Gestörtes Verhältnis zur Rechtsordnung

Der Kläger hat nach Ansicht der Richter ein gestörtes Verhältnis zur Rechtsordnung; bei verständiger Würdigung aller Umstände bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den zukünftigen Eintritt eines waffenrechtlich bedenklichen Verhaltens des Klägers, was für die Annahme der absoluten waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers ausreiche. Dieser Auffassung kann man nach Lektüre des Urteils nur zustimmen, der Kläger ist ein Schwerkrimineller.

Die weiteren Ausführungen im Urteil lassen aber doch sehr zweifeln:

Zudem hat der Kläger bereits eineinhalb Jahre nach Ablauf der Bewährungszeit gezeigt,[1] dass er ein gestörtes Verhältnis zur Rechtsordnung hat. Das gegen ihn eingeleitete Verfahren wegen Amtsanmaßung wurde zwar in der Berufungsinstanz gemäß § 153 a Abs. 2 StPO eingestellt; damit ist aber nicht zum Ausdruck gebracht, dass der Kläger diese Straftat nicht begangen hat.[2]

Darüber hinaus hat der Kläger zwischen dem Besuch der Polizei bei ihm und der Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung sein Aussehen verändert und dieses Verhalten nach anfänglichem Leugnen damit begründet, dass er keinen Ärger haben wolle. Auch das ist ein gewichtiges Indiz dafür, dass der Kläger ein erheblich gestörtes Verhältnis zur Rechtsordnung hat,[3] was unter Berücksichtigung der von ihm begangenen schweren Verbrechen ebenfalls gegen seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit spricht.
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München v. 04.04.2012 – 21 ZB 12.31

  1. [1]Der Vorwurf besteht nicht darin, daß er sich innerhalb der Bewährungszeit etwas zu Schulden kommen ließ, sondern darin, daß er sich nach Ablauf der Bewährungszeit falsch verhalten haben soll. Und das schon 1 1/2 Jahre danach! Unglaublich!
  2. [2]Der Verteidiger im Waffenrecht lernt daraus wieder einmal, daß auch die schönsten Gesetze und die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes nichts nutzen, wenn höchste Gerichte dies negieren wollen. Die Einstellung eines Verfahrens gem. § 153a StPO widerlegt nicht die Unschuldsvermutung nach Art. 6 II Menschenrechtskonvention (BVerfG MDR 1991, 891). Solange der Beschuldigte nicht verurteilt ist, ficht für ihn die Unschuldsvermutung. Aber nicht vor dem VGHBayern!
  3. [3]Die Empörung bezieht sich wohl nicht darauf, daß er keinen Ärger haben wollte?
0 Kommentare

Dein Kommentar

An Diskussion beteiligen?
Hinterlassen Sie uns Ihren Kommentar!

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert