Ghettorenten – ZRBG – Gesetzgeber bescheißt Anwälte

Logo OpferanwaltEs wurde auch Zeit, einen unwürdigen Zustand zu beseitigen!

Was bisher geschah?

Das ZRBG (Einzelheiten: hier!) wurde im Jahr 2002 beschlossen. Jedoch führte die Rechtsauslegung des Bundessozialgerichts zunächst dazu, dass rund 90 Prozent der Anträge auf Renten nach diesem Gesetz abgelehnt wurden.

Das ist ja erstmal wertfrei.

Nach einer 2009 erfolgten veränderten Rechtsprechung konnte nachträglich in über 50 Prozent der zunächst abgelehnten Fälle eine Rente bewilligt werden.

Das ist nichts Ungewöhnliches, eine Änderung der Rechtsprechung. Kommt vor, häufig.

Wo ist das Problem?

Einige Betroffene hatten vor Juni 2009 schon negative, rechtskräftige Urteile, andere hatten zu diesem Zeitpunkt noch offene Verfahren bei der DRV oder den Gerichten – es war ein reiner Zufall, welche Verfahren schon abgeschlossen waren und welche nicht. Diejenigen, deren Verfahren noch offen waren, bekamen nun Rentenzahlungen rückwirkend ab dem 01.07.1997. „Pech“ hatten diejenigen, bei denen die Behörden zügiger gearbeitet hatten: Ihre Verfahren wurden neu überprüft und dann lediglich rückwirkend für vier Jahre (also ab dem 01.01.2005) Rente gezahlt. Zur Begründung wurde auf einen Paragrafen im Sozialgesetzbuch zurückgegriffen, nachdem Behörden im Falle einer rechtswidrigen, negativen Entscheidung längstens für 4 Jahre rückwirkend Sozialleistungen erbringen müssen. Dies macht einen Unterschied von durchschnittlich 15.000,00 € pro Betroffenen – in Tausenden von Fällen! Dabei hatten die Holocaust-Verfolgten doch schon 7 Jahre gewartet, um überhaupt eine Rente zu bekommen. Viele waren aufgrund dieser langen Verfahrensdauer schon verstorben – schließlich sind die jüngsten von ihnen schon über 80 Jahre alt.
Quelle: Erläuterungen zum ZRBG bei DSP

Und das Gesetz zur Änderung dieser schreienden Ungegerechtigkeit ist nun auf dem Gesetzgebungsweg vom Ausschuß für Arbeit und Soziales am 04.06.2014 einstimmig abgenickt worden.

Und was findet sich zum Entsetzen der rechtschaffenden damit befaßten Anwaltschaft? Die Anwälte werden um ihr Honorar beschissen!

Zu § 4 (Auszahlung)
Die Regelung stellt in Anlehnung an § 4 Absatz 1 der Anerkennungsrichtlinie sicher, dass die überwiegend hochbetagten Berechtigten unmittelbar nach Erhalt ihres Rentenbescheides in der Regel selbst über ihre Rentennachzahlung verfügen können. Hierdurch wird unter anderem vermieden, dass Rentennachzahlungen auf das Konto eines bevollmächtigten Rechtsbeistandes überwiesen werden und den Berechtigten erst nach Verrechnung mit Honorarforderungen zur Verfügung stehen. Das Bedürfnis der Berechtigten, über ihre Nachzahlung unmittelbar verfügen zu können, ist in diesen Fällen höher zu bewerten als das Bedürfnis der Rechtsbeistände nach einem unmittelbaren Ausgleich ihrer Honorarforderungen.
Quelle: Begründung Gesetzentwurf BTDrS 18/1308

Der Gesetzgeber weiß sehr genau, daß damit die Chance der Anwälte, ihr Honorar zu erhalten, gegen Null tendiert.

Warum das so eine Sauerei ist?

Die Berechtigten sind regelmäßig schon zur Zeit der Antragstellung hochbetagt gewesen und alles andere als reich. Viele von ihnen leben im außereuropäischen Ausland von Sozialleistungen. Sie waren und sind nicht in der Lage, die Verfahren selbst zu betreiben. Schon die Sprachbarriere und die deutschsprachigen Formulare sind unüberwindbare Hindernisse für sie.

Wie einige andere Anwälte auch, haben wir zahlreiche dieser Verfahren über Jahre, teilweise seit 2002 betrieben. Unzählige Korrespondenz geführt, mit alten Menschen stundenlang gesprochen, faszinierende Lebensgeschichten gehört, Prozesse vor den Sozialgerichten und Landessozialgerichten bundesweit geführt, und wir sind in Vorleistung gegangen!

Kaum einer unserer Mandanten wäre in der Lage gewesen, uns einen Vorschuß zu zahlen. Schon gar nicht für Verfahren, deren Ausgang vom puren Zufall abhing. Wir haben daher Zahlungsanweisungen unserer Mandanten an die Rentenversicherungsträger, wonach die Zahlungen auf unsere Rechtsanwaltsanderkonten zu leisten sind. Für jeden Mandanten haben wir ein separates Rechtsanwaltsanderkonto eingerichtet.

Was wird passieren? Den Rentenversicherungsträgern wird es in einer Vielzahl von Fällen nicht gelingen, die Kontoverbindung der Berechtigten ausfindig zu machen. Etliche sind mittlerweile verstorben, und deren anspruchsberechtigte Erben zu ermitteln wird schwierig für die DRV. Praktisch, da sparen sie halt Geld! In den anderen Fällen zahlen sie das Geld ins Ausland direkt.

Wir haben unsere Arbeit erfolgreich geleistet und einen Honoraranspruch. Toll! Wir können dann unsere Rechnungen an 90jährige Mandantinnen oder deren Erben nach Brasilien, USA und Israel schicken. Wenn wir Glück haben, wollen die Mandantinnen zahlen, können es aber nicht (Pfändungen, Betreuungen, etc., pp.) Der Regelfall wird wohl sein, daß unsere Rechnungen im Orkus verschwinden.

Jahrelang gearbeitet. Sozial verhalten und nun vom Gesetzgeber angeschissen!

Das Bedürfnis der Berechtigten, über ihre Nachzahlung unmittelbar verfügen zu können, ist in diesen Fällen höher zu bewerten als das Bedürfnis der Rechtsbeistände nach einem unmittelbaren Ausgleich ihrer Honorarforderungen.

Diese Gutmenschen! Wie einfach es doch ist, Wohltaten aus den Taschen anderer zu bezahlen.

Und ist ein Schuft, wer Böses dabei denkt, daß das Gesetz nicht wenigstens die Zahlung der Gebühren an den Rechtsbeistand anordnet?

Ich kann gar nicht so viel fressen, wie ich …[1]

  1. [1] Max Liebermann: „Ich kann nicht so viel fressen, wie ich kotzen möchte.“ – beim Betrachten des Fackelzugs zu Adolf Hitlers Machtübernahme am 30. Januar 1933

Wir haben uns selbst überholt – Waffenrecht liegt vorne

Ranking

Diese Hauspostille betreiben wir seit Weihnachten 2008, zuvor schon für den internen Bereich. Mit dieser Seite belegen wir im Ranking bei Jurablogs.com, dem Portal für ca. 760 juristische Blogs

den 59. Platz

und sind darauf – wie ich meine zurecht – stolz.

Seit dem 30. Januar 2014 sind wir auch mit unserem Spezialangebot zum Waffenrecht dort gelistet. Im Ranking bei Jurablogs haben wir mit dieser Exoten – Seite mittlerweile den

Platz 58! erzielt. Die neue Seite hat im Ranking die Nase vorne!

Wir hatten diesen Bereich unserer Tätigkeit in der Berichterstattung ausgegliedert.

Es interessiert anscheinend doch nicht nur die Waffenrechtler, sondern ein breites Publikum. Das Waffenrecht ist eine unserer Kernkompetenzen, ein Rechtsgebiet in dem sich mittlerweile nur noch Spezialisten im Waffenrecht sicher bewegen können.

Fazit: Mit beiden Angeboten sind wir unter den ersten Hundert der juristischen Blogs in Deutschland gelistet. Ein schöner Erfolg.

