Bundesratsinitiative E-Justice

Bundesratsinitiative E-Justice – Durchbruch für den elektronischen Rechtsverkehr
Vollmundig!

Einladung zu einer Veranstaltung des EDV-Gerichtstages und der EEAR in der Landesvertretung des Saarlandes in Berlin:

Unter Führung der Ministerialdirektorin Bettina Limpberg (Baden-Württemberg) sowie der Justizstaatssekretäre Dr. Rudolf Kriszeleit (Hessen) und Dr. Wilfried Bernhardt (Sachsen) wurde von einer Arbeitsgruppe verschiedener Bundesländer ein Gesetzesentwurf zur Stärkung des Elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Fallbearbeitung erarbeitet. Das Gesetz, das über den Bundesrat eingebracht wird, soll künftig wesentlicher Baustein auf dem Weg zu einer zukunftsfähigen und modernen Justiz sein.

Den Entwurf des Gesetzes finden Sie hier: Bundesratsinitiative

Ziemlich starker Tobak. Anwälte werden verpflichtet – aber Öffnungsklauseln für Bundesländer, Empfangsbekenntnis mit Zugangsfiktion, Strafgelder für Telefax-Sendungen.

Wo der Nutzen nicht offensichtlich ist und die Behörden auf Trab gebracht werden sollen, muß halt eine Verpflichtung für die Nutzer her. Wir nutzen den elektronischen Rechtsverkehr, sehen einen Nutzen für unsere Mandanten und uns. Wir haben seitdem nicht ein einziges Mal erlebt, daß die Gerichte unser Postfach genutzt haben. Auch nicht als Antwort auf unseren elektronisch übermittelten Schriftverkehr.

Ein anderes Beispiel: Der Gesetzentwurf enthält die Einführung eines Schutzschriftenregisters. Nur: Das gibt es schon seit 2007. Es wird allerdings nur von einem Bruchteil der Gerichte genutzt; die Zahl der Gerichte, die sich zum Abruf verpflichtet haben, ist gering. Dabei unterliegt dies dem Organisationsrecht und könnte in jedem Bezirk par Ordre du Mufti angeordnet werden. Selbst zu solch einfachen Anordnungen ist die Politik nicht in der Lage – ein Gesetz muß es schon sein.

Die Piratenpartei hat einen Referentenentwurf aus dem Bundesministerium des Innern geleakt: Referentenentwurf.

Verteterinnen des BMI waren auch auf der Veranstaltung in der Saarländischen Vertretung.

Originalton:

Wir betrachten die Bundesratsinitiative als vorweggenommene Stellungnahme zum Gesetzentwurf E-Government

Eine Einbeziehung der Anwaltschaft in die Entwicklung der Gesetzentwürfe findet nach meiner Kenntnis nicht statt. Die Entwürfe werden den Verbänden übermittelt und mit der typischen für ehrenamtliche Vetreter zu kurzen Stellungnahmefrist übersandt. Die Stellungnahmen gehen dann mit ein wenig Glück in die Überlegungen ein. Ich habe den Eindruck, sie werden nur als Makulatur gesehen.

Nun, ich nehme Wetten entgegen: Die Gesetzentwürfe werden der Diskontinuität anheimfallen.

† P. Norbert Plogmann OFM

Τ

Pace e bene

Die Franziskaner trauern um Ihren Mitbruder

Provinzialminister Norbert Plogmann OFM
* 20.10.1954 +26.02.2012

Norbert Plogmann trat 1976 in den Franziskanerorden ein. Er legte am 17.05.1980 die Feierliche Profeß ab und wurde am 28.03.1981 in Münster zum Priester geweiht. Tätig war er unter anderem als Kaplan in St. Ludwig, Berlin-Wilmersdorf und als Guardian (Hausoberer) des Franziskanerklosters Pankow, wo er die Suppenküche maßgeblich mit aufbaute. Zusammen mit Pfarrerin Dorothea Strauß gründete er auch die ökumenische AIDS-Initiative KirchePositHIV.

Von 2001 an war P. Norbert Provinzialminister der Sächsischen Franziskanerprovinz vom Heiligen Kreuz. In dieser Funktion hat er sich über die Maßen für die Vereinigung der vier Franziskanerprovinzen Deutschlands eingesetzt, die am 01.07.2010 durch den Generalminister des Franziskanerordens als „Germania“ errichtet wurde. P. Norbert wurde zu ihrem ersten Provinzialminister mit Sitz in München ernannt.

Im April 2011 wurde eine schwere Krebserkrankung festgestellt, von der er nicht genesen konnte.

In den frühen Morgenstunden des 26.02.2012 starb P. Norbert in einem Münchner Krankenhaus.

Wir Franziskaner verlieren einen liebenswürdigen, engagierten, kompetenten und couragierten Mitbruder. Sein Tod macht uns und viele, die ihn kannten und ihm freundschaftlich verbunden waren, traurig.

