Vergessen Sie nicht den Ehevertrag vor der Eheschließung!

Ich weiß noch, wie ich während der ersten Semester meines Studiums dachte: „Wie unmoralisch, vor der Heirat bereits an die Scheidungsfolgen zu denken, obgleich die Ehe doch eine Herzensangelegenheit ist!“ Heute, nach 14 Jahren Anwaltstätigkeit, kann ich mich in meine Denke von damals kaum noch hineinversetzen und halte sie für naiv. Wahrscheinlich ernte ich damit den Spott der Nichtjuristen nach dem Motto: Typisch Anwalt, immer an Streit denken! Aber es sind die vielen Fälle, in denen nach einer Trennung das Vermögen mühsam mit vielfältigem Streitpotenzial ermittelt, auseinandergesetzt und verteilt werden muss, die mich zu der festen Überzeugung gelangen lassen, dass man sich bei einer rechtlich so folgenreichen Entscheidung, wie der Eheschließung, auch über die rechtlichen Folgen Gedanken machen und sich anwaltlich beraten lassen sollte.

Das gilt bei dem ehelichen Güterrecht auch deshalb, weil der Zugewinnausgleich, der gilt, wenn die Eheleute nichts vereinbart haben und den jeder Ehegatte für den Fall einer Scheidung ohne Zustimmung des anderen Ehegatten beantragen kann, oft zu überraschenden Ergebnissen führt. Gerade bei Langzeitehen in mittleren oder besseren Einkommensverhältnissen ist es die Ausnahme, dass die Eheleute bei einem Scheitern der Ehe auch nur annähernd abschätzen können, was bei dem Zugewinnausgleich herauskommt und über das tatsächliche Ergebnis dann oft verwundert, je nach dem erschrocken oder hoch erfreut, sind. Im Regelfall sind die Details der Berechnungsweise des Zugewinnausgleichs (z.B. durch Berücksichtigung eines auch negativen Anfangsvermögens, der Indexierung, der besonderen Berücksichtigung privilegierter Zuwendungen oder unentgeltlicher Zuwendungen, des Einflusses gemeinsamen Eigentums oder z.B. des Hauskredits auf den Zugewinnausgleich) für die Eheleute vor der anwaltlichen Beratung nämlich nicht überschaubar. Zum Teil, insbesondere bei Selbständigen, kann dann der Zugewinnausgleich auch zur Existenzbedrohung werden. Daher macht es Sinn, durch einen Ehevertrag vor Eheschließung Rechtssicherheit zu schaffen und zu regeln, was im Falle einer Scheidung gelten soll.

Dabei sind Regelungen zum ehelichen Güterrecht einer ehevertaglichen Gestaltung im Hinblick auf die nachrangige Bedeutung im System der Scheidungsfolgen weiter als Regelungen zum nachehelichen Ehegattenunterhalt und Versorgungsausgleich zugänglich, so der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, zuletzt in seinem Urteil vom 21.11.2012 – XII ZR 48/11 -. Es gilt insoweit weitgehend Vertragsfreiheit.

Selbst wenn man nichts regeln möchte, sondern bei einem etwaigen Scheitern der Ehe den Zugewinnausgleich in Kauf nimmt, sollte man sich bereits vor Eheschließung hierüber Gedanken machen.

Denn die gesetzliche Regelung des Zugewinnausgleichs setzt voraus, dass die jeweiligen Vermögensbilanzen beider Eheleute nicht nur zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags, sondern auch zum Zeitpunkt der Eheschließung ermittelt werden. Insbesondere bei Langzeitehen kommt es oft vor, dass die nachträgliche Ermittlung und vor allen Dingen Nachweisbarkeit von Vermögenswerten bzw. Verbindlichkeiten anhand von Belegen zum Zeitpunkt der Eheschließung nur noch lückenhaft möglich ist. Das hängt auch damit zusammen, dass Kontoauszüge dann oft schon vernichtet sind und Banken nur für die zurückliegenden 10 Jahre verpflichtet sind, Kontobewegungen zu speichern und hierüber Kontoauszüge zu erteilen. Wenn sich dann eigene Guthaben bzw. Verbindlichkeiten des Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung nicht mehr nachweisen lassen, sind finanzielle Nachteile beim Zugewinnausgleich oft die Folge.

Um diese Nachteile zu vermeiden, sollten die Eheleute – auch wenn sie keinen Ehevertrag schließen wollen – Vermögensaufstellungen, die sowohl Aktivvermögen, als auch Passivvermögen (Verbindlichkeiten) beinhalten, auf den Zeitpunkt der Eheschließung bezogen für jeden von sich aufschreiben und gemeinsam unterzeichnen. Dann kann es später über die Vermögensstände der Eheleute zum Zeitpunkt der Eheschließung kaum noch Streit geben und es ist auch nur fair, späteren Beweisschwierigkeiten durch eine Dokumentation der tatsächlichen Gegebenheiten vorzubeugen.

Eheverträge bedürfen der notariellen Beurkundung.

Der Verfasser, Rechtsanwalt Andreas Schulze, ist Partnerschaftsgesellschafter der Rechtsanwälte Dr. Schmitz & Partner in Berlin.

Recht zur Lüge

Was macht ein Bewerber bei dem Bewerbungsgespräch und/oder Einstellungsgespräch, wenn ihm der Arbeitgeber eine unzulässige Frage stellt?

Solche unzulässigen Fragen können z.B. sein:

die Frage nach der Familienplanung,

– ob die Bewerberin schwanger ist,

– ob noch ein Kinderwunsch bestehe,

– ob die Bewerberin sich hat sterilisieren lassen,

– Frage nach Schwerbehinderung oder Gleichstellung,

– Frage nach einer Gewerkschaftszugehörigkeit,

– grundsätzlich auch die Frage nach Lohnpfändungen und Fragen zu den Vermögensverhältnissen,

– Frage nach Religionszugehörigkeit, wenn der Arbeitgeber nicht selbst ein kirchlicher Tendenzbetrieb ist,

– grundsätzlich auch die Frage nach einer Parteimitgliedschaft.

Würde der Bewerber auf eine unzulässige Frage wahrheitsgemäß antworten, dann würde der Missbrauch des Fragerechts noch belohnt werden und der Schutz des Arbeitnehmers vor unzulässigen Fragen ginge verloren.

Die Aussage verweigern kann der Bewerber auch nicht guten Mutes. Dann ist die Stelle gleich weg.

Also billigt die Rechtsprechung dem Bewerber auf solch unzulässige Fragen das Recht zur Lüge zu. Dies ist seit vielen Jahren einhellige Meinung unter den Arbeitsrechtlern und ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.

In einem kürzlich entschiedenen Rechtsstreit ging es darum, ob eine Bewerberin für eine Stelle als angestellte Lehrerin auf die Frage nach eingestellten Ermittlungsverfahren lügen durfte. Das hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 15.11.2012 – 6 AZR 339/11 – bejaht. Im Regelfall kann der Arbeitgeber kein berechtigtes Interesse an der Beantwortung einer Frage nach bereits eingestellten Ermittlungsverfahren bzw. der Frage, ob in den letzten Jahren vor der Einstellung, Ermittlungsverfahren gegen den Bewerber anhängig waren, haben, anders als es bei der Frage nach laufenden Ermittlungsverfahren oder strafrechtlichen Verurteilungen für bestimmte Tätigkeiten der Fall ist. Denn eingestellte Ermittlungsverfahren sind nach § 53 Bundeszentralregistergesetz auch nicht in einem Führungszeugnis für private Zwecke oder in Auskünften gegenüber Gerichten und Behörden zu erwähnen. Zu Recht wird dadurch die Unschuldsvermutung gestärkt. Denn ohne eigenes Verschulden kann es schließlich jedem nicht nur passieren, dass er Opfer einer Straftat wird, sondern auch wiederfahren, dass er Beschuldigter eines Ermittlungsverfahrens wird.

Der Verfasser, Rechtsanwalt Andreas Schulze, ist Partnerschaftsgesellschafter der Rechtsanwälte Dr. Schmitz & Partner in  Berlin.

 

Nationales Waffenregister verstößt gegen Datenschutz

Das beim Bundesverwaltungsamt geführte Nationale Waffenregister (NWR) wurde durch Gesetz vom 25.06.2012 eingeführt und sollte zum 01.01.2013 seine Arbeit aufnehmen (DIP). Geschätzte Kosten für die Inbetriebnahme 4,3 Mio €, jährlicher Aufwand ca. 2,6 Mio €. Einzelheiten finden Sie hier und hier.

Das NWR verhindert natürlich genauso wenig den Waffenmißbrauch (insbesondere mit illegalen Waffen) wie das beim Kraftfahrtbundesamt geführte Zentrale Fahrzeugregister Verkehrsunfälle.

Das Gesetz sieht in § 10 NWRG umfassende Auskunftsrechte aller möglichen und unmöglichen Dienststellen vor. Der Zoll, die Steuerfahndung, der Dienste Horch und Guck und sogar für die zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden für Zwecke des Ordnungswidrigkeitenverfahrens. Ob wohl auch die Rechtsanwaltskammern Auskünfte erhalten? Schließlich sind sie auch Ordnungswidrigkeitenbehörden.

Da ist es doch gut, daß das Gesetz auch die Auskunft an den betroffenen Wafenbesitzer geregelt hat, § 19 NWRG. Vernünftig geregelt, wie sich das der Bundesdatenschutzbeauftragte so vorgestellt hat:

Sowohl bei den Eckpunkten des BMI wie auch im eigentlichen Gesetzgebungsverfahren zum Errichtungsgesetz für das Nationale Waffenregister und zur entsprechenden Durchführungsverordnung habe ich datenschutzrechtliche Belange geltend gemacht. Im Ergebnis ist festzustellen, dass die notwendigen datenschutzrechtlichen Vorkehrungen sowohl in sachlicher als auch in technischer Hinsicht Berücksichtigung gefunden haben. Das Gesetz zur Errichtung eines Nationalen Waffenregisters (NWRG) und die Verordnung zur Durchführung des Nationalen-Waffenregister-Gesetzes (NWRG-DV) bilden jetzt eine solide Grundlage für das zum 1. Januar 2013 einzurichtende Register.
Quelle: 24. TB Nr. 8.7

Im Waffenrecht ist alles anders! Was macht das NWR, das Bundesverwaltungsamt, mit Anfragen gem. § 19 II NWRG der legalen Waffenbesitzer über ihre gespeicherten Daten?

Im Widerspruch zur klaren Gesetzeslage fordert es den Anfragenden auf, amtlich beglaubigte Kopien oder amtlich beglaubigte Unterschriften beizubringen und weist dann noch zynisch darauf hin, daß damit der Grundsatz der Kostenfreiheit nicht verletzt sei, „da diese (die Auskunft) für sich weiterhin gebührenfrei (sei).“ Selbstverständlich verweist die Behörde nicht auf die gesetzlich eingeräumte Möglichkeit der Datenübermittlung per Internet.

Und wozu das Ganze? Um zu verhindern, daß ein Nichtberechtigter unter Begehung einer Urkundenfälschung einen Auskunftsantrag stellt und die Behörde dann dem Berechtigten eine Auskunft erteilt, die er gar nicht haben wollte.

Nicht nur, daß das NWR mit den unsinnigen Forderungen gegen § 19 NWRG verstößt, sondern auch noch gegen den Grundsatz der Datensparsamkeit, § 3a BDSG, da es für die Arbeit nicht erforderliche Daten erhebt.

Auf unserem Spezialangebot Deutsches Waffenrecht haben wir die Einzelheiten dargestellt und analysiert: Sie halten uns für dumm!