Bayern wartet ab

Das Bayerische Staatsministerium hat das Urteil des BVerwG v. v. 07.03.2016 – 6 C 60.14 – an die Waffenbehörden versandt:

Welche Folgerungen aus der Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere jagdrechtlich umfassend zu ziehen sind, lässt sich derzeit noch nicht absehen. Derzeit werten auch das für das Jagdrecht zuständige Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft und das für das Waffenrecht zuständige Bundesministerium des Innern die Entscheidung aus und bemühen sich um eine abgestimmte Reaktion.

Vor diesem Hintergrund bitten wir die Waffenbehörden,

  • vorerst keine Waffenerlaubnisse für die vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts betroffenen Waffen zu erteilen,
  • bereits wirksam erteilte Waffenerlaubnisse aber im Hinblick auf die noch nicht abgeschlossene Auswertung entsprechend § 45 Abs. 3 WaffG[1] vorerst nicht zu widerrufen.

Widerrufen wird teuer.

Das Urteil finden Sie hier kommentiert: Ideologie frißt Hirn

Dann hoffen wir doch alle, daß der Gesetzgeber das Problem vernünftig im Interesse der Jagd, insbesondere der Schwarzwildbejagung, löst.

  1. [1]„(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.“ Ich kommentiere das jetzt lieber nicht …
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