Umgang mit Übernachtung auch bei Kleinkindern

Um es gleich voran zu stellen: Welcher Umgang im Einzelfall dem Kindeswohl entspricht, kann nicht generell, sondern nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls bestimmt werden. Denn vor allem anderen bestimmt das Wohl des jeweils betroffenen Trennungskindes, in welchem Umfang das Umgangsrecht ausgeübt werden soll.

Generell gilt aber, dass die noch bis vor 10 Jahren häufig vertretene Auffassung, dass Umgang bei Kleinkindern nur ohne Übernachtung bzw. nur stundenweise altersgerecht sei, überholt ist. Diese Auffassung hatte das Umgangsrecht zu sehr nur aus der Sichtweise der Bindung des Kindes zu dem hauptsächlich betreuenden Elternteil betrachtet, aber die Bindungen zu dem umgangsberechtigten Elternteil und das Elternrecht des umgangsberechtigten Elternteils außer Acht gelassen. Denn gerade kleinere Kinder sind aufgrund des auf kürzere Zeiträume bezogenen Erinnerungsvermögens auf häufigere Umgangskontakte in kürzeren zeitlichen Abständen zum umgangsberechtigten Elternteil, mit dem sie nicht alltäglich zusammen leben, angewiesen, um eine enge und vertraute Bindung aufzubauen, kurzum, um sich auch bei dem anderen Elternteil wohl zu fühlen.

So hat das Saarländische Oberlandesgericht in einem Beschluss vom 23.01.2013 – 6 UF 20/13 – ausgeführt, dass das bloße Alter eines Kindes kein maßgebliches Kriterium ist, das für die Frage der Anordnung von Übernachtungskontakten herangezogen werden kann. Es hat Wochenendumgang mit Übernachtung auch bei einem 3 1/2 – jährigen Kind als kindeswohlgerecht erkannt. Damit fügt sich der Beschluss in die aktuelle Rechtsprechung zu Umgang mit Übernachtung auch bei Kleinkindern ein. Vergleiche statt vieler Entscheidungen: Beschluss des Bundesverfassungsgericht vom 23.03.2007 – 1 BvR 156/07 -, Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichtes vom 29.12.2009 – 10 UF 150/09 -.

Sobald das Kind nicht mehr gestillt wird bzw. bei längerer Zeit stillenden Müttern nicht mehr die Nahrungsaufnahme im Vordergrund steht, kommt grundsätzlich Umgang mit Übernachtung in Betracht. Dabei ist gerade bei Kleinst- und Kleinkindern darauf zu achten, dass die Zeitabstände zwischen den Umgängen nicht zu lang werden und z.B. zwischen Wochenendumgängen im 14-tägigen Rhythmus noch ein oder mehrere stundenweise Umgangskontakte stattfinden. Vergleiche Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichtes vom 29.12.2009 – 10 UF 150/09 -.

Der Verfasser, Rechtsanwalt Andreas Schulze, ist Fachanwalt für Familienrecht und Partnerschaftsgesellschafter der Rechtsanwälte Dr. Schmitz & Partner in Berlin.

Wer sich gruseln will, muss heutzutage nicht ins Kino gehen, nur zum Kiosk

schreibt das Handelsblatt in seinem Morgenbriefing und bezieht sich auf das in der FAZ vom 18.06.2013 abgedruckte Exklusivinterview mit Assad:

Wenn die Europäer Waffen liefern, wird der Hinterhof Europas terroristisch, und Europa wird den Preis dafür zahlen. Terrorismus bedeutet hier Chaos; Chaos führt zu Armut; und Armut bedeutet, dass Europa einen wichtigen Markt verliert. Die zweite Folge wäre der direkte Export des Terrorismus nach Europa. Terroristen werden kampferfahren und mit extremistischer Ideologie ausgerüstet zurückkehren. Für Europa gibt es zu einer Kooperation mit dem syrischen Staat keine Alternative, auch wenn das Europa nicht gefällt.

Wenn diese Analyse zuträfe, müssten Waffenlieferungen und die Zerschlagung des Regimes schnell erfolgen.

