Körperverletzung nach Dienstvorschrift

nurse-1159316_640Es gibt ein neues Maßnahmepaket zu Asyl und Flüchtlingen. Ein wohltuender Nebeneffekt: Hilft auch gegen 9/11 und Islamismus.

Nein, ich meine nicht die Abschaffung des Bargeldes. Das war das letzte Maßnahmepaket.

Jetzt geht es um die Abschaffung des Richtervorbehaltes bei der Blutentnahme (§ 81a Abs. 2 StPO).

Der ehemalige Richter am Oberlandesgericht Hamm RA Detlef Burhoff hat es auf den Punkt gebracht:

„Richtervorbehaltsgötterdämmerung“, oder: Finger weg vom Richtervorbehalt bei der Blutentnahme!!!!

Worum geht’s?

Bevor Ihnen ein Arzt mit der Nadel in den Venen rumpiekt, um dem Verdacht nachzugehen, Sie hätten da was im Blut, was zur Strafbarkeit führen könnte, braucht man bisher die Entscheidung einer unabhängigen Person, die nicht der Polizei angehört: Der Richter muß das anordnen.

Das ist höchst unbequem. Da muß man beispielsweise nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes für einen richterlichen Notdienst sorgen.[1]

Manche dieser Richter stellen dann sogar Fragen, die der Strafverteidiger den Akten entnehmen kann. Es soll auch Fälle geben, wo der Richter die Anordnung nicht getroffen hat. Die kommen natürlich nicht auf unseren Tisch. Überhaupt scheint es keine diesbezüglichen Statistiken zu geben. [2]

Als besondere Rechtswohltat für den Betroffenen (das ist der mit der Kanüle im Arm), soll dieser Richtervorbehalt abgeschafft werden. Dann geht es nämlich für den Betroffenen schneller, er muß nicht so lange warten.[3]

Entscheiden soll künftig (so der Verkehrsgerichtstag) eine Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft. Das nannte man früher Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft. Die Namensänderung hat sicherlich genausoviel geändert wie Änderungen von „unehelich“ in „nichtehelich“.

Der Polizist soll also künftig über eine Körperverletzung durch den Staat am Bürger entscheiden. Ihm wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit des Menschen anvertraut. Er ist an Weisungen seines Dienstvorgesetzten gebunden. Ob wohl eine zentrale Dienstvorschrift erlassen wird?

Der Entwurf sieht die Übertragung auf den Staatsanwalt vor. Dieser hat eine akademische Ausbildung hinter sich, dieselbe Qualifikation wie der Richter und er kostet auch nicht weniger, ist aber auch den Weisungen seiner Dienstvorgesetzten unterworfen.

Was soll das?

Ersparnisse? Ja. An Rechtsstaatlichkeit und Vertrauen.

  1. [1]Der Richtervorbehalt zielt auf eine vorbeugende Kontrolle der konkreten strafprozessualen Maßnahme durch eine unabhängige und neutrale Instanz
    (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 11. Juni 2010 – 2 BvR 1046/08 –, Rn. 26, juris)
  2. [2]Wenn doch: Bitte Nachricht über die Kommentarfunktion oder per Mail an Ben@DrSchmitz.de
  3. [3]Das ist kein blanker Zynismus des Verteidigers, sondern eine der Begründungen für den Vorschlag, siehe Burhoff weiter oben.

Zielfahndung

binoculars-918821_640Selbst für den Strafverteidiger ist eine Zielfahndungsakte selten und daher faszinierend.

An die Akte der Zielfahnder kommt man wohl nur in den seltensten Fällen. Aber die Staatsanwaltschaft sammelt ab und an den Schriftverkehr mit den Zielfahndern und die ergangenen Beschlüsse in einem separaten Heft, genannt Zielfahndung.

Gutmenschen aufgepaßt, die Ihr nichts zu befürchten habt!

Trau, schau, wem!

