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Justizzentrum Gera

Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, so ist die Beschwerde sofort, spätestens vor Ablauf von drei Tagen, dem Beschwerdegericht vorzulegen. So schreibt es das Gesetz dem Richter vor – § 306 Abs. 2 StPO.

Gegen einen bestenfalls als eigenwillig zu bezeichnenden Durchsuchungsbefehl[1] haben wir am 05.10.2016 Beschwerde per Telefax eingelegt.

Die Beschwerde enthielt auch diese Feststellung:

Defizite in der justizinternen personellen und sachlichen Ausstattung (Meyer-Goßner, 54. Auflage)[2] rechtfertigen eine Einschränkung des durch Art. 13 Abs. 2 GG angestrebten präventiven richterlichen Grundrechtsschutzes nicht (BVerfG – 2 BvR 2718/10 – 16.06.2015).

Wie recht ich doch hatte. Heute verharrte ich knapp 20 Minuten in der Warteschleife des Justizzentrums Gera

bis mir der Kragen platzte.

Ich bin halt ein Idiot: Wie kann man glauben, was einem die Stimme vom Band erzählt – man werde gleich zum nächsten freien Mitarbeiter verbunden.

Tatsache ist, daß während der Mittagszeit keiner das Telephon bedient. Auf meinen Hinweis, daß es hilfreich wäre wenn der Anrufbeantworter dies auch vermittelte, antwortete man mir, daß die Behördenleitung von derartigen Beschwerden wisse.

Ob das Bundesverfassungsgericht „Unfähigkeit“ auch unter den Begriff der personellen Defizite subsumiert?

Mit der Behördenleitung des Amtsgerichtes Posemuckel wäre ich großzügig. Aber nicht, wenn man ein Justizzentrum einrichtet und für dessen ordnungsgemäße Abläufe verantwortlich ist.

Ach ja, die Akte ist nicht dem Landgericht vorgelegt worden. Zunächst sind die Steuerakten angefordert worden. Diese sind noch nicht eingetroffen.

  1. [1] Wir berichteten über diesen kuriosen Beschluß
  2. [2]Der Klammerzusatz ist ein übler Seitenhieb auf die im Beschluß vom September 2016 zitierte Fundstelle aus der 54. Auflage. Bei uns steht seit dem Frühling 2016 die 59. Auflage im Schrank. Innerhalb von fünf Jahren fand das Gericht keine Gelegenheit die Bausteine auf den aktuellen Stand zu bringen.

Ich werde alt

bureaucracy-1016169_640seit so vielen Jahren verteidige ich in Steuerstrafsachen aber es scheint immer schlimmer zu werden. Kistenweise hat die SteuFa Unterlagen mitgenommen.

Mir flattert der dazugehörige Durchsuchungsbefehl auf den Tisch. Die Anforderungen an die Begründung derartiger Beschlüsse sind sehr hoch, das Bundesverfassungsgericht versteht da relativ wenig Spaß.

Was mögen die Karlsruher wohl zu dieser mehr als knappen Begründung sagen?

Der Beschuldigte ist der Hinterziehung von Körperschaftssteuer und Umsatzsteuer für die Zeiträume 2012 bis 2014 zu Gunsten der XY durch Unterlassung der entsprechenden Erklärungsabgabe verdächtig.

Im Hinblick auf § 30 AO entfällt eine weitere Begründung.

Welche künftigen Arbeitserleichterungen bieten sich da:

  • Im Hinblick auf das Sozialgeheimnis entfällt eine weitere Begründung.
  • Im Hinblick auf das Bankgeheimnis[1] entfällt eine weitere Begründung.
  • Im Hinblick auf die ärztliche Schweigepflicht entfällt eine weitere Begründung.
  • Im Hinblick auf die anwaltliche Schweigepflicht entfällt eine weitere Begründung.
  • Vielleicht auch im Hinblick auf das richterliche Beratungsgeheimnis?

Da fehlen nicht ein paar Gründe, da wird überhaupt nichts Nachvollziehbares dargestellt, kein Lebenssachverhalt geschildert. Wie kann sowas einen Richtertisch verlassen?

Wenn ich die Akte bekomme werde ich bestimmt feststellen, daß der Beschluß 1:1 dem Antrag des Finanzamtes entspricht.

Wissen Sie was ein Kompositum ist? Erklärungsabgabe ist wohl ein Determinativkompositum, bei dem das erste Substantiv das zweite bestimmt. Es handelt sich also um eine Abgabe, genauer: Erklärungsabgabe. Vgl. Tisch + Decke = Tischdecke. Das Erstglied bestimmt das Zweitglied. Erklärung bestimmt Abgabe.

Was ist eine Abgabe? Abgabe (steuer-rechtlich) ist eine kraft öffentlichen Rechts begründete Geldzahlungspflicht an den Staat zur Erzielung von Einnahmen. Zu den Abgaben zählen Steuern, Gebühren, Beiträge und Sonderabgaben.[2].

Eine Abgabe auf Erklärungen, so wünschenswert sie auch sein mag, kennt das geltende Recht aber nicht. Ihr Unterlassen kann also keine Strafbarkeit begründen.

Aber ist ja egal, nicht wahr? Wir alle wissen ja schließlich was gemeint ist. In ein paar Jahren braucht es nichtmal diesen semantischen Schwachsinn, ein allgemeines Grunzen wird die Begründungserfordernisse erfüllen, suum cuique – Sau quiekt.

Vom Unterschied zwischen der Unterlassung und dem Unterlassen will ich hier nicht berichten. Der eine oder andere wird mich verstehen.

  1. [1]gibt es nicht
  2. [2]http://www.juraforum.de/lexikon/abgabe

„wunderbares Inzuchtprodukt“ ./. „wunderbarer Neger“

Im Folgenden aus aktuellem Anlass mal zwei private Äußerungen von Kollegen, die von den Staatsanwaltschaften im Lande als „strafrechtlich“ relevant beurteilt wurden, aber dann doch nicht so ganz waren.

I.

Zuerst die Entscheidung des Landgerichtes Karlsruhe, Beschluss vom 20. Juli 2016 – 4 Qs 25/16. Sie ist wegen eines Schreibens eines Kollegen an den bayerischen Staatsminister Herrmann ergangen, nachdem dieser Roberto B. im Fernsehen als „wunderbaren Neger“ betitelt hatte.

Die Eingabe des Kollegen an den Herrn Staatsminister lautete:

„Ihre rassistische Gesinnung
Hallo, Herr H…,
Sie sind ein ganz wunderbares Inzuchtsprodukt!
Mit freundlichen Grüßen
Dr. S…“

Den von der Staatsanwaltschaft begehrten Strafbefehl gab’s dann aber nicht. Auf deren Beschwerde ließ das Landgericht sie wissen:

„2. Die Äußerung ist jedoch von der durch Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG grundrechtlich gewährleisteten Meinungsfreiheit des Beschuldigten gedeckt und deshalb nach § 193 StGB gerechtfertigt.“

II.

Das Landgericht Berlin und das Kammergericht waren bei einer Äußerung eines Kollegen gegenüber einem Journalisten über eine Staatsanwältin weniger entgegenkommend. Das Bundesverfassungsgericht musste dann ran.

In der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes (Beschluss vom 29.06.2016 – 1 BvR 2646/15) wurde die telefonische „verbal Injurie“ wie folgt zusammengefasst:

„dahergelaufene Staatsanwältin“, „durchgeknallte Staatsanwältin“, „widerwärtige, boshafte, dümmliche Staatsanwältin“, „geisteskranke Staatsanwältin“.

Das Bundesverfassungsgericht hielt die Begründung des Landgerichtes Berlin für nicht haltbar. Da sich das Kammergericht im Rechtsmittelverfahren auch nicht veranlasst sah, seine negative Entscheidung zu begründen, beschloss das Bundesverfassungsgericht wie folgt:

1. Das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. Januar 2015 – (569) 83 Js 445/10 Ns (126/13) – und der Beschluss des Kammergerichts vom 21. September 2015 – (3) 121 Ss 71/15 (96/15) – verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes.

2. Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Berlin zurückverwiesen.

3. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

4. Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.

5. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 25.000 € (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.

Also zweite „Runde“ auf Kosten aller Berliner (4.). Man darf gespannt sein.

Herr(ch)enlos

Aus der Werbung der Senatsverwaltung  für das neue Berliner Hundegesetz:

Hundehalter und Hundeführer werden verpflichtet, zur Beseitigung von Hundekot Beutel oder andere geeignete Utensilien wie beispielsweise eine Plastiktüte bei sich zu führen. Der Verstoß gegen die Mitführpflicht kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

 

Haufen

 

 

Und nu?