Ehegattennachzug aus dem Ausland – Ehegattenunterhalt

Nicht nur in Deutschland sondern auch im Ausland soll es hübsche potenzielle Ehegatten geben. Gerade im Urlaub ist man im Kopf freier für die Braut- oder Bräutigamschau. Was liegt da näher, als sich im Ausland im Urlaub grenzenlos zu verlieben? Dann kommt die/der Verlobte oder auch schon Ehegatte vielleicht nach Deutschland, um die Ehe hier zu führen. Und wenn es doch nicht gut geht im Alltag, ist nach Jahren wieder Schluss: Trennung und Scheidung folgen vielleicht. Wenn es keine Scheinehe war, die eheliche Lebensgemeinschaft also wirklich geführt wurde, besteht je nachdem, ob es ehebedingte Nachteile bzw. zu betreuende Kinder gibt, wie lange die Ehe dauerte und welche ehevertraglichen Regelungen es zum nachehelichen Unterhalt gibt, ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt.

In Hinsicht auf die ehebedingten Nachteile ist aber zu berücksichtigen, dass der zugezogene Ehegatte ohne Ehe womöglich im Ausland viel geringere Erwerbs- und Verdienstmöglichkeiten als in Deutschland gehabt hätte.

In einem solchen Fall hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 16.01.2013 – XII ZR 39/10 – dargetan, dass dies zu berücksichtigen ist. Er hat die Unterhaltsbefristung und Ablehnung weiteren Unterhalts bestätigt mit der Erwägung, dass die Ehefrau hier in Deutschland ein höheres Arbeitseinkommen hat, als sie es bei einem Verbleib in ihrem Heimatland voraussichtlich erzielt hätte. Der angemessene Bedarf richtet sich – so der Bundesgerichtshof – nach den Erwerbs- und Verdienstmöglichkeiten, die sich dem Ehegatten bei einem Verbleib in seinem Heimatland geboten hätten, ist aber mindestens so hoch, wie das unterhaltsrechtliche Existenzminimum (gegenwärtig 800,00 € monatlich).

Dies ist konsequent. Denn für den nachehelichen Unterhalt gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung und dass er unter Berücksichtigung von Billigkeitsgesichtspunkten bzw. der Ehedauer dem Ausgleich ehebedingter Nachteile dient. Dann ist aber maßgeblich, was der Ehegatte ohne Ehe und ehebedingten Zuzug verdient hätte.

Ratsam ist es, sich um einen vorsorgenden Ehevertrag, am besten vor Eheschließung oder noch bevor es kriselt, zu bemühen und Dauer und Höhe des nachehelichen Unterhalts bzw. einen Unterhaltsverzicht oder Teilverzicht zu regeln.

Der Verfasser, Rechtsanwalt Andreas Schulze ist Fachanwalt für Familienrecht und Partnerschaftsgesellschafter der Rechtsanwälte Dr. Schmitz & Partner.

0 Kommentare

Dein Kommentar

An Diskussion beteiligen?
Hinterlassen Sie uns Ihren Kommentar!

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert