Schreckschußwaffe in der Hose

… in der Nacht von Samstag auf Sonntag stritten sich ein Schongauer (32) und seine Freundin (27) auf dem Schlossplatz in Schongau dermaßen laut, dass Polizeibeamte einschreiten mussten. Bei der Schlichtung des Streits fanden die Beamten bei dem Mann eine Schreckschusswaffe in der Hose.
Quelle: Merkur Online 17.08.2014

Nun verstehe ich nicht so richtig, wie ich mir die Streitschlichtung vorstellen muß, bei der in der Hose eine Waffe gefunden wurde.

Was ich aber als auf das Waffenrecht spezialisierter Strafverteidiger verstehe, ist die strafrechtliche Brisanz des Fundes. Für den Laien gar nicht, für den Juristen auch kaum auffindbar sind die gesetzlichen Regeln:

Eine Schreckschußwaffe ist eine Schußwaffe, Anlage 1 zum Waffengesetz definiert Schußwaffen:

2.6
Schreckschusswaffen; dies sind Schusswaffen mit einem Kartuschenlager, die zum Abschießen von Kartuschenmunition bestimmt sind.

Schon der Besitz einer solchen Schreckschußwaffe wäre mit hoher Strafe bewehrt, wenn nicht in der Anlage 2 Unterabschnitt 2 zum Waffengesetz die Schußwaffen aufgeführt wären, die ohne Erlaubnis erworben und besessen werden dürfen. Wohlgemerkt: Erworben und besessen!

Nicht geführt!

Und was „führen“ einer Waffe bedeutet hat der Gesetzgeber in Anlage 1, Abschnitt 2, auch geklärt:

Im Sinne dieses Gesetzes …
4.
führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt …

Auch wer das Ding in der Hose[1] hat, übt darüber die tatsächliche Gewalt aus!

Hier droht nun Knast:

3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.

2.
ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1

a)
eine Schusswaffe erwirbt, besitzt, führt …

Man darf die Schreckschußwaffe zwar straffrei erwerben und besitzen. Um sie zu führen, braucht man eine Erlaubnis. Wer eine Schreckschußwaffe ohne Erlaubnis führt, wird bestraft.

Der Streit ging echt schlecht aus! Drum merke:

Wife happy, life happy!

  1. [1]es handelt sich dabei nicht um eine Schießstätte!

Regierung prüft Aufnahme Lasperpointer ins Waffengesetz

Die Bundesregierung will offenbar härter gegen das gefährliche Blenden von Piloten mit Laserpointern vorgehen. Wie die „Saarbrücker Zeitung“ berichtet, prüft das Innenministerium derzeit, inwieweit leistungsstarke Geräte als Waffen eingestuft werden können. Demnach wird auch ein Verbot des Mitführens solcher Laser erwogen.
Quelle: Saarbrücker Zeitung

Gibt es Handlungsbedarf?

Nach Angaben der Zeitung wurden dem Luftfahrtbundesamt allein im vergangenen Jahr 322 Angriffe auf Flugzeuge und Hubschrauber deutscher Airlines gemeldet, der Großteil davon im Inland. 2012 waren es zwar noch 342 Laserattacken, im Jahr 2011 jedoch nur 279 Angriffe. Mitunter, so das Luftfahrtbundesamt, mussten sich Piloten danach in augenärztliche Behandlung begeben.

Wohl irrelevante rückläufige Zahlen, die nur dann eine Reaktion erfordern, wenn die bisherige Regelung unzureichend wäre.

Derzeit sind die beschriebenen Angriffe als Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr gem. § 315 StGB mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bedroht, der Versuch ist strafbar und die fahrlässige Begehung wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Das ist ja nicht wenig – schreckt aber wohl nicht ausreichend ab.

Was tun? Klar, entweder die Strafen erhöhen oder aber, da war doch mal … Und nun wird es für den Verteidiger im Waffenrecht spannend:

§ 42a WaffG (Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen) verbietet das Führen von Einhandmessern. Das sind zwar keine Waffen. Trotzdem hat der Gesetzgeber das Führen verboten. Erstmal verbieten, aber … Das nennt der Jurist ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Das Verbot gilt nämlich nicht, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt, das insbesondere vorliegt, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.

Na dann ist ja gut? Im Gesetz steht nicht konkret wann es erlaubt ist. Entscheiden soll das der Beamte vorort, und wem dessen Entscheidung nicht paßt, der kann ja vor Gericht ziehen? Ja. Und bekommt u.U. ein Urteil, bei dem die meisten nur noch mit dem Kopf schütteln, siehe unseren Beitrag zu Einhandmessern.

Wenn ich künftig zu einem Vortrag reise, werde ich mich mit einem Staatsdiener darüber auseinandersetzen, ob mein Laserpointer im Zusammenhang mit der Berufsausübung geführt wird. Der Richter wird mir dann auseinandersetzen, daß der Laserpointer viel zu dick, dünn, stark, oder dergleichen ist und das Mitführen eines Laserpointers durch einen Privatmann für einen derartigen Eventualfall allerdings weder üblich bzw. geschichtlich gewachsen ist noch einem praktischen Bedürfnis entspricht. Für diesen Zweck gibt es spezielle Zeigegeräte, die gerade keine Laserpointer sind. Wetten?

Man muß kein Spezialist im Waffenrecht sein, um die Defintion des Führens von Waffen parat zu haben, die sich in der Anlage 1 zum WaffG findet:

führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt

Wer auf seinem Balkon mit dem Einhandmesser spielt (oder dem Laserpointer) fällt nicht unter das Gesetz. Gehen die Idioten, die mit einem Laserpointer Piloten blenden, auf die Straße, um besser gesehen zu werden?

Im Sommerloch ist Waffenrecht noch immer eine Schlagzeile wert.

Christen greifen zu den Waffen

berichtet Idea

Im Norden des Irak greifen Christen zu den Waffen, um sich gegen die Terrorgruppe „Islamischer Staat im Irak und Syrien“ (ISIS) zu schützen. In der Stadt Bartella, etwa 15 Kilometer von Mossul entfernt, haben sie eine Miliz mit etwa 600 leicht bewaffneten Kämpfern aufgestellt, … Bartella ist seit fast 2.000 Jahren Heimat assyrischer Christen.

Waffengegner habe ich dazu bisher nicht vernommen. Nach den deutschen Bestimmungen dürfte eine Belieferung der Miliz definitiv nicht erfolgen.

Ist das richtig? Ist das moralisch vertretbar?

Panorama berichtete am 03.07.2014 „Waffenfirma soll Behörden getäuscht haben“ SIG Sauer soll die scharfen deutschen Waffenkontrollen umgangen haben und der Kolumbianischen Polizei, die für Menschenrechtsverletzungen mitverantwortlich gemacht wird, tausende Pistolen geliefert haben.

Wann sollten Waffenlieferungen genehmigt werden, wann nicht? Wer soll das entscheiden?

Wenn es verwerflich ist, Waffen an Dritte zu liefern, die damit voraussichtlich Menschenrechtsverletzungen begehen, ist es dann auch verwerflich, Waffen nicht an Dritte zu liefern, die sich gegen einen beabsichtigen Genozid verteidigen wollen?

Ich fürchte, dazu gibt es leider nur die ganz einfachen – falschen – Antworten.

Nach unseren Exportbestimmungen wären Waffenlieferungen an die ŻOB ins Warschauer Ghetto nicht erlaubt gewesen. Kann das richtig sein?

Zu den ganz einfachen Nachrichten gehört:

Sig Sauers US-Schwester will alle Pistolen selbst produzieren

Von derzeit 140 Mitarbeitern in Eckernförde dürften dann nach Recherchen der SHZ noch 80 übrig bleiben.

Verteidigung im Waffenrecht

3TageDas Waffenrecht ist eine Spezialmaterie, und selbst dem altgedienten Strafverteidiger steht der Mund bei der Durchsicht einiger Durchsuchungsbeschlüsse und Beschlagnahmeprotokolle offen.

Ich habe den Eindruck, daß ein Großteil der Klicks auf den Waffenportalen mittlerweile von den Ermittlungsbehörden herrühren. Diese sichten die dortigen Angebote und ziehen daraus ihre Schlüsse. Sehr gut! Oder?

Die Auswertungen ergaben beispielsweise, daß sich ein legaler Waffenbesitzer Gegenstände beschafft hat, die legal sind. Na und, wo ist das Problem? Diese Gegenstände kann man mit anderen Gegenständen derart verbinden, daß eine illegale Waffe dabei herauskommt. Na und, was kommt dabei heraus? Ein Durchsuchungsbeschluß wegen des Verdachtes des Verstoßes gegen das Waffengesetz. Kein Einzelfall, sondern in den letzten zwei Monaten mehrfach gesehen. Wenn das Wort „Waffe“ im Antrag der Staatsanwaltschaft vorkommt, erinnert sich mancher Ermittlungsrichter nicht mehr an die Definition des Anfangsverdachtes.

Die Polizei kann oder will nicht zwischen legalen Gegenständen und Waffen einerseits und illegalen Waffen andererseits differenzieren. Beispielsweise habe ich hier mehrere Protokolle über Sicherstellungen/Beschlagnahmen, in denen diverse Messer, Klappmesser, Einhandmesser, Springerstiefel, etc. mitgenommen wurden und ein Zusammenhang mit dem Tatvorwurf (aus dem allgemeinen Strafrecht) nicht ersichtlich ist. Alles was nach Waffe aussieht wird erstmal mitgenommen. Und erstmal ist dann meist für mehrere Monate. Kaum einer ist bereit, gegen diese unrechtmäßigen Maßnahmen vorzugehen und nimmt es hin, daß der Kram in der Asservatenstelle gelagert wird.

In der Gerichtsverhandlung legt die Richterin dann dem Angeklagten nahe, der außergerichtlichen Einziehung zuzustimmen. Ein Gutachten ist natürlich nicht erstellt worden, und sie traut sich nicht, die Sachen herauszugeben.

Foto Rhinozeross

Nationales Waffenregister schickt Daten lieber per Post als verschlüsselt per eMail

sicher_kkDas Bundesverwaltungsamt achtet angeblich sehr auf die Sicherheit. Wer den Antrag stellt, Auskunft über seine dort gespeicherten Daten zu erhalten, muß seine Unterschrift beim Notar beglaubigen lassen oder eine vom Notar beglaubigte Kopie des Ausweisdokumentes beibringen. Wir berichteten mehrfach.

Nun, wir haben von der gesetzlich eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht und den Antrag mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen eingereicht. Damit war die Behörde überfordert, die Firewall trennte die Signatur aus Sicherheitsgründen ab.

Ich bat darum, die Auskunft verschlüsselt an mich zu senden. Mein öffentlicher Schlüssel ist der Signatur zu entnehmen.

Ich habe die Argumentation des Waffenregisters nie nachvollziehen können, daß ein derart hoher Aufwand für die Identifizierung des Antragstellers betrieben wird, anstatt für einen sicheren Versand der wirklich sicherheitsrelevanten Daten zu sorgen.

Die Auskunft kam mit einfachem Brief. Zahlreiche Seiten in einem schlechten Ausdruck. Für den Laien nicht verständlich.

Geschätzte 4,3 Mio € für die Errichtung des Waffenregisters und ca. 2,6 Mio € jährlichem Erfüllungsaufwand ist viel Geld für schlechte Leistung.