Selbstverständlichkeiten

Herr A. darf wohl weiterhin Protestaktionen gegen Frauenärzte veranstalten, die Schwangerschaftsabbrüche vornehmen, indem er sich in der Nähe der jeweiligen Arztpraxis auf der Straße aufstellt, um durch Plakate und Flugblätter auf seine Haltung zur Abtreibungsfrage aufmerksam zu machen.

Das Landgericht München I – 9 O 14979/05 – und das OLG München – 18 U 2358/06 – haben ihn auf die Klage des Frauenarztes verpflichtet, es zu unterlassen, öffentlich, insbesondere durch Einträge im Internet, durch Plakate oder Flugblätter darauf hinzuweisen, dass der namentlich oder in anderer Weise identifizierbar bezeichnete Kläger Abtreibungen vornehme oder dass in seiner Praxis Abtreibungen vorgenommen würden, und des Weiteren es zu unterlassen, Patientinnen des Klägers oder Passanten in einem Umkreis von einem Kilometer zu dessen jeweiligen Praxisräumen anzusprechen und wörtlich oder sinngemäß auf in der Praxis – insbesondere durch den Kläger – vorgenommene Abtreibungen hinzuweisen.

Mit Beschluß vom 08.06.2010 hob das Bundesverfassungsgericht – 1 BvR 1745/06 – die Entscheidungen auf und formuliert unter anderem:

Der bloße Wunsch des Klägers, von der Belästigung freigehalten zu werden, öffentlich mit der eigenen freien Entscheidung für die Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen konfrontiert und hierfür auch kritisiert zu werden, verdient angesichts des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 GG aber keine Anerkennung.

Daß die Richter des LG und des OLG auf diesen Gedanken nicht gekommen sind … tssss, tssss

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