Mal wieder Opferschutz

Bild Mann wird geschlagen Der Kollege Burhoff weist in seinem Beitrag aus dem Urlaub

Änderungen/Ergänzungen des § 153a StPO – (mal wieder) Opferschutz auf eine Änderung der Rechtslage über Einstellungsmöglichkeiten im Strafverfahren hin.

Die bei ihm verlinkten Drucksachen zum Gesetzentwurf sind nicht nur für den Opferanwalt interessant!

Die Täterarbeit stellt ein wichtiges Element zur Verbesserung der Gewaltprävention und des Opferschutzes dar. Sie wird im Bereich der Bekämpfung häuslicher Gewalt als Bestandteil einer Interventionskette aufgefasst und richtet sich im Wesentlichen an Männer, die gegenüber ihren (ehemaligen) Partnerinnen gewalttätig geworden sind.

Im Rahmen strukturierter Täterprogramme sollen Verhaltens- und Wahrnehmungsänderungen auf Täterseite bewirkt werden. Ihnen soll zur Vermeidung neuerlicher Gewalttaten die Fähigkeit zur Verantwortungsübernahme und zur Selbstkontrolle vermittelt werden.

Ziel des Entwurfs ist die Verbesserung und Erweiterung der Möglichkeiten, Straftäter über staatsanwaltschaftliche oder gerichtliche Weisungen im Rahmen von Ermittlungs- bzw. Strafverfahren qualifizierten Täterprogrammen zuzuweisen und ihnen dadurch die genannten Fähigkeiten zu vermitteln.
Quelle: Gesetzentwurf Bundesrat Drucksache 17/1466

Früher, ja früher, gab es wissenschaftliche Untersuchungen oder zumindest eine Auseinandersetzung mit der wissenschaftlichen Literatur über die Sinnhaftigkeit solcher Änderungen. Hat irgendjemand evaluiert, ob die (erzwungene) Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs die Rückfallquote positiv verändert?

Der Strafverteidiger in mir stellt fest: Darauf wird es aber wohl nicht ankommen:

Der Gesetzgeber des 1. JGGÄndG ging davon aus, durch die sog. neuen ambulanten Maßnahmen (Täter-Opfer-Ausgleich, Arbeitsweisung und –auflage, Betreuungswiesung, sozialer Trainingskurs) könnten die traditionellen Sanktionen (Geldbuße, Jugendarrest, Jugendstrafe) „weitgehend“ ersetzt werden. Wie die Sanktionierungspraxis zeigt, ist diese Erwartung nicht eingetreten. Weiterhin dominieren die traditionellen ahndenden Sanktionen, jedenfalls unter den Verurteilten…
Quelle: Ambulante Sanktionen im Jugendstrafverfahren – aktuelle Konzeptionen und empirische Befunde
14 Thesen, Vortrag, gehalten auf der Fortbildungsveranstaltung des Justizministeriums Nordrhein-Westfalen „Sanktionieren im Jugendstrafverfahren – ambulante Sanktionen“ am 7. November 2005 in Düsseldorf. Prof. Dr. Wolfgang Heinz Universität Konstanz

Wir haben schon oft auf diese eingenwillige Linguistik verwiesen: zuletzt – Immer nur Täterseite. Warum nicht Täterinnenseite?

Sonst gilt doch der Grundsatz der genderneutralen Sprache: „Straftäterinnen und Straftäter über staatsanwaltschaftliche oder gerichtliche Weisungen …“ :-)

Bild: © Benjamin Thorn/pixelio.de

0 Kommentare

Dein Kommentar

An Diskussion beteiligen?
Hinterlassen Sie uns Ihren Kommentar!

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert