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Nationales Waffenregister schickt Daten lieber per Post als verschlüsselt per eMail

sicher_kkDas Bundesverwaltungsamt achtet angeblich sehr auf die Sicherheit. Wer den Antrag stellt, Auskunft über seine dort gespeicherten Daten zu erhalten, muß seine Unterschrift beim Notar beglaubigen lassen oder eine vom Notar beglaubigte Kopie des Ausweisdokumentes beibringen. Wir berichteten mehrfach.

Nun, wir haben von der gesetzlich eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht und den Antrag mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen eingereicht. Damit war die Behörde überfordert, die Firewall trennte die Signatur aus Sicherheitsgründen ab.

Ich bat darum, die Auskunft verschlüsselt an mich zu senden. Mein öffentlicher Schlüssel ist der Signatur zu entnehmen.

Ich habe die Argumentation des Waffenregisters nie nachvollziehen können, daß ein derart hoher Aufwand für die Identifizierung des Antragstellers betrieben wird, anstatt für einen sicheren Versand der wirklich sicherheitsrelevanten Daten zu sorgen.

Die Auskunft kam mit einfachem Brief. Zahlreiche Seiten in einem schlechten Ausdruck. Für den Laien nicht verständlich.

Geschätzte 4,3 Mio € für die Errichtung des Waffenregisters und ca. 2,6 Mio € jährlichem Erfüllungsaufwand ist viel Geld für schlechte Leistung.

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Gesetzentwurf Regelabfrage Verfassungsschutz

Foto StraßenschildWir forderten bereits: Finger weg vom Trennungsgebot zwischen Nachrichtendiensten und Polizeibehörden! im Beitrag

Denn sie wissen nicht was sie tun

Nun also wieder ganz plakativ neu aufgewärmt[1]:

Verschärfung des Waffenrechts gefordert
Der Bundesrat dringt auf eine Verschärfung des Waffenrechts. Ziel ist es, den Waffenbesitz von Personen aus dem extremistischen Spektrum besser kontrollieren und eindämmen zu können, wie aus einem entsprechenden Gesetzentwurf des Bundesrates (18/1582) hervorgeht.

Danach sollen die Waffenbehörden verpflichtet werden, bei der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung auch bei den Verfassungsschutzbehörden Informationen einzuholen.
Quelle: Heute im Bundestag Nr. 290 v. 03.06.2014

Die Gesetzesbegründung führt aus:

Im Zuge der Ermittlungen um die sogenannte „Zwickauer Terrorzelle“ ist offenbar geworden, dass es gut organisierte Strukturen rechtsextremistischer Gewalttäter gibt, die bereit sind, zur Durchsetzung ihrer Ziele gezielt Waffengewalt einzusetzen. In diesem Zusammenhang sind in mehreren Ländern anlassbezogene Abgleiche der Daten von bekannten Rechtsextremisten mit den Daten der legalen Waffenbesitzer durchgeführt worden. Bei diesen Datenabgleichen wurde festgestellt, dass eine – wenn auch geringe – Anzahl von Personen über waffenrechtliche Erlaubnisse verfügte, obwohl bei den Verfassungsschutzbehörden Erkenntnisse vorlagen, wonach diese Personen verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgen oder unterstützen und daher die Voraussetzungen der Regelunzuverlässigkeit nach § 5 Absatz 2 Nummer 3 WaffG erfüllten.
Quelle: Bundestagsdrucksache 18/1582

Es stellen sich auf Anhieb ein paar Fragen:

  • Wieviele Personen?
  • Wievielen der Personen wäre eine Erlaubnis nicht erteilt worden?
  • Ist die Regelanfrage geeignet, den Zugang extremistischer Personen zu erlaubnispflichtigen Waffen zu verhindern oder zu erschweren?
  • Würde der Verfassungsschutz die Anfrage in allen Fällen wahrheitsgemäß beantworten?
  • Wie wehre ich mich gegen die Behauptung, ich verfolge oder unterstütze verfassungsfeindliche Bestrebungen?
  • Was kostet die Durchführung des Gesetzes?

Das sind nur die ersten Gedanken, die Liste läßt sich sehr lang fortsetzen. Unter dem oben genannten Beitrag haben wir unsere rechtspolitischen Bedenken ausgeführt.

Die Stellungnahme von Nico Catalano, stellvertretender Vorsitzender von prolegal e.V finden Sie: hier!

Die Stellungnahme der Bundesregierung zeigt auch deren mangelnde Begeisterung:

Die Bundesregierung unterstützt Maßnahmen, die geeignet und erforderlich sind, dem Waffenbesitz von Personen aus dem extremistischen Spektrum entgegenzuwirken. Im Einzelfall ist die Berücksichtigung von Erkenntnissen der Verfassungsschutzbehörden bereits nach aktueller Rechtslage möglich und gemäß Ziffer 5.5 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz in bestimmten Fällen auch vorgesehen. Ein Verfahren, in dem Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden gemäß der Intention des Gesetzentwurfs künftig in jede Zuverlässigkeitsprüfung einbezogen werden sollen, bedarf zunächst weiterer Prüfung, auch um den mit diesem Verfahren verbundenen Verwaltungsaufwand begrenzt zu halten.
Das Gesetzgebungsvorhaben sollte deshalb aktuell zunächst zurückgestellt werden. Es bleibt den Ländern unbenommen, womöglich in der Praxis bestehende Vollzugsdefizite bei der Durchführung des geltenden Rechts – auch im Hinblick auf Ziffer 5.5 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz – zu beseitigen.
Quelle: Bundestagsdrucksache 18/1582

Den Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens können Sie hier verfolgen: Dokumentation BTDrS 18/1582

Nachtrag 15:00 Uhr

Der sogenannte NSU hat die Bundesrepublik über Jahre hinweg unerkannt mit gezielten feigen Mordanschlägen terrorisiert.
Quelle: Innenminister NW Boris Pistorius, Protokoll Bundesrat 921. Sitzung Seite 88B

Spekuliert da jemand mit unserem schlechten Gedächtnis? Wir haben ja gerade die Straftaten aufgrund des Versagens der Verfassungsschutz- und Strafverfolgungsbehörden nicht wahrgenommen, so daß von Terror nicht einmal im Ansatz gesprochen werden darf.

  1. [1]Der alte Antrag fiel der Diskontinuität anheim

Wir haben uns selbst überholt – Waffenrecht liegt vorne

Ranking

Diese Hauspostille betreiben wir seit Weihnachten 2008, zuvor schon für den internen Bereich. Mit dieser Seite belegen wir im Ranking bei Jurablogs.com, dem Portal für ca. 760 juristische Blogs

den 59. Platz

und sind darauf – wie ich meine zurecht – stolz.

Seit dem 30. Januar 2014 sind wir auch mit unserem Spezialangebot zum Waffenrecht dort gelistet. Im Ranking bei Jurablogs haben wir mit dieser Exoten – Seite mittlerweile den

Platz 58! erzielt. Die neue Seite hat im Ranking die Nase vorne!

Wir hatten diesen Bereich unserer Tätigkeit in der Berichterstattung ausgegliedert.

Es interessiert anscheinend doch nicht nur die Waffenrechtler, sondern ein breites Publikum. Das Waffenrecht ist eine unserer Kernkompetenzen, ein Rechtsgebiet in dem sich mittlerweile nur noch Spezialisten im Waffenrecht sicher bewegen können.

Fazit: Mit beiden Angeboten sind wir unter den ersten Hundert der juristischen Blogs in Deutschland gelistet. Ein schöner Erfolg.

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Gesetzgeber kann nicht bis 4 zählen

Ich hätte ja lieber getitelt:
Gesetzgeber kann nicht bis 3 zählen,
aber das ist vom hier relevanten Sachverhalt nicht belegt.

Das Verwaltungsgericht Köln, Urteil v. 13.02.2014 – 20 K 6992/12 – hat das freundlicher formuliert:

Dass § 15 a Abs. 2 WaffG gesetzestechnisch jedenfalls misslungen ist, zeigt sich schon an der fehlerhaften Verweisung in § 15 a Abs. 2 S. 5 WaffG (Fristbeginn) auf Satz 3, welcher gar keine Fristregelung beinhaltet.

Die Fristregelung findet sich erst in Satz 4 der Vorschrift. Zum Nachzählen: [1]

Wichtig ist das Urteil aus anderen Gründen.

Schießsportverbände müssen regelmäßig die von ihren jeweiligen internationalen Dachverbänden bzw. vom IOC (Internationales Olympisches Komitee) vorgegebenen Änderungen des schießsportlichen Regelwerks umsetzen.

Das Bundesverwaltungsamt (BVA) stellte sich stur und wollte ein besonderes öffentliches Interesse prüfen – was sich sehr lange hinzog, wen wunderts. Sonstige Genehmigungshindernisse waren auch nach Ansicht des BVA nicht gegeben.

Das Verwaltungsgericht wurde dann sehr deutlich:

Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung ist nicht, dass ein besonderes öffentliches Interesse gemäß § 15a Abs. 2 Satz 2 WaffG vorliegt.

Denn bei einer derartigen Genehmigungspraxis wäre eine Fortentwicklung des Schießsports in Deutschland weitgehend ausgeschlossen. Insoweit hilft es letztlich nicht weiter, dass nach Auffassung des BVA etwa die Anerkennung neuer olympischer Disziplinen durchaus im besonderen öffentlichen Interesse liegen kann. Denn auch derartige Disziplinen entwickeln sich -wie seitens der Schießsportverbände ausgeführt worden ist- oft erst über einige Jahre oder Jahrzehnte. Schließt man derartige Entwicklungen in Deutschland jedoch aus, könnten entsprechende Innovationen allenfalls über das Ausland Eingang in deutsche Schießsportordnungen finden, wobei sich zudem die Frage stellen würde, inwieweit allein schon die Existenz einer international geschossenen Disziplin ein besonderes öffentliches Interesse begründen könnte.

Soweit sich das BVA darauf beruft, es müsse eine ständige Erweiterung von Bedürfnistatbeständen verhindert werden, fehlt es dafür bislang schon in tatsächlicher Hinsicht an entsprechenden Anhaltspunkten. Denn bei den im vorliegenden und den Parallelverfahren anderer Schießsportverbände zur Genehmigung gestellten Änderungen handelt es sich -jedenfalls im Wesentlichen- um Disziplinen, welche mit Waffen geschossen werden können, die auch für bereits genehmigte Disziplinen benötigt werden.

Das Gericht ließ die Berufung zu, das BVA hat die Entscheidung rechtskräftig werden lassen.

  1. [1]Das Bundesverwaltungsamt entscheidet über die Genehmigung der Teile der Sportordnungen von Verbänden und Vereinen, die für die Ausführung dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen erheblich sind. Die Genehmigung einer Sportordnung muss im besonderen öffentlichen Interesse liegen. Änderungen von Sportordnungen sind dem Bundesverwaltungsamt zur Prüfung vorzulegen. Sofern das Bundesverwaltungsamt nicht binnen drei Monaten Änderungen verlangt oder dem Betroffenen mitteilt, dass die Prüfung aus anderen wichtigen Gründen nicht abgeschlossen werden kann, gilt die Änderung als genehmigt. Die Frist nach Satz 3 beginnt mit Zugang aller erforderlichen Prüfunterlagen beim Bundesverwaltungsamt.
Bild: Messerschmidt-The vexed man

Nein, das ist hier keine Werbung für Markus Lanz

Ich habe nach ca. 5 Minuten ausgeschaltet.

Die Vorstellung der Gäste:

Ein Mann zu Besuch, der Anwalt von Beruf ist und allein schon deshalb eine Waffe tragen dürfte, einen Waffenschein bekäme, trotzdem …

Welcher Vollpfosten hat Herrn Lanz die Moderations-Karten geschrieben? In Deutschland bekommt man keinen Waffenschein mit dem Argument, man sei Anwalt. Das Argument taugt nicht mal für eine Waffenbesitzkarte, geschweige denn für einen Waffenschein. Rechtsanwalt ist ein Beruf, eine Berufung, aber kein Bedürfnis im Sinne des Waffenrechts.

Dieser Studiogast ist „Rechtsexperte und Anwalt„.[1]

Ich bin hochspezialisiert auf das Waffenrecht und hatte mir fest vorgenommen die Sendung anzusehen. Aber wenn mir keiner Schmerzensgeld bezahlt, geht das zu weit.

Bilden Sie sich Ihre eigene Meinung: Markus Lanz am 15.05.2014

Meine Hochachtung für Frau Katja Triebel, die sich einer solchen Sendung aussetzte. Chapeau!

  1. [1] und täglich zweimal im Vormittagsprogramm bei Sat 1 zu sehen