Regierung prüft Aufnahme Lasperpointer ins Waffengesetz

Die Bundesregierung will offenbar härter gegen das gefährliche Blenden von Piloten mit Laserpointern vorgehen. Wie die „Saarbrücker Zeitung“ berichtet, prüft das Innenministerium derzeit, inwieweit leistungsstarke Geräte als Waffen eingestuft werden können. Demnach wird auch ein Verbot des Mitführens solcher Laser erwogen.
Quelle: Saarbrücker Zeitung

Gibt es Handlungsbedarf?

Nach Angaben der Zeitung wurden dem Luftfahrtbundesamt allein im vergangenen Jahr 322 Angriffe auf Flugzeuge und Hubschrauber deutscher Airlines gemeldet, der Großteil davon im Inland. 2012 waren es zwar noch 342 Laserattacken, im Jahr 2011 jedoch nur 279 Angriffe. Mitunter, so das Luftfahrtbundesamt, mussten sich Piloten danach in augenärztliche Behandlung begeben.

Wohl irrelevante rückläufige Zahlen, die nur dann eine Reaktion erfordern, wenn die bisherige Regelung unzureichend wäre.

Derzeit sind die beschriebenen Angriffe als Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr gem. § 315 StGB mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bedroht, der Versuch ist strafbar und die fahrlässige Begehung wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Das ist ja nicht wenig – schreckt aber wohl nicht ausreichend ab.

Was tun? Klar, entweder die Strafen erhöhen oder aber, da war doch mal … Und nun wird es für den Verteidiger im Waffenrecht spannend:

§ 42a WaffG (Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen) verbietet das Führen von Einhandmessern. Das sind zwar keine Waffen. Trotzdem hat der Gesetzgeber das Führen verboten. Erstmal verbieten, aber … Das nennt der Jurist ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Das Verbot gilt nämlich nicht, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt, das insbesondere vorliegt, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.

Na dann ist ja gut? Im Gesetz steht nicht konkret wann es erlaubt ist. Entscheiden soll das der Beamte vorort, und wem dessen Entscheidung nicht paßt, der kann ja vor Gericht ziehen? Ja. Und bekommt u.U. ein Urteil, bei dem die meisten nur noch mit dem Kopf schütteln, siehe unseren Beitrag zu Einhandmessern.

Wenn ich künftig zu einem Vortrag reise, werde ich mich mit einem Staatsdiener darüber auseinandersetzen, ob mein Laserpointer im Zusammenhang mit der Berufsausübung geführt wird. Der Richter wird mir dann auseinandersetzen, daß der Laserpointer viel zu dick, dünn, stark, oder dergleichen ist und das Mitführen eines Laserpointers durch einen Privatmann für einen derartigen Eventualfall allerdings weder üblich bzw. geschichtlich gewachsen ist noch einem praktischen Bedürfnis entspricht. Für diesen Zweck gibt es spezielle Zeigegeräte, die gerade keine Laserpointer sind. Wetten?

Man muß kein Spezialist im Waffenrecht sein, um die Defintion des Führens von Waffen parat zu haben, die sich in der Anlage 1 zum WaffG findet:

führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt

Wer auf seinem Balkon mit dem Einhandmesser spielt (oder dem Laserpointer) fällt nicht unter das Gesetz. Gehen die Idioten, die mit einem Laserpointer Piloten blenden, auf die Straße, um besser gesehen zu werden?

Im Sommerloch ist Waffenrecht noch immer eine Schlagzeile wert.

1 Antwort
  1. Anonymous
    Anonymous sagte:

    Vielen Dank für diesen Beitrag! Ich unterstütze ihn inhatlich vollumfänglich.
    Zusätzlich fehlt dem Bundesgesetzgeber auch die Kompetenz zur Aufnahme eines Führungsverbotes in das Waffengesetz, wenn er die Laserpointer nicht in die Anlage 1 aufnimmt. Und die Aufnahme in die Anlage 1 dürfte auch nicht mehr von der waffenrechtliche Kompetenz gedeckt sein, da Laserpointer nicht als Waffen gebaut, so verwendet oder so angesehen werden.
    Teilen Sie Ihre Bedenken doch bitte auch dem Bundesinnenminister mit:
    poststelle@bmi.bund.de

    Antworten

Dein Kommentar

An Diskussion beteiligen?
Hinterlassen Sie uns Ihren Kommentar!

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert