort ist für einen Strafverteidiger nicht besonders spektakulär:

Solange sie nicht erwarten, dass ich ihre Position vor Gericht aktiv unterstützte, was sich nicht tue, haben solche Fälle keine Besonderheiten. Vielleicht davon abgesehen, dass diese Leute manchmal etwas speziell sein können. Aber damit stehen sie nicht allein.

Sorgfältig lese ich den Artikel; mir fällt so gar nicht auf, was zur Aufregung geführt haben könnte.

Begriffe verwandt, die gehören sich nicht!

Julius Geiler hat genauer gelesen als ich:

Im abgedruckten Gespräch nutzt Clemens dann sogar Begriffe, die eindeutig der rechten Szene zuzuordnen sind.

Sapperlot! Ich bin doch da recht empfindlich, was habe ich überlesen? Und überhaupt, wieso „Gespräch“? Hat der Herr den Artikel nicht gelesen? Die Fragen wurden über eine Maillingliste versandt und vom Kollegen per Mail beantwortet.

  • „So spricht der Jurist von „Mainstreampresse“ und einer „rechtsextremen Konspiration“ im Zusammenhang des Lübcke-Prozesses.“
    Rechtsanwalt Dr. Björn Clemens ist mit dem Juristen gemeint. „Mainstreampresse“ als Begriff, der eindeutig der rechten Szene zuzuordnen ist? Wer ein wenig googelt wird schnell eines besseren belehrt und sollte insbesondere den Beitrag der Bundeszentrale für politischen Bildung lesen.
    Der andere Satz im Zusammenhang: „Jedoch interessierten sich die Medien weniger für die eigentlichen juristischen Fragen nach einer Tatbeteiligung. Sie dienten vielmehr als Aufhänger, um eine rechtsextreme Konspiration an die Wand zu zeichnen.“
  • „An anderer Stelle im Interview wird Clemens mit dem Satz zitiert: „Leider kommt es häufig vor, dass der Prozess für den Staat ein Instrument ist, um den politischen Gegner zu bekämpfen.“
    Dieser Gedanke begegnete mir zuerst in den 70er-Jahren des letzten Jahrhunderts und war eine ständige Behauptung vieler, die später als 68er in Amt und Würden kamen. Als Jurist und insbesondere als politisch denkender Mensch sehe ich mich in der Lage, eine derartige Behauptung zu bewerten und bedarf nicht des Schutzes gegen meinen Willen vor derartigen Äußerungen – von links oder rechts.

Mehr war an dem Interview nicht zu beanstanden.  Warum ist die Online-Fassung gelöscht worden?

Es ist aus meiner Sicht (eines zahlenden Mitglieds des Berliner Anwaltvereins und ehemaligem Autor des Berliner Anwaltsblattes) ein Skandal: Der Schriftleitung wird vorgeworfen, keine journalistische Einordnung des Interviewpartners vorgenommen zu haben. Und die Redaktion kneift, anstatt zu kämpfen.

WHAT?

Befragt wurde der Kollege Dr. Clemens zu Besonderheiten bei Mandaten mit Angeklagten, die die deutsche Rechtsordnung ablehnen. Hintergrund des Aufruhrs sind nicht die von Clemens verwandten Pfui-Worte, sondern seine Person, die als skandalös empfunden wird.

  • Clemens war in der Vergangenheit langjähriger Berater der rechtsextremen „Republikaner“ im Landtag Baden-Württembergs.
  • Von 1993 bis 2007 war er Mitglied der Partei.
  • Als Anwalt vertrat er immer wieder Akteure der rechten und rechtsextremen Szene wie den NPD-Mann Udo Pastörs.
  •  Sowohl im NSU-Prozess als auch im Mordfall Walter Lübcke verteidigte Clemens einzelne Angeklagte.
  • Der 56-Jährige ist Vorstandsmitglied der „Gesellschaft für freie Publizistik“, die vom Verfassungsschutz als rechtsextrem eingestuft wird.

All das kommt bei der Vorstellung Clemens’ [1]als Interviewpartner im „Anwaltsblatt“ nicht zur Sprache. Der Jurist wird lediglich als Strafverteidiger eingeordnet, …

Redaktion knickt ein

Künftig zählt im Berliner Anwaltsblatt nicht mehr, was im Beitrag steht, sondern die journalistische Einordnung des Autors oder Interviewpartners. Der Beitrag, im übrigen ganz nett, zählt nicht mehr.

Die Redaktion läßt ausrichten:

Außerdem sei dem Berliner Anwaltsverein und der überwiegend ehrenamtlich tätigen Redaktion des „Berliner Anwaltsblatt“ das Engagement gegen Rechtsextremismus „ein zentrales Anliegen.“ Man nehme die Angelegenheit zum Anlass, sensibler mit künftigen Themenbeiträgen umzugehen. Rechtsextremem Gedankengut wolle man keine Plattform bieten, heißt es weiter aus der Redaktion.

Welch ein überflüssiger Kotau. Widerlich. Ich wünschte mir, das Engagement gegen Extremismus wäre ein zentrales Anliegen der Schriftleitung.

Es ist doch klar: Was der Kollege Dr. Clemens antwortete dürfen Sie nicht mehr lesen. Allenfalls journalistisch eingeordnet. Mit einem Label versehen: Achtung! Der Kollege vertritt (gemeint ist wohl verteidigt) Akteure der rechten Szene.

Sehr geehrte Redaktion des Berliner Anwaltsblattes: Sie haben mein Vertrauen verspielt. Sie hätten den Kollegen verteidigen müssen! Nicht mehr der Beitrag zählt, sondern Ihre Einordnung der Person. Wird sie bei jedem Autor und Interviewpartner vorgenommen? Nach welchen Maßstäben? Vielleicht könnten Sie mir auch noch das Denken abnehmen und nach dem Artikel eine politisch korrekte Bewertung verfassen? Falls ich wieder mal einen Beitrag einreiche, könnten Sie mir bitte eine Liste der Pfui-Worte zur Verfügung stellen? Mit der political correctness habe ich es nicht so.

Ein Hinweis für die, die uns noch nicht kennen: Wir verteidigen keine Taten, sondern Menschen, denen die Begehung von Straftaten vorgeworfen wird. In uns finden Sie nicht Ihren ersten Richter, sondern Verteidiger, die Ihnen ihr Wissen zur Verfügung stellen und sich dem Kampf ums Recht für Sie stellen.

 

  1. [1]Der Mann beherrscht den Apostroph! Setze ein Apostroph‚ wenn Namen‚ die auf ‚s‘ enden‚ im Genitiv stehen! Andreas Auto ist nicht gleich Andreas‘ Auto!

Telefonische Erreichbarkeit

Telefonische Erreichbarkeit ist unser tägliches Geschäft. Bei Gerichten und Behörden ist das anders: Wir versuchen vergeblich, einen Gesprächspartner telefonisch zu erreichen und schreiben dann doch eine E-Mail oder einen Brief. Das kostet nicht nur uns Zeit und Geld, sondern auch (erst recht) die Behörden.

Die Behörden perfektionieren ihre Nichterreichbarkeit per Telefon. Sogar auf dem Briefkopf wird in etlichen Fällen statt einer individuellen Rufnummer oder gar der Durchwahl die Rufnummer des Bürgertelefons 115 angegeben. Anrufe dort sind für uns natürlich ebenso vergeblich.

Daß es auch anders geht, beweist das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt. Der Vorsitzende übersendet uns die Rechtsmittelschrift der Gegenseite (Rechtskraft wäre ja auch zu schön gewesen) und gibt die Zuständigkeiten inklusive der Durchwahlnummern an:

Diese telefonische Erreichbarkeit ist Gold wert und beispielhaft nicht nur für Gerichte. In den meisten anderen Behörden bleibt es im besten Fall bei einer Bandansage, meistens jedoch bei vergeblichem Klingeln.

Uns können Sie mannigfaltig erreichen: Kontakt

Längen im Waffenrecht

Und auf die Länge kommt es doch an

Welche Regelungen kennen das Waffengesetz (WaffG) und die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) in Bezug auf Längenangaben?

Zunächst zum Schießsport.

§ 6 AWaffV bestimmt die vom Schießsport ausgeschlossenen Schusswaffen:

  • Kurzwaffen mit einer Lauflänge von weniger als 7,62 Zentimeter (drei Zoll) Länge
  • halbautomatische Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach den Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe hervorrufen, die Kriegswaffe im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen ist, wenn die Lauflänge weniger als 40 Zentimeter beträgt, das Magazin sich hinter der Abzugseinheit befindet (so genannte Bul-Pup-Waffen) oder die Hülsenlänge der verwendeten Munition bei Langwaffen weniger als 40 Millimeter beträgt

Auch im WaffG selbst finden sich wichtige Regelungen zu Längen im Waffenrecht.

So sind beispielsweise Vorderschaftrepetierflinten, die bestimmte Maße unterschreiten, verbotene Waffen:

  • 1.2.1.2 Vorderschaftrepetierflinten, bei denen anstelle des Hinterschaftes ein Kurzwaffengriff vorhanden ist oder die Waffengesamtlänge in der kürzest möglichen Verwendungsform weniger als 95 cm oder die Lauflänge weniger als 45 cm beträgt; Anlage 2 A 1 WaffG

Der Gesetzgeber definiert auch was Lang- und was Kurzwaffe ist:

  • 2.5 Langwaffen; dies sind Schusswaffen, deren Lauf und Verschluss in geschlossener Stellung insgesamt länger als 30 cm sind und deren kürzeste bestimmungsgemäß verwendbare Gesamtlänge 60 cm überschreitet; Kurzwaffen sind alle anderen Schusswaffen. Anlage 1 A 1 UA 1 WaffG

Das leidige Thema mit dem Führensverbot von Messern in § 42a Abs. 1 Nr. 3 WaffG:

  • Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm dürfen nicht geführt werden.

Und dann gibt es noch die Ermächtigung an die Landesregierungen in § 42 Abs. 6 Satz 1 WaffG,

  • wonach das Führen von Messern mit feststehender oder feststellbarer Klinge mit einer Klingenlänge über vier Zentimeter an bestimmten Orten verboten oder beschränkt werden kann.

Sie kennen noch weitere Regelungen zu Längen im Waffenrecht? Nutzen Sie bitte die Kommentarfunktion, wir arbeiten das dann ein.