Das Datum seiner Beerdigung wird noch bekannt gegeben. Wir werden dann auch ein Requiem für ihn in St. Ludwig feiern.

Wir bitten um Ihr begleitendes Gebet.

Für die Franziskaner in St. Ludwig
P. Hans-Georg Löffler,ofm
Guardian

Waffensteuer in Bremen

Die Fraktionen der SPD und Bündnis 90/DIE GRÜNEN haben einen Antrag in die Bremische Bürgerschaft eingebracht:

Waffenbesitz minimieren und Waffenbesitzsteuer in Bremen einführen
Quelle: DrS: 18/206 v.18.01.2012

300 € pro Jahr und Waffe. Ohne Hemmungen wollen die Fraktionen das Steuerrecht zur Durchsetzung ihrer Idelologie mißbrauchen.

Gutachten, wonach diese Waffensteuer rechtlich unzulässig wäre, sind hinreichend bekannt und veröffentlicht, z.B.Gutachten Dietlein. Gegenargumente sind nicht zu finden.

Dem Interessierten sei der obige Link auf den Antrag und das Gutachten empfohlen und zur Meinungsbildung und -Äußerung auch die Petition zur Bremischen Bürgerschaft.

Dort kann auch der Nichtbremer die Petition unterstützen und die Diskussion verfolgen. Wenn jemand einen substantiellen Hinweis zur Verteidigung des Antrages entdeckt, bin ich für eine Verlinkung im Kommentar zu Dank verbunden.

Ignoranz der Macht

Die Staatsanwaltschaft gewährt Akteneinsicht und verletzt damit das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Beschuldigten. Sie hat den Beschuldigten nicht – wie vom BVerfG seit geraumer Zeit gefordert – zuvor angehört. Da wir Wiederholungen vermeiden wollten, beantragten wir beim Gericht festzustellen, daß das rechtswidrig war. Die Staatsanwaltschaft behauptet, die von uns zitierten Entscheidungen beträfen andere Sachverhalte und bleibt bei ihrer Rechtsauffassung.

Monatelang passiert nichts.

Das Gericht beschließt, unseren Antrag zurückzuweisen. Die Begründung bezieht sich auf die Tatsache, daß die Akteneinsicht einem Nebenklageberechtigten gewährt wurde.

Wir gehen in die Beschwerde mit einer ausführlichen (wie wir meinen- überzeugenden) Begründung. Ja, ich weiß, daß das Gericht den Nichtabhilfebeschluß nicht begründen muß! Trotz mehrerer Nachfragen wird die Drei-Tage-Frist um ein Mehrfaches überzogen, eine Vorlage an das OLG erfolgt nicht.

Heute ist Post da. Haben die zuviel vom Notfallkoffer injiziert, nicht mehr das Recht zählt, sondern Gegnerdenken?

Beschwerde übersehen

… wenn es nicht so wichtig für mich wäre, würde ich darüber lachen …

schrieb Mandant.

Ja, denkt denn keiner?

Schon wieder diese Idiosynkrasie der „Gutmenschen“. Ich hatte lange darauf gewartet: Gesetzentwurf Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zur Änderung des Waffengesetzes: „Schutz vor Gefahren für Leib und Leben durch kriegswaffenähnliche halbautomatische Schusswaffen“.

Das formulierte Problem:

Der menschenverachtende[1. Ich sinniere, ob es menschenrechtlich konforme Massenmorde gibt?] Massenmord auf der Insel Utøya im Sommer 2011 hat auf brutale Weise vor Augen geführt, welches Unheil mit halbautomatischen Schusswaffen, die vollautomatischen Kriegswaffen nachgebaut sind, im Falle eines Missbrauchs angerichtet werden kann…

Schon dieser erste Satz macht mich über das Verbrechen hinaus betroffen: Es soll der Nachbau sein, dessen Mißbrauch Unheil angerichtet hat? Nicht der Mißbrauch einer Waffe, das Unrecht liegt im Mißbrauch eines Nachbaus? Wäre es nach Ansicht der Verfasser nicht zu dem Verbrechen gekommen, wenn der Täter mit einer halbautomatischen Waffe geschossen hätte, die nicht einer Kriegswaffe nachgebaut wurde?