Erhöhung der Gebühren

Das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz und das Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts sind vom Bundesrat in den Vermittlungsausschuß geschickt worden [1. BR-Drucks.381/13 (B) v. 07.06.2013; 2.BR-Drucks. 382/13 (B) v. 07.06.2013], da die Landeshaushalte nicht ausreichend entlastet werden. Mit anderen Worten: Der Zugang zu den Gerichten soll teurer werden. Letztlich wird angestrebt, daß die Gebühren die Kosten decken. Für einen Justizapparat, der mit steinzeitlichen Organisationsstrukturen arbeitet und für den elektronischer Rechtsverkehr immer noch ein Fremdwort ist. Wir haben in all den Jahren nicht ein einziges Mal Post über unseren Zugang zum elektronischen Rechtsverkehr erhalten. Eine Einbahnstraße, die für die Anwaltschaft zur Pflicht gemacht werden soll.

Sind die Kosten für die Justiz nicht aus allgemeinen Haushaltsmitteln zu tragen? Dem Bürger, das ist eines der Merkmale eines Rechtsstaates, wird das staatliche Gewaltmonopol aufgezwungen. Für Leistungen, die teilweise der Rechtsverweigerung gleichkommen, wie beispielsweise in der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit ihrer unsäglichen Verfahrensdauer. Der Gesetzgeber wird dem nicht Herr und mußte ein Gesetz schaffen, daß dem Bürger Schadensersatzansprüche für überlange Verfahrensdauern gewährt, vgl.: hier

Die nächste Sitzung des Vermittlungsausschusses findet am 26.06.2013 statt, das Justizkostenrecht und die Prozesskostenhilfe stehen auf der Tagesordnung. Wollen wir hoffen, daß das Gesetz nicht der Diskontinuität unterfällt.

Hochwasser, Bundeswehr und Aachener Friedenspreis

Der Aachener Friedenspreis 2013 geht an drei Schulen, die der Bundeswehr Werbeveranstaltungen und Auftritte im Unterricht untersagen.
Siehe den Beitrag Bankrotterklärung der Friedensbewegung

Rund 20.000 Soldaten der Bundeswehr leisten neben den Diensten des Katastrophenschutzes einen unverzichtbaren Beitrag für die Opfer des Elbe-Hochwassers in einem der größten Einsätze seit Jahren, größer als 2002, dem letzten „Jahrhunderthochwasser“. Auch das ist eine der Aufgaben der Bundeswehr.

Dabei gehen viele Soldaten über das Geforderte hinaus und leisten Unglaubliches. Der Dank der Bevölkerung unseres Landes ist Gradmesser der Akzeptanz der Bürger in Uniform, nicht kaum verbrämte Ideologie.

Kaum bemerkt, aber bemerkenswert:

Auch Soldaten der verbündeten Streitkräfte aus Frankreich und den Niederlanden stehen den Einsatzkräften zur Seite. Neben einem niederländischen Pionierbataillon (101 Geniebataljon, knapp 200 Soldaten) unterstützen auch französische Soldaten der Deutsch-Französichen Brigade im Hochwassergebiet.
Quelle: AUGEN GERADEAUS!

Flucht in die Krankheit – kein Ausweg!

Es ist ein Dauerbrenner in der anwaltlichen Beratungspraxis als Fachanwalt für Familienrecht: Kann der für den Kindesunterhalt barunterhaltspflichtige Elternteil seiner Erwerbsobliegenheit durch Flucht in Krankheit entgehen? Davor kann ich nur warnen. Zum einen verrennt sich der barunterhaltspflichtige Elternteil (oftmals immer noch der Kindesvater) damit oft ins wirtschaftliche Abseits. Zum anderen geht diese Flucht in die Krankheit in den allermeisten Fällen schief, hilft unterhaltsrechtlich also nicht.

Die Ausgangssituation ist oftmals folgende: Der von der Kindesmutter getrennt lebende Kindesvater ist arbeitslos oder verdient gerade einmal so viel, dass er den notwendigen Selbsbehalt des erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen gegenüber minderjährigen Kindern in Höhe von 1.000,00 € nicht überschreitet, strengt sich bei der Arbeitssuche gegebenenfalls auch nach einer besser bezahlten Tätigkeit oder einem Nebenjob nicht sonderlich an und möchte keinen Kindesunterhalt an die Kindesmutter, bei der das Kind lebt, zahlen. Die Gründe sind vielfältig. Oftmals könnte der Kindesvater nach seiner beruflichen Qualifikation jedenfalls in der Region Berlin und Umland bzw. Ostdeutschland, wo die Einkommen im Allgemeinen sehr niedrig sind, auch wenn er sich anstrengt, ohnehin nur ein Einkommen erzielen, was unter oder auch nur knapp über dem Arbeitslosengeld II läge. Beziehungsweise hat der Kindesvater so viele Unterhaltspflichten (unterhaltsverpflichtete Kinder), dass er kaum über das Arbeitslosengeld II hinaus kommt. Und/oder er gönnt den Kindesunterhalt der Kindesmutter z.B. nicht, weil er davon ausgeht, dass sie das Geld nicht für das Kind, sondern für andere Zwecke verwendet. Daneben gibt es natürlich noch andere Motive, deren Aufzählung hier zu weit führen würde.

Zum Problem für den Unterhaltspflichtigen wird dann seine gesteigerte Erwerbsobliegenheit gegenüber dem minderjährigen Kind gemäß § 1603 Absatz 2 S. 1 BGB, wonach er sich um eine Erwerbstätigkeit, erforderlichenfalls auch um eine Nebentätigkeit, unter Umständen sogar bundesweit bemühen muss und seine Erwerbsbemühungen im Streitfall auch nachzuweisen hat. Diesem Problem wird dann häufig durch Vorlage von Krankschreibungen und ärztlichen Attesten begegnet, was den Agenturen für Arbeit oder Jobcentern bzw. Argen überraschend oft ausreicht.

Dies ist aber zu kurz gedacht. Unterhaltsrechtlich reicht dies nur in den seltensten Fällen aus, um der Erwerbsobliegenheit zu entgehen. Denn bei genauer Betrachtung ergibt sich häufig keine allgemeine Erwerbsminderung, sondern nur eine Minderung der Arbeitsfähigkeit bezogen auf einige Tätigkeiten/Berufsfelder und auch nur von vorübergehender Dauer. Außerdem ergeben die im Streitfall von den Familiengerichten eingolten Sachverständigengutachten, dass ärztliche Atteste naturgemäß auch vom Vertrauen des behandelnden Arztes in seinen Patienten geprägt sind und die vom Patienten geschilderte Krankheitsgeschichte und geschilderten Beeinträchtigungen nicht in der gleichen Weise hinterfragen und überprüfen, wie es ein Arzt als gerichtlich bestellter Sachverständiger im Streitfall tun muss. Die geschilderten gesundheitlichen Beeinträchtigungen stellen sich dann oft als weniger schwer dar, als zunächst behauptet.

Dies ist auch nur logisch. Wäre ein Unterhaltspflichtiger nämlich zur Erwerbstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen in Hinsicht auf sämtliche Erwerbstätigkeiten dauerhaft nicht in der Lage, würde dies bei richtiger Rechtsanwendung einem Arbeitslosengeld II – Bezug entgegenstehen. Vielmehr würde Erwerbsminderungsrente und/oder Sozialhilfebezug vorliegen. Dies setzt aber im Regelfall ebenfalls voraus, dass eine Begutachtung der Erwerbsfähigkeit durch zum Beispiel Jobcenter oder Deutsche Rentenversicherung stattgefunden hat.

Wenn der Unterhaltspflichtige aber seiner Erwerbsobliegenheit nicht nachkommt, wird ihm fiktiv ein Einkommen hinzugerechnet, was er erzielen könnte, wenn er seiner Erwerbsobliegenheit vollständig nachkäme.

Am Ende ergibt sich für den Unterhaltspflichtigen dann oft ein verlorener „Unterhaltskrieg“ mit entsprechenden Unterhaltsrückständen und Verfahrenskosten als Schulden.

Der Verfasser, Rechtsanwalt Andreas Schulze, ist Fachanwalt für Familienrecht und Partnerschaftsgesellschafter der Rechtsanwälte Dr. Schmitz & Partner in Berlin.