Feinstaubplakette und der Gebrauchtwagenkauf

In Berlin ist bei einem Gebrauchtwagenkauf die grüne Feinstaubplakette des Fahrzeugs fast schon obligatorisch. Ohne sie geht’s nicht mehr in die Innenstadt zum Shoppen, also Finger weg vom Fahrzeug.

Was aber, wenn die Plakette an einem Gebrauchtwagen zu Unrecht angebracht ist, im Vertrag nicht weiter erwähnt und bei der Ummeldung nicht mehr erteilt wird?

Man denkt sofort, dass man einem „Rosttäuscher“ aufgesessen ist. Normalerweise…

Hier kommt das Urteil des BGH vom 13.03.2013 VIII ZR 186/12 ins Spiel. Der Fall war ähnlich gelagert, nur hatte der Verkäufer (privat) vorher dem Käufer berichtet, dass er das Fahrzeug mit angebrachter (gelber) Plakette gekauft hat und ihm –natürlich– keine Informationen vorlägen, dass sie bei der Ummeldung nicht wieder erteilt würde. Ferner schloss er die Sachmangelhaftung aus.

Sie können sich bestimmt denken, dass überhaupt keine Plakette erteilt wurde.

Der BGH kommt durch die Äußerung des Verkäufers und des Haftungsausschlusses dazu, dass keine sogenannte „Beschaffenheitsvereinbarung“ vorliegt und er das Fahrzeug deshalb nicht zurücknehmen müsse.

Scheint eigentlich in Ordnung.

Schaut man sich den Sachverhalt genauer an, bleibt ein „fahler“ Beigeschmack:

Der Verkäufer betreibt eine Hobbywerkstatt, in der Privatleute ihre Fahrzeuge selbst reparieren können. Er repariert dort aber ebenso Fahrzeuge.

Normalerweise ist es jeder Werkstatt die AU Prüfungen vornimmt bekannt, ob eine Feinstaubplakette erteilt werden kann. Denn sie dürfen sie erteilen.

Natürlich kann im vorliegenden Fall der Verkäufer diese Berechtigung nicht gehabt haben.

Trotzdem weiß man in der Branche, dass Diesel Wohnmobile / Fahrzeuge von 1986 in der Regel überhaupt keine Feinstaubplakette erhalten können. Das wäre nur möglich, und zwar als rote Plakette, wenn die am 01. Januar 1993 verbindlich für alle Neufahrzeuge eingeführte Euro 1 – Abgasnorm nachgerüstet und zusätzlich ein Partikelfilter montiert wäre.

Das fällt jedem Betreiber einer Werkstatt auf, wenn zwischen Motor und Endrohr plötzlich Kat und Partikelfilter auftauchen.

Deshalb ist das Urteil für mich, als gelernter Automobilkaufmann und Jurist, nicht wirklich nachvollziehbar.

Einen wesentlich besseren Ansatz bietet das Urteil OLG Düsseldorf vom 22.12.2011, 22 U 103/11, wobei die Rn. 24 alles sagt:

„Eine ausdrückliche Vereinbarung über eine solche Beschaffenheit haben die Parteien zwar nicht getroffen. Unstreitig trug das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages jedoch eine grüne Plakette. Eine solche ist typischerweise bei der äußeren Besichtigung erkennbar, da sie deutlich sichtbar im Frontbereich angebracht wird. So war das auch bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug. Die Frage, welche Zugangsberechtigung aufgrund der Plakette, insbesondere zur Einfahrt in Innenstädte, besteht, ist von allgemeiner Bedeutung. Regelmäßig ist daher auch ohne ausdrückliche Gespräche hierüber konkludent vereinbart, dass das Fahrzeug berechtigt ist, die Plakette zu führen, die zum Zeitpunkt des Verkaufs angebracht ist. Eine solche Plakette kann zwar vergleichsweise einfach dadurch erlangt werden, dass durch Vorlage des Fahrzeugscheines eine autorisierte Stelle die entsprechende Schlüsselnummer prüft und dann eine Plakette vergibt. Es muss also nicht zwangsläufig die Vergabe durch den TÜV oder eine ähnliche Stelle erfolgen, berechtigt sind auch Kfz-Betriebe. Gleichwohl ist nach der entsprechenden Verordnung Voraussetzung, dass eine „sorgfältige Prüfung“ stattfindet. Der Käufer eines entsprechenden Pkws kann daher davon ausgehen, dass die für die Erteilung der Plakette erforderlichen Werte von dem Fahrzeug auch tatsächlich eingehalten werden. Vergleichbar der TÜV-Untersuchung wird durch die Plakette dokumentiert, dass das Fahrzeug auch dem hierdurch bescheinigten Zustand entspricht (vgl. zur TÜV-Plakette BGH NJW-RR 1988, 943). Auch wenn entsprechende (konkludente) Erklärungen zur Beschaffenheit beim Privatverkäufer, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, mit Zurückhaltung anzunehmen sind, gilt dies nicht für zentrale Aussagen in Bezug auf die Eigenschaften eines Fahrzeugs. Dazu zählt jedenfalls heutzutage im Hinblick auf zahlreiche Restriktionen auch der Umstand, welche Umweltplakette geführt werden kann.“

Diese Sichtweise ist m.E. sinnvoller. Kurz ausgedrückt: Plakette ist dran und „drin“.

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