1000 Jahre Knast

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An der Cote d’Azur achten die deutschen Touristen vielleicht auf Taschendiebe. Wer sich hier für ein paar € ein Messerchen kauft, das nicht mit dem Laguiole-Binchen verziert ist, sondern geteilte Griffe hat – Butterfly-Messer – hat in Deutschland ein massives Problem am Hals.

Einzelheiten finden Sie auf unserem Spezialangebot Deutsches Waffenrecht oder Sie fragen mich ab nächster Woche persönlich.

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5 Kommentare
  1. JLloyd
    JLloyd sagte:

    Das Besitzverbot von [in der Anwendung vollkommen unpraktischen] Butterflymessern in D zeigt, wie tief hier der Populismus in der Debatte verwurzelt ist.

    Völlig paradox ist z.B., dass in D ein feststehendes Messer mit 12cm Klingenlänge i.a. mitgeführt werden darf, ein Einhandmesser mit 4 cm langer Klinge hingegen keineswegs.

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  2. ich
    ich sagte:

    @ 4. JLloyd:
    absolut richtig. Und von der Begründung des Gesetzgebers im Gesetzgebungsverfahren („es soll nur die Jugendkriminalität bekämpft werden, ansonsten muss niemand befürchten, sein Messer nicht mehr mitführen zu dürfen“) will die Rechtsprechung (insbes. OLG Stuttgart, 4 Ss 137/11) jetzt nichts mehr wissen. …

    • RA Jede:

      Auf Abgeordnetenwatch eine Antwort des Herrn Bundesministers v. 09.04.2008 auf eine entsprechende Frage, die den Willen des Gesetzgebers verdeutlicht und Beleg dafür ist, daß derart schwammige Vorschriften vom Richter nicht richtig angewendet werden:

      Der Gesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet, jede in Betracht kommende Fallgruppe einzeln aufzuführen. Der Auffangtatbestand des „allgemein anerkannten Zwecks“ schafft die Möglichkeit, all die sozial-adäquaten Fälle, in denen ein feststehendes Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm oder ein Einhandmesser geführt wird, vom Verbot von vornherein auszunehmen. Dementsprechend wurde das Führensverbot auch nicht mit einem Straftatbestand, sondern mit einem Bußgeldtatbestand in § 53 Abs. 1 Nr. 21a WaffG bewehrt, so dass die Polizei nach dem Opportunitätsprinzip nur in angebrachten Fällen einzuschreiten braucht. Hierbei steht der Polizei ein Beurteilungsspielraum zu, so wie es beispielsweise auch bei den Ordnungswidrigkeiten „Unzulässiger Lärm“ und „Belästigung der Allgemeinheit“ (§§ 117 f. des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) üblich und erforderlich ist.
      Wer ein Rettungsmesser in Form des Einhandmessers so führt, dass er andere in der Öffentlichkeit damit nicht belästigt oder bedroht, wird durch das Führensverbot des neuen § 42a WaffG nicht beeinträchtigt. Ein verantwortungsbewusster Bürger hantiert nicht grundlos mit gefährlichen Messern in der Öffentlichkeit. Die Polizeivollzugsbeamten können beurteilen, ob das Führen eines in § 42a WaffG genannten Messers tatsächlich zu Rettungs- oder zu Einschüchterungszwecken mitgeführt wird.

      Mit freundlichen Grüßen
      Ihr
      Dr. Wolfgang Schäuble

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