Die kennen nicht einmal den Kontext der Gesetze, die sie ändern wollen! Kriegswaffen sind nach der Gesetzesdefinition von § 1 KrWaffKG die in der Anlage aufgeführten Gegenstände, zu denen halbautomatische Gewehre gehören:

  • 29.
    • a) …
    • b) …
    • c) vollautomatische Gewehre, ausgenommen solche, die als Modell vor dem 2. September 1945 bei einer militärischen Streitkraft eingeführt worden sind,
    • d) halbautomatische Gewehre mit Ausnahme derjenigen, die als Modell vor dem 2. September 1945 bei einer militärischen Streitkraft eingeführt worden sind, und der Jagd- und Sportgewehre

Schauen wir uns den Gesetzestext (Anlage 1 – Begriffsbestimmungen – an:

  • 1.6

    Anscheinswaffen

    Anscheinswaffen sind

    • 1.6.1 Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach im Gesamterscheinungsbild den Anschein von Feuerwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.1) hervorrufen und bei denen zum Antrieb der Geschosse keine heißen Gase verwendet werden,
    • 1.6.2 Nachbildungen von Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen nach Nummer 1.6.1 oder
    • 1.6.3 unbrauchbar gemachte Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen nach Nummer 1.6.1.
  • Ausgenommen sind solche Gegenstände, die erkennbar nach den jeweiligen Umständen auch für einen Laien nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel oder für Brauchtumsveranstaltungen bestimmt sind oder die Teil einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung im Sinne des § 17 sind oder werden sollen oder Schusswaffen, für die gemäß § 10 Abs. 4 eine Erlaubnis zum Führen erforderlich ist. Erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel bestimmt sind insbesondere Gegenstände, deren Größe die einer entsprechenden Feuerwaffe um 50 Prozent über- oder unterschreiten, neonfarbene Materialien enthalten oder keine Kennzeichnungen von Feuerwaffen aufweisen.[2. Fett gedruckter Text ist die Einfügung gem. Entwurf, gestrichener Text der zu streichende]

Eine Verbesserung kann ich nicht erkennen. Ganz im Gegenteil. Jetzt soll der Richter auch noch den Laienmaßstab anwenden. Wo nimmt er den her? Das soll eine hinreichend konkrete Anweisung sein, die u.U. zu einer erheblichen Strafe führt? Schämt Euch!

Aber es wird noch besser (Anlage 2 – Waffenliste -:

Abschnitt 1
Verbotene Waffen

Der Umgang mit folgenden Waffen und Munition ist verboten:

  • 1.1 Waffen (§ 1 Abs. 2), mit Ausnahme halbautomatischer tragbarer Schusswaffen, die in der Anlage zum Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen (Kriegswaffenliste) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506) oder deren Änderungen aufgeführt sind, nach Verlust der Kriegswaffeneigenschaft;
  • 1.2 Schusswaffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 nach den Nummern 1.2.1 bis 1.2.3 und deren Zubehör nach Nummer 1.2.4, die
  • 1.2.1.1 Vollautomaten im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.2 oder
  • 1.2.1.2 Vorderschaftrepetierflinten, bei denen anstelle des Hinterschaftes ein Kurzwaffengriff vorhanden ist oder die Waffengesamtlänge in der kürzest möglichen Verwendungsform weniger als 95 cm oder die Lauflänge weniger als 45 cm beträgt, sind;
  • 1.2.1.3 1.2.1.3 die Halbautomaten sind und in ihrer äußeren Form einer vollautomatischen Kriegswaffe, die Kriegswaffe im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen ist, überwiegend nachgebildet sind oder in sonstiger Weise den Anschein einer solchen Waffe hervorrufen;
  • 1.2.2 ihrer Form nach geeignet sind, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind (z. B. Koppelschlosspistolen, Schießkugelschreiber, Stockgewehre, Taschenlampenpistolen);

Da werden die Zirkelbezüge immer interessanter. Nun soll also die Unterscheidung zwischen Vollautomat und Halbautomat nicht mehr reichen, wenn der Halbautomat auch nur wie ein Vollautomat aussieht, soll er verboten sein. Seit wann ist das Aussehen, insbesondere hier bei der Differenzierung Vollautomat – Halbautomat relevant? Und dieses Verbrechen wird nun noch ausgeschlachtet, die Opfer verhöhnt. Dieses Gesetz hätte die Tat nicht verhindert, nicht geringeres Unrecht erzeugt.

Und nun sollen auf einmal wieder heimlich ungezählte legale Waffen zu verbotenen Waffen werden, die Amnestie ist begrenzt auf ca. 5 Monate. Und keiner wird wissen, ob die Waffe in seinem Schrank einer Kriegswaffe überwiegend nachgebildet ist oder in sonstiger Weise den Anschein einer solchen Waffe hervorruft. Auf den Punkt gebracht: Wann sieht ein Halbautomat wie ein Vollautomat aus? Wann sieht er zwar nicht so aus, ruft aber den Anschein hervor, ein Vollautomat zu sein.

Nicht etwa, daß die Waffenbehörden in der Lage wären, die Waffenbesitzer zu informieren. Nicht etwa, daß es auch nur unter Sachverständigen Einigkeit über den Anschein gäbe. Ich kann mir schon meine Lichtbildvorlage an den Sachverständigen vorstellen, in dem ich ihn befrage, ob es sich um einen Vollautomaten oder Halbautomaten handele. Über die Einsendung von Bildern für eine solche Mappe würde ich mich sehr freuen.