Durchsuchung aus heiterem Himmel

Das VG Ansbach, Beschluss vom 28. März 2013 – AN 15 X 13.00641 –, hat eine interessante Entscheidung getroffen, die belegt, daß das geltende Waffenrecht über ausreichende Handhabungen verfügt, um die öffentliche Sicherheit aufrecht zu erhalten.

Was war passiert? Die Ehefrau des legalen Waffenbesitzers beging Selbstmord, der Waffenbesitzer wurde in einem Nervenklinikum untergebracht.

Die Behörde wollte im Sofortvollzug die Erlaubnisse widerrufen und die erlaubnispflichtigen Waffen und die Munition sicherstellen. Eine Bekanntgabe des Bescheides sollte zugleich mit der Durchsuchung erfolgen, um den Erfolg der Durchsuchung nicht zu gefährden.

Das Verwaltungsgericht hat den Beschluss erlassen:

1. Dem Landratsamt … wird die Anordnung erteilt, die Wohnräume, einschließlich der Nebenräume des Antragsgegners in …, zum Zwecke der Sicherstellung der im beabsichtigten Bescheid des Landratsamts … näher bezeichneten Waffenbesitzkarten des Antragsgegners, des Europäischen Fernwaffenpasses Nr…. des Antragsgegners, der auf den Waffenbesitzkarten des Antragsgegners eingetragenen Schusswaffen sowie weiterer, auch erlaubnisfreier, Schusswaffen und Munition zu durchsuchen.

2. Der Antragsteller wird mit der Zustellung dieses Beschlusses an den Antragsgegner beauftragt.

3. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

4. Der Streitwert wird auf 1.000 EUR festgesetzt.

§ 46 Abs. 4 WaffG[1] führt bisher ein Schattendasein in der nachgewiesenen Rechtsprechung.

Dieser Beschluß bestätigt wieder den ständig wiederholten Rat des Anwaltes: Sofort zum Waffenrechtsspezialisten und mit ihm das weitere Vorgehen besprechen! In Zusammenarbeit mit der Waffenrechtsbehörde hätte hier eine Lösung gefunden werden könne, die dem vom Schicksal gebeutelten Waffenbesitzer geholfen und die Sicherheit nicht beeinträchtigt hätte. Jedenfalls hätte sich eine Durchsuchung verhindern lassen.

Kaum bekannt ist, daß auch der Besitz erlaubnisfreier Waffen und Munition untersagt werden kann, § 41 WaffG.

  1. [1]Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen
    1.in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder
    2.soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
    Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung des Betroffenen zu betreten und diese nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.
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