BKA-Bericht: Waffenrecht; Zulassung von Schalldämpfern zur Jagd

Das ging blitzschnell: Das Bundeskriminalamt entsprach meinem Antrag vom 16.10.2015 am 19.10.2015 und am 23.10.2015 ging bei uns der Ausdruck des Berichtes ein.

Wir berichteten bereits Jagen mit Schalldämpfer am 05.12.2014 über das Urteils aus Freiburg und am 17.10.2015 Jagd mit Schalldämpfer über die Rechtslage in Bayern, die sicherlich nicht ohne Auswirkungen auf die Genehmigungslage der anderen Waffenbehörden bleiben wird.

Der Bericht ist nicht nur wegen der leicht verständlichen technischen Erläuterungen lesenswert, sondern auch zur praktisch nicht vorhandenen Deliktsrelevanz der Schalldämpfer.

Wir stellen Ihnen den Bericht zur Verfügung: Hier!

Ein Osterei Schokolade in Folie

ist u.a. sichergestellt worden und bei der gemeinsamen Asservatenstelle im Kriminalgericht Moabit versiegelt gelagert.

Mir gefällt besonders die sichergestellte Jacke des Kindes: Eine Tarnjacke, Brustaufnäher „I support single moms„.

Rudi Ratlos wurde um Mitternacht, so will es das Gesetz, 14 und damit strafmündig.

Ca. 17 Stunden später steht er mit seinem Spielkameraden am Fenster und schießt mit Spielzeug (Softair-Pistolen) vom Fenster in den Hof und wohl auch vorher schon auf gegenüberliegende Fenster. Den Nachbarn ärgert das, die kleinen Kunststoffkügelchen stören ihn. Er ruft die Polizei.

Der Beamte sieht und fotografiert die Täter, die wie Sondereinsatzkräfte maskiert und gekleidet sind. So sehen im Film die amerikanischen Einsatzkräfte in Afghanistan aus.

Der Beamte wird vom Anzeigenerstatter über den Sachverhalt informiert und bewundert die kleinen Kügelchen. Er ruft die Spezialkräfte der Polizei herbei, die die Wohnung stürmen. Ob er das wohl gemacht hätte, wenn sein Kind in einer Nachbarwohnung wohnen würde? Ab und zu verwechseln die Spezialkräfte ja die Wohnung und die Kugeln können durchaus eine Wand durchdringen. Die hatten jedenfalls keine Softair-Waffen sondern tödliche Waffen in der Hand.

Es ist nochmal gutgegangen. Bürger und Polizisten waren durch den Einsatz zwar konkret gefähdet, es ist aber nichts passiert.

Unter großem Helau der Gossenjournalisten wurden die Jugendlichen abgeführt und alles was nicht niet- und nagelfest war mitgenommen. Am nächsten Tag konnte sich jeder Nachbar in der Zeitung über den Vorfall informieren. Von nun an war es ein Spießrutenlaufen des Jungen und seiner alleinerziehenden Mutter.

Die guten Nachbarn waren darüber so empört, daß sich eine gemeinnützige Wohnungsbaugenossenschaft der Empörung anschloß und der Mutter die Wohnung kündigte.

Wenn Sie auf das Bild klicken, sehen sie den Einlieferungsbeleg für das Osterei und die anderen Beweismittel in voller Größe. Um das Schamgefühl nicht zu verletzen, habe ich die Direktion unkenntlich gemacht.

Osterei

Konstruktionszeichnung Schalldämpfer

Jagd mit Schalldämpfer

Patent_DE1553874_07-Oct-1971
Nein, es macht nicht nur „Plopp“!

Es knall immer noch gewaltig. Ein Büchsenschuss erzeugt ca. 160 dB. Man geht davon aus, daß ein durchschnittlicher Schalldruckpegel in Dezibel (A) von 150 dB am Ohr hochwahrscheinlich zu irreparablen Schäden führt.

Wir berichteten über das Urteil des Urteil VG Freiburg, v. 12.11.2014 – 1 K 2227/13, mit dem ein Förster die Genehmigung zum Erwerb und Besitz eines Schalldämpfers zum Schutz seiner Gesundheit erkämpfte, und merkten damals schon an, daß diese Entscheidung keine Einzelfallentscheidung sein könne, auch wenn die Urteilsgründe das so behaupteten.

Gute Schalldämpfer mindern den Mündungsknall – nicht den Geschoßknall – um bis zu 30 dB. Das Fachmagazin Visier Spezial Nr. 78 beschäftigt sich ausschließlich mit dem Thema Schalldämpfer und hat die auf dem Markt erhältlichen getestet. Mit Schalldämpfer lagen die Werte immer noch so um die 140 dB.

Zum Vergleich: Ein Kampfflugzeug bringt in 100 m Entfernung immer noch 100 – 140 dB auf die Waage, ein Preßlufthammer in 1 m Entfernung 100 dB.

Konsequent ist das Bundeskrminialamt (BKA) der Auffassung, daß keine Gründe gegen die Verwendung von Schalldämpfern auf Jagdwaffen (Langwaffen) bestehen.

Aus kriminalistischer Sicht ist davon auszugehen, dass bei einer Lockerung der bisherigen Genehmigungspraxis -bei Vorliegen eines waffenrechtlichen Bedürfnisses- keine negativen Begleiterscheinungen für die öffentliche Sicherheit und Ordnung einhergehen dürften.
BKA 25.10.2013 – SO/SO 11 101 – 2013-0014079990

Soweit für mich ersichtlich hat nur das Land Bayern das Urteil umgesetzt und in Rundschreiben an die Verwaltungsbehörden daraufhingewiesen,

dass das jeweilige persönliche Interesse regelmäßig überwiegt und entsprechende waffenrechtliche Erlaubnisse regelmäßig zu erteilen sind.
Schreiben Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr vom 04.08.2015 -IE4-2132.18-38-

Bayerische Behörden werden also regelmäßig eine Erlaubnis erteilen, die im ganzen Bundesgebiet gültig ist. Die Behörden außerhalb des Freistaates werden sich schwertun anders zu entscheiden. Es versteht sich von selbst, daß wir für Klagen gegen ablehnende Bescheide zur Verfügung stehen.

Aber Achtung! Es gibt noch etliche Fallstricke. Unter anderem:

  • Schalldämpfer für Kurzwaffen werden regelmäßig nicht genehmigt werden.
  • Der Schalldämpfer darf nicht ohne Voreintrag in der Waffenbesitzkarte (WBK) erworben werden.
  • Der Besitz eines Jagdscheins berechtigt nicht zum Erwerb. Falls Ihnen ein befreundeter Jäger seine Waffe mit Schalldämpfer zum Ausprobieren auf der Jagd anbietet, sollten Sie tunlichst die Finger davon lassen.
  • Während Brandenburg beispielsweise in seinem Landesjagdgesetz kein Verbot der Jagd mit Schalldämpfern geregelt hat, ist eine solche Bestimmung im Bayerischen Landesjagdgesetz enthalten. Wer einen Schalldämpfer erlaubt besitzt, darf damit beispielsweise noch nicht in Bayern jagen, sondern benötigt eine Ausnahmegenehmigung gem. Art. 29 III Nr. 2. Das ist eines der Nachteile der Zersplitterung des deutschen Jagdrechtes.

    Wer also erlaubt einen Schalldämpfer besitzt, darf damit noch nicht in jedem Bundesland jagen.

  • Der Schalldämpfer muß im Waffenschrank gelagert werden.

Das Thema bleibt spannend. Selbstverständlich beraten wir Sie gerne: Kontakt

Das Bild ist Bestandteil der Patentschrift zum Patent DE1553874 07-Oct-1971 Handfeuerwaffe mit Schalldämpfer Heckler und Koch

Es kann nicht sein …

Diese Formulierung wird häufig als Begründung einer eigenen Meinung verwandt und treibt mich schon seit Jahren um.

Es kann nicht sein, dass Menschen, die anderen schaden wollen, so leicht an Waffen kommen

sagte Obama im Weißen Haus als Reaktion auf den Amoklauf von Oregon. Mittlerweile wissen wir vom FBI, daß der Verkauf der Waffe nicht hätte erfolgen dürfen, da der Täter als Tatverdächtiger eines Betäubungsmitteldeliktes in einer Sperrliste hätte geführt werden müssen.

Die Wirklichkeit zeigt, es kann sein.

Die Wirklichkeit zeigt, daß es viel einfacher ist eine Schußwaffe illegal zu erwerben, als sie legal zu erwerben.

Werden aus diesen Erkenntnissen Schlußfolgerungen von der Politik gezogen?

Es gibt keine Erkenntnisse über Straftaten mit einhändig festellbaren Klingen (Einhandmesser). Das Führen dieser Messer ist praktisch verboten.

Es gibt keine Erkenntnisse über Straftaten mit Nunchakus. Sie gehören nach deutschem Recht zu den verbotenen Waffen und selbst der Besitz eine solchen Teils aus Schaumstoff führt zu einer empfindlichen Strafe mit Eintragung im Bundeszentralregister.

Das kann nicht sein, das ist so.

Hat es einen Gewinn an Sicherheit gebracht? Keiner weiß es. Keiner wird es jemals wissen.

Es ist so: Menschen, die anderen schaden wollen, kommen leicht an Gegenstände, die als Waffen verwendet werden können.

Wieso kommt eigentlich keiner auf die Idee, das Denken zu verbieten?

Nicht notwendig.

Ich frage mich immer wieder, ob Politiker, die sich mit dieser Formulierung hervortun, eigentlich bei Abstimmungen im Bundestag die richtige Wahlurne finden. Also wenigstens die ihrer Meinung nach richtige …

Davor schützen keine Gesetze

Ein Zweiradmechaniker schoss nach Konsum von reichlich Alkohol und Drogen mit einem Kleinkalibergewehr am frühen Morgen des 19. März aus einem Wald bei Lebach heraus gezielt auf vorbeifahrende Autos und versetzte eine ganze Region in Angst und Schrecken.

Die Schüsse hatten 14 Fahrzeuge getroffen, zwei Insassen wurden verletzt.

Das Landgericht Saarbrücken befand ihn des versuchten Mordes in 14 Fällen, des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr, des unerlauben Waffenbesitzes und in zwei Fällen der gefährlichen Körperverletzung für schuldig und verhängte eine Haftstrafe von neun Jahren und sechs Monaten und ordnete die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an.

Der unerlaubte Waffenbesitz hat sich sicherlich nicht besonders strafschärfend ausgewirkt.