Ein bislang ehrenwerter Bürger, welch ein Verbrecher – so jedenfalls die Vorwürfe der Anklage – hat sich seiner Verhaftung und damit auch der Verhandlung entzogen. Abermillionen soll er hinterzogen haben. Vor der Steuer. Umsatzsteuer – Der Fachmann ahnt worum es geht.

„Wir kriegen sie alle.“

Die besonders schlimmen Finger läßt man von Zielfahndern suchen. Und, wirklich, die sind gut, die Teams.

Jahrelang, das ist keine Seltenheit, suchen sie den Beschuldigten-Angeschuldigten-Angeklagten-Verurteilten.

Die Liste der abgehörten Telephonanschlüsse liest wich wie das Who is Who. Keiner von denen ahnt, daß er abgehört wurde. Einige sind sogar dauerhaft observiert worden. Warum? Sie waren mit dem Täter (z.T. eng) befreundet.

Also, liebe Gutmenschen, die ihr nichts zu befürchten habt: Fragt Eure Freunde, ob der Einhaltung ihrer Steuerpflichten. Oder ob sie vielleicht sexuelle Neigungen haben, die …

Der Richter unterschreibt die erforderlichen Beschlüsse, schließlich sind die gesetzlichen Erfordernisse erfüllt. Wenn der Zielfahnder mit seiner überlegenen Sachkenntnis schreibt, daß man anders nicht an die Zielperson gelangt, ist das halt so.

§ 100a StPO Telekommunikationsüberwachung

(1) Auch ohne Wissen der Betroffenen darf die Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet werden, wenn

3. die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre.

(2) Schwere Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 sind:

4. aus dem Asylgesetz:
a) Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84 Abs. 3, …

Die Kammer würde mich vierteilen

oder lebenslang in einen der Sitzungsräume einsperren. Der Datenschutzbeauftragte der Berliner Rechtsanwaltskammer würde mich vor den Generalstaatsanwalt zerren …

Was macht eine deutsche Wirtschaftsstrafkammer straflos?

Sie schickt mir Akten in zwei Pappkartons mit DPD und obenauf wird das Anschreiben geklebt. Wie gut, daß es eine Wirtschaftsstrafsache und keine Jugendschutzsache ist.

Akten_anders

shit-in in Moabit

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Sie kennen ein sit-in?

Der Kommunarde Karl-Heinz Pawla wurde am 06. September 1968 für eine Defäkation zu 10 Monaten Gefängnis verurteilt.

An sich ein höchst natürlicher Vorgang.

Der Ort war natürlich ungewöhnlich: Direkt vor dem Richtertisch.

Die Tatumstände wiederum ungewöhnlich: Aus der Akte 272-103/68 riß er acht Seiten heraus und reinigte sich damit von Anhaftungen. Keinerlei Schuldbewußtsein; lediglich der Umstand, daß er das komische Barrett auf dem Richtertisch nicht erwischt habe, ärgerte ihn.

Aus der Begründung des Urteils des Schöffengerichtes:

Am 4. September 1968 fand gegen den Angeklagten … eine Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht Tiergarten unter dem Vorsitz des Amtsgerichtsrats Loch im Kriminalgericht Moabit in Berlin statt. Nach der Vernehmung der in dieser Sache geladenen Zeugen etwa um 10.25 Uhr sagte der Angeklagte, er möchte eine Erklärung abgeben. Er begab sich daraufhin zu dem vor dem Richtertisch stehenden Zeugentisch, drehte sich mit dem Rücken zum Gericht, zog seine Hose herunter und kotete vor den Zeugentisch in den Gerichtssaal. Sodann drehte sich der Angeklagte um, ging zum Richtertisch, griff zu den auf diesem liegenden Gerichtsakten 272-103/68, riß aus diesen acht Seiten heraus und wischte sich damit das Gesäß ab, wodurch diese Aktenblätter mit Kot beschmutzt wurden. Er wollte dadurch dem Gericht, insbesondere dem Vorsitzenden Amtsgerichtsrat Loch, seine Mißachtung kundgeben.

Der Amtsgerichtspräsident als Dienstvorgesetzter hat gegen den Angeklagten wegen Beleidigung des Amtsgerichtsrats Loch Strafantrag gestellt.

Der Angeklagte gibt die Tat zu und läßt sich wie folgt ein: Er habe die „Scheiße“ konkret machen wollen. Deshalb habe er Abführtabletten eingenommen, deren Wirkung er vorher ausprobiert habe. Er ärgere sich nur, daß er das komische Barett auf dem Richtertisch nicht erwischt habe.

Hiernach hat sich der Angeklagte der Beleidigung des Amtsgerichtsrats Loch gemäß § 185 StGB in Tateinheit mit einem Vergehen nach § 133 StGB schuldig gemacht. Durch das Koten vor dem Zeugentisch hat er symbolisch den Anspruch des Gerichts und insbesondere des Gerichtsvorsitzenden Loch auf angemessene, der Würde eines Gerichts entsprechende Behandlung verletzt und dadurch seine Mißachtung bekundet (§ 185 StGB). Weiter hat er den Tatbestand eines Verwahrungsbruchs gemäß § 133 Abs. 1 StGB erfüllt … Dadurch, daß der Angeklagte acht Seiten aus dieser Akte herausriß, sich hiermit das Gesäß abwischte und diese Seiten mit seinem Kot beschmutzte, hat er die Akte beschädigt. Der Angeklagte hat auch vorsätzlich gehandelt, da er die Tatumstände kannte und wollte. Beide Taten sind wegen ihres engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhangs als natürliche Handlungseinheit anzusehen …

Strafschärfend fiel … ins Gewicht, daß der Angeklagte durch die Tat eine Mißachtung gegenüber den Grundregeln jeglichen menschlichen Zusammenlebens und eine derart niedere Gesinnung gezeigt hat, die einem Menschen an sich nicht zuzutrauen ist.

Strafschärfend war ferner zu werten, daß es sich bei der Tat nicht um eine sogenannte „Spontanreaktion“ gegen die vorhandene Gesellschaftsordnung gehandelt hat. Vielmehr hat der Angeklagte nach seinem eigenen Zugeständnis in der Hauptverhandlung die Tat durch Einnahme von Abführtabletten mit vorangegangener Probe zielstrebig vorbereitet … Zur Sühne und Abschreckung (konnte) nur eine empfindlichere Freiheitsstrafe den Strafzweck erreichen. Eine Gefängnisstrafe von zehn Monaten erschien schuldangemessen.

Fragen Sie mich bitte nicht, wieso ich nun gerade an diesen Vorfall gedacht habe.

Kollektives Versagen

Unerhört:

  1. Ein Freiwilliger am Berliner LAGeSo berichtet den Tod eines Flüchtlings.
  2. Unsere – nein, ich sage absichtlich nicht Lügenpresse – Presse berichtet darüber.
  3. Es gibt ein gewaltiges Medienecho – warum eigentlich?
  4. Dann wird über ergebnislose Recherchen berichtet.
  5. Der Bericht stellt sich als unwahr heraus.
  6. Der Berliner Innensenator fordert rechtliche Konsequenzen

    „Berlins Behörden mussten über Stunden mit hohem Aufwand nach einem erfundenen ‚Lageso-Toten‘ suchen.“

  7. Wäre die Nachricht wahr, würde es keinen wundern.

Ich muß dabei an Eugen Roths „Falscher Verdacht“ denken:

Der ganze Aufwand war entbehrlich
Und alle Welt wird wieder ehrlich.
Doch den vermeintlich frechen Dieb
Gewinnt der Mensch nie mehr ganz lieb,
Weil er die Mappe, angenommen,
Sie wäre wirklich weggekommen
Und darauf wagt er jede Wette
Gestohlen würde haben hätte!