Körperverletzung nach Dienstvorschrift
Es gibt ein neues Maßnahmepaket zu Asyl und Flüchtlingen. Ein wohltuender Nebeneffekt: Hilft auch gegen 9/11 und Islamismus.
Nein, ich meine nicht die Abschaffung des Bargeldes. Das war das letzte Maßnahmepaket.
Jetzt geht es um die Abschaffung des Richtervorbehaltes bei der Blutentnahme (§ 81a Abs. 2 StPO).
Der ehemalige Richter am Oberlandesgericht Hamm RA Detlef Burhoff hat es auf den Punkt gebracht:
„Richtervorbehaltsgötterdämmerung“, oder: Finger weg vom Richtervorbehalt bei der Blutentnahme!!!!
Worum geht’s?
Bevor Ihnen ein Arzt mit der Nadel in den Venen rumpiekt, um dem Verdacht nachzugehen, Sie hätten da was im Blut, was zur Strafbarkeit führen könnte, braucht man bisher die Entscheidung einer unabhängigen Person, die nicht der Polizei angehört: Der Richter muß das anordnen.
Das ist höchst unbequem. Da muß man beispielsweise nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes für einen richterlichen Notdienst sorgen.[1]
Manche dieser Richter stellen dann sogar Fragen, die der Strafverteidiger den Akten entnehmen kann. Es soll auch Fälle geben, wo der Richter die Anordnung nicht getroffen hat. Die kommen natürlich nicht auf unseren Tisch. Überhaupt scheint es keine diesbezüglichen Statistiken zu geben. [2]
Als besondere Rechtswohltat für den Betroffenen (das ist der mit der Kanüle im Arm), soll dieser Richtervorbehalt abgeschafft werden. Dann geht es nämlich für den Betroffenen schneller, er muß nicht so lange warten.[3]
Entscheiden soll künftig (so der Verkehrsgerichtstag) eine Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft. Das nannte man früher Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft. Die Namensänderung hat sicherlich genausoviel geändert wie Änderungen von „unehelich“ in „nichtehelich“.
Der Polizist soll also künftig über eine Körperverletzung durch den Staat am Bürger entscheiden. Ihm wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit des Menschen anvertraut. Er ist an Weisungen seines Dienstvorgesetzten gebunden. Ob wohl eine zentrale Dienstvorschrift erlassen wird?
Der Entwurf sieht die Übertragung auf den Staatsanwalt vor. Dieser hat eine akademische Ausbildung hinter sich, dieselbe Qualifikation wie der Richter und er kostet auch nicht weniger, ist aber auch den Weisungen seiner Dienstvorgesetzten unterworfen.
Was soll das?
Ersparnisse? Ja. An Rechtsstaatlichkeit und Vertrauen.
- [1]Der Richtervorbehalt zielt auf eine vorbeugende Kontrolle der konkreten strafprozessualen Maßnahme durch eine unabhängige und neutrale Instanz
(BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 11. Juni 2010 – 2 BvR 1046/08 –, Rn. 26, juris)↩ - [2]Wenn doch: Bitte Nachricht über die Kommentarfunktion oder per Mail an Ben@DrSchmitz.de↩
- [3]Das ist kein blanker Zynismus des Verteidigers, sondern eine der Begründungen für den Vorschlag, siehe Burhoff weiter oben.↩