Gestörtes Verhältnis zur Rechtsordnung

Der Kläger hat nach Ansicht der Richter ein gestörtes Verhältnis zur Rechtsordnung; bei verständiger Würdigung aller Umstände bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den zukünftigen Eintritt eines waffenrechtlich bedenklichen Verhaltens des Klägers, was für die Annahme der absoluten waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers ausreiche. Dieser Auffassung kann man nach Lektüre des Urteils nur zustimmen, der Kläger ist ein Schwerkrimineller.

Die weiteren Ausführungen im Urteil lassen aber doch sehr zweifeln:

Zudem hat der Kläger bereits eineinhalb Jahre nach Ablauf der Bewährungszeit gezeigt,[1] dass er ein gestörtes Verhältnis zur Rechtsordnung hat. Das gegen ihn eingeleitete Verfahren wegen Amtsanmaßung wurde zwar in der Berufungsinstanz gemäß § 153 a Abs. 2 StPO eingestellt; damit ist aber nicht zum Ausdruck gebracht, dass der Kläger diese Straftat nicht begangen hat.[2]

Darüber hinaus hat der Kläger zwischen dem Besuch der Polizei bei ihm und der Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung sein Aussehen verändert und dieses Verhalten nach anfänglichem Leugnen damit begründet, dass er keinen Ärger haben wolle. Auch das ist ein gewichtiges Indiz dafür, dass der Kläger ein erheblich gestörtes Verhältnis zur Rechtsordnung hat,[3] was unter Berücksichtigung der von ihm begangenen schweren Verbrechen ebenfalls gegen seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit spricht.
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München v. 04.04.2012 – 21 ZB 12.31

  1. [1]Der Vorwurf besteht nicht darin, daß er sich innerhalb der Bewährungszeit etwas zu Schulden kommen ließ, sondern darin, daß er sich nach Ablauf der Bewährungszeit falsch verhalten haben soll. Und das schon 1 1/2 Jahre danach! Unglaublich!
  2. [2]Der Verteidiger im Waffenrecht lernt daraus wieder einmal, daß auch die schönsten Gesetze und die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes nichts nutzen, wenn höchste Gerichte dies negieren wollen. Die Einstellung eines Verfahrens gem. § 153a StPO widerlegt nicht die Unschuldsvermutung nach Art. 6 II Menschenrechtskonvention (BVerfG MDR 1991, 891). Solange der Beschuldigte nicht verurteilt ist, ficht für ihn die Unschuldsvermutung. Aber nicht vor dem VGHBayern!
  3. [3]Die Empörung bezieht sich wohl nicht darauf, daß er keinen Ärger haben wollte?

Wenn das SEK anklopft

So'n Pech aber auch!

So’n Pech aber auch!

bedient man sich dazu einer speziellen Ramme. Was erfahrungsgemäß der Tür nicht bekommt.

Nach unserer Erfahrung haben diese Fälle drastisch zugenommen. Die Polizei wird beauftragt, einen richterlichen Durchsuchungsbeschluß zu vollstrecken und informiert sich zur Eigensicherung zuvor über das neue Zentrale Waffenregister oder direkt bei der Waffenbehörde, ob in den zu durchsuchenden Räumlichkeiten mit Waffen zu rechnen ist.

Der illegale Waffenbesitzer wird freundlich aber bestimmt geweckt- wenn keine Anhaltspunkte für eine besondere Gefährdung ersichtlich sind.

Der legale Waffenbesitzer findet sich nach lautem Krachen flach auf dem Boden liegend und spürt die Staatsmacht auf seinem Rücken. Nicht immer, aber immer öfter. Aus Gründen der Eigensicherung der Polizeibeamten nachvollziehbar.

Wir haben aber immer wieder Ärger wegen der entstandenen Kosten. Was rät der kundige Anwalt im Waffenrecht?

Der BGH hat nun die Verhältnisse klargestellt:

Dem Vermieter einer Wohnung steht für Schäden, die im Zuge einer rechtmäßigen Durchsuchung der Wohnung im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Mieter verursacht worden sind, grundsätzlich ein Anspruch aus enteignendem Eingriff zu.
Quelle: BGH v. 14.03.2013 – III ZR 253/12

Ach ja: Meine Anfrage an das Zentrale Waffenregister wurde nach Monaten vor ein paar Wochen dahingehend beantwortet, daß die Auskunft noch geraume Zeit in Anspruch nehmen würde. Nun, seit September 2012 läuft bereits der Probebetrieb.

Jurist

Eine jede gute Tat rächt sich

JuristDer Jäger hat bei einem öffentlichen Mofa- und Mopedrennen auf seinem Gelände seine Jagdwaffe geführt und mit dieser durch das Abschießen von Schreckschußmunition zwei Mofa- und Mopedrennen gestartet.

Nette Idee und nach altem Recht ziemlich unproblematisch. Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat jedoch nach neuem Recht am 28.01.2013 – 8 K 147/12 – den Entzug der Waffenbesitzkarten (WBK) bestätigt.

