BAG duldet keine Schluderei bei Massenentlassungen
In Betrieben mit in der Regel mehr als 20 Arbeitnehmern muss ein Arbeitgeber, wenn er eine Vielzahl von Arbeitnehmern in zeitlichem Zusammenhang entlassen will, vergleiche wegen der näheren Voraussetzungen § 17 Kündigungsschutzgesetz, vor Ausspruch der Kündigung den Betriebsrat unterrichten, bereit sein, mit ihm zu beraten und der Agentur für Arbeit die Massenentlassung anzeigen. Dabei kommt […]