Eskalation im Straßenverkehr

Die besten Freunde sind Auto- und Fahrradfahrer bekanntermaßen nicht.

Das AG Bremen (Urteil vom 17.04.2014, 10 C 212/13) hatte eine zwischenmenschliche „Meinungsverschiedenheit“ zwischen diesen Verkehrsteilnehmern auf dem Tisch.

In Zukunft sollten Sie im Straßenverkehr beachten (Leitsätze der Entscheidung):

1. Es besteht kein Verfolgungsrecht des Autofahrers gem. § 127 StPO nach einem „Beinaheunfall“ mit einem Fahrradfahrer, wenn offensichtlich kein Schaden entstanden ist.

2. Es besteht ein Mitverschulden gem. § 254 BGB des Autofahrers, wenn sich dieser nach einem „Beinaheunfall“ dem Fahrradfahrer in den Weg stellt und beide anschließend rangelnd auf dem Boden liegen.

3. Es wirkt sich auf die Höhe des Schmerzensgeldes reduzierend aus, wenn der Gläubiger selbst nicht deeskalierend auf die Situation einwirkt, sondern im gleichen Maße wie der Schuldner auf dessen Pflichtverletzung reagiert.

Teuerste EGVP-Anwendung aller Zeiten

So'n Pech aber auch! Unbeschreibliches Grauen packt mich ob der Haftung der Anwälte:

Die Beschwer der Klägerin beträgt 69.939.698 €.

Worum geht’s?

Am 15.3.2013 haben die anwaltlichen Vertreter der Kl. ihre Berufungsbegründungsschrift an das Elektronische Gerichtspostfach (EGVP) des OLG Düsseldorf gesandt. Das Schriftstück ist auf dem zentralen Eingangsserver für das EGVP (Intermediär) eingegangen. Von dort haben die Prozessbevollmächtigten der Kl. umgehend eine automatisiert erstellte Eingangsbestätigung erhalten, die (u.a.) das Eingangsdatum und die Uhrzeit des Eingangs auf dem Server ausweist.

Wo ist das Problem, ist doch perfekt gelaufen?

Nein, überhaupt nicht gut gelaufen. Denn die Landesregierung hat noch nicht durch Rechtsverordnung bestimmt, daß das OLG Düsseldorf am elektronischen Rechtsverkehr teilnimmt. Gleichwohl unterhält das Gericht bereits ein EGVP-Postfach, und für dort eingereichte Schriftstücke wird die Eingangsbestätigung (s.o.) versandt.

Die Berufungsbegründungsschrift ist damit nicht rechtzeitig beim OLG Düsseldorf eingegangen. Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Prozeß ist verloren.

Die Frankfurter Kanzlei ist – wie wir – gewohnt, ihre Schriftsätze mittels EGVP zu versenden. In den meisten Bundesländern ist das unproblematisch, in einigen kann man die Gerichte nicht über das EGVP erreichen. Tückisch für die Mitarbeiter der Kanzlei war, daß man im System der Kanzlei und dem EGVP-Client den Adressaten OLG Düsseldorf anwählen konnte (und immer noch kann):

EGVP_Duss

Also eine böse Falle: Der Anwalt macht alles fertig, die Angestellte stellt den Schriftsatz in das EGVP ein, der Anwalt signiert mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur den Schriftsatz und die Angestellte versendet es an das OLG und erhält eine Eingangsbestätigung. Die Frist wird als erledigt gestrichen. In diesem Fall ist die Frist versäumt, der Prozeß verloren und die Kanzlei haftet für den daraus entstanden Schaden der Klägerin.

Die Kanzlei versuchte noch einen Wiedereinsetzungsantrag, den das OLG Düsseldorf mit Urteil v. 24.07.2013 – VI-U (Kart) 48/12 verworfen hat. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß es Sache des Anwaltes ist, sich über den Weg des Versandes zu versichern und dies nicht an das Personal delegiert werden darf:

An die Auswahl eines neuen Übermittlungsweges für die Berufungs- oder Berufungsbegründungsschrift sind keine geringeren Anforderungen zu stellen. Auch sie gehört zum nicht delegierbaren Kernbestandteil der anwaltlichen Tätigkeit und erfordert die vorherige rechtliche Prüfung, ob der in Aussicht genommene Übermittlungsweg verfahrensrechtlich zugelassen ist.

Technik des Grauens.

Da bleibt mir auch die Häme gegen Großkanzleien im Halse stecken. Ob die wohl, wie so viele Großkanzleien, eine Haftungsbeschränkung vereinbart haben?

Juristisch betrachtet

Ich schätze die Kommentare von Marcel Fürstenau auf der Deutschen Welle. Aber das hier verlangt nach Richtigstellung[1]:

Die von Zschäpes Verteidigern gewählte Prozess-Strategie des absoluten Schweigens mag aus deren juristischer Perspektive plausibel sein, mitfühlend ist sie jedoch keinesfalls.

Woher wissen Sie, daß es die von den Verteidigern gewählte Strategie ist? Bei uns entscheiden die Angeklagten über die Strategie. Selbstbestimmt. Nach ausführlicher Erörterung mit den Verteidigern. Darf sich der Rechtsstaat Verfahren leisten, die Ihren Wünschen um Mitgefühl entsprechen? Würden Sie eine Verteidigerin wählen, die das Mitgefühl zur Maxime erklärt und Ihnen abriete, vom Schweigerecht, dem existentiellen Grundrecht des Angeklagten, Gebrauch zu machen?

Natürlich ist es ihre professionelle Pflicht, das Beste für ihre Mandantin herauszuholen. Aber unausgesprochen den Eindruck zu erwecken, Zschäpe könnte unschuldig sein, wirkt angesichts der erdrückenden Indizien- und Beweislage fast schon erschreckend.

Es gibt keine professionelle Pflicht, das Beste für die Mandantin herauszuholen. Es gibt die unabdingbare Pflicht, die Rechte der Mandantin zu wahren und zur Geltung zu bringen – wenn sie es will. Ich hoffe, die Verteidiger sprechen das auch aus, daß jeder Angeklagte bis zur rechtskräftigen Verurteilung unschuldig ist. Das dürfte doch wohl Allgemeingut sein? Und wieder: Würden Sie eine Verteidigerin wählen, die während der Verhandlung den unausgesprochenen Eindruck erweckt, Sie seien schuldig – obwohl Sie von Ihrem Recht Gebrauch machen, sich nicht zur Sache einzulassen?

Besonders erschreckend:

Niemand kann Zschäpe dazu zwingen, sich selbst zu belasten. Ihre Verteidiger könnten sie dazu bewegen, tun es aber leider nicht.

Wenn ich mir Protokolle aus unserer dunklen Geschichte anschaue, gab es schon einmal Verteidiger, die das taten. Und wieder: Möchten Sie eine Verteidigerin, die Sie dazu bewegt, sich selbst zu belasten? Welch ein Alptraum!

Juristisch betrachtet geht es einzig und allein um den Nachweis und die Bestrafung individueller Schuld

Wieso diese Einschränkung: „Juristisch betrachtet“? Als wäre die Juristerei ein Paralleluniversum. Es geht einzig und allein um den Nachweis und die Bestrafung individueller Schuld! Um nichts anderes! Die Juristerei ist dafür das Werkzeug, die Wissenschaft, um den richtigen Weg zu erkennen. Der Weg ist Gesetz!

Und unsere Gesetze haben, Gott sei Dank, christliche Wurzeln:

Ursprünglich ist ‚Gesetz’ nicht ein juristischer Begriff, der auf Verhaltensweisen und Haltungen ausgerichtet ist, sondern ein theologischer Begriff, den die Bibel selber am besten wiedergibt mit dem Wort „Weg“ (hebräisch derek, griechisch hodos): ein Weg, der angeboten wird.[2]

  1. [1]Die Zitate, soweit nicht anders vermerkt, entstammen: NSU-PROZESS, Kommentar: Ein Jahr quälende Wahrheitssuche, Marcel Fürstenau, 06.05.2014 DW
  2. [2]Päpstliche Bibelkommission, Bibel und Moral, Biblische Wurzeln des christlichen Handelns, RN 5