Die Begründung soll einer breiteren Öffentlichkeit nicht vorenthalten werden:

Selbst ein in jeder Hinsicht gefahrloses Abgeben eines Startschusses ist geeignet, die Waffe und ihre Verwendung zu verharmlosen und bei den Jugendlichen und jungen Erwachsenen den Eindruck hervorzurufen, sie sei gleichsam „Teil des Spiels“. Gerade das darf eine Schusswaffe indessen niemals sein, auch wenn von ihrer Verwendung im Einzelfall keine Gefahr ausgeht. Die grundsätzliche Gefährlichkeit der Waffe wird hierdurch nicht infrage gestellt.

Daraus folge die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Jägers.

Selbstverständlich hat das Verwaltungsgericht die Berufung nicht zugelassen, denn dies sei kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung. Das Gericht hat zwar knapp 2 1/2 Jahre für die Entscheidung benötigt. Das weitere Rechtsmittelverfahren kann dem Kläger natürlich im Hinblick auf die zu erwartenden Zeitabläufe vom Waffenrechtsanwalt nicht geraten werden. Aber grausen tut es mich schon.

Bundesverfassungsgericht bestätigt Waffengesetz

Das BVerfG hat mit seinen soeben bekannt gewordenen Entscheidungen die Verfassungsbeschwerden der Angehörigen der Opfer von Winnenden nicht zur Entscheidung angenommen.

2. Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen. Die für die Entscheidung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Vorgaben sind geklärt. Zudem haben die Verfassungsbeschwerden, selbst wenn man Zulässigkeitsbedenken zurückstellt, keine Aussicht auf Erfolg.

Weiter stellt es fest:

Nach ständiger Rechtsprechung kann das Bundesverfassungsgericht eine Verletzung der Schutzpflicht daher nur dann feststellen, wenn die öffentliche Gewalt Schutzvorkehrungen überhaupt nicht getroffen hat oder die ergriffenen Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen.

4. Nach diesem Maßstab können die einschlägigen Vorschriften des Waffengesetzes von Verfassungs wegen nicht beanstandet werden.

b) Bei dieser Rechtslage lässt sich weder feststellen, dass die öffentliche Gewalt überhaupt keine Schutzvorkehrungen gegen die von Schusswaffen ausgehenden Gefahren getroffen hat, noch, dass offensichtlich die getroffenen Regelungen und Maßnahmen in ihrer Gesamtheit gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich wären, um die Allgemeinheit vor den Gefahren des missbräuchlichen Umgangs mit Schusswaffen zu schützen. Angesichts des dem Gesetzgeber bei der Erfüllung seiner Schutzpflichten zukommenden weiten Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraums steht den Beschwerdeführern ein grundrechtlicher Anspruch auf weitergehende oder auf bestimmte Maßnahmen wie das Verbot von Sportwaffen nicht zu.
Quelle: Pressemitteilung v. 15.02.2013 dort mit Link zu den Entscheidungen im Volltext

Verfassungsbeschwerde „Winnenden“ zurückgewiesen

Das BVerfG hat mit seinen soeben bekannt gewordenen Entscheidungen die Verfassungsbeschwerden der Angehörigen der Opfer von Winnenden nicht zur Entscheidung angenommen.

2. Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen. Die für die Entscheidung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Vorgaben sind geklärt. Zudem haben die Verfassungsbeschwerden, selbst wenn man Zulässigkeitsbedenken zurückstellt, keine Aussicht auf Erfolg.

Weiter stellt es fest:

Nach ständiger Rechtsprechung kann das Bundesverfassungsgericht eine Verletzung der Schutzpflicht daher nur dann feststellen, wenn die öffentliche Gewalt Schutzvorkehrungen überhaupt nicht getroffen hat oder die ergriffenen Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen.

4. Nach diesem Maßstab können die einschlägigen Vorschriften des Waffengesetzes von Verfassungs wegen nicht beanstandet werden.

b) Bei dieser Rechtslage lässt sich weder feststellen, dass die öffentliche Gewalt überhaupt keine Schutzvorkehrungen gegen die von Schusswaffen ausgehenden Gefahren getroffen hat, noch, dass offensichtlich die getroffenen Regelungen und Maßnahmen in ihrer Gesamtheit gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich wären, um die Allgemeinheit vor den Gefahren des missbräuchlichen Umgangs mit Schusswaffen zu schützen. Angesichts des dem Gesetzgeber bei der Erfüllung seiner Schutzpflichten zukommenden weiten Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraums steht den Beschwerdeführern ein grundrechtlicher Anspruch auf weitergehende oder auf bestimmte Maßnahmen wie das Verbot von Sportwaffen nicht zu.
Quelle: Pressemitteilung v. 15.02.2013 dort mit Link zu den Entscheidungen im Volltext

Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes sind hier im Volltext abrufbar:

Für den Juristen ist die Entscheidung nicht unerwartet, in der Öffentlichkeit, insbesondere in den Kreisen der Waffengegner, wird diese Entscheidung jedoch sicherlich für Aufregung sorgen. Das Thema Waffen beschäftigt die Öffentlichkeit. Argumente werden dabei – häufig von beiden Seiten – oft nicht zur Kenntnis genommen. Wir werden sehen, wie die Öffentlichkeit mit diesen Entscheidungen umgeht, ob sie objektiv kommentiert werden oder mit sachfremden Argumenten beschimpft werden.

Wir werden darüber berichten.

Photo (c) Peter Smola/pixelio.de