Deutliche Worte

Ich fand die Entscheidung des AGH Nordrhein-Westfalen v. 07.01.2011 – 2 AGH 48/10 – nicht kommentierungsfähig, allein schon, weil sie aufgrund eines „belehrenden Hinweises“ erging und sich damit der Zugang zum AGH „ergaunert“ wurde. Ich stand mit der Auffaussung wohl alleine, ist sie doch häufig zitiert.

Nun hat der Kollege Wedel im Anwaltsblatt 2011, 753 auch noch den zivilrechtlichen Teil besprochen: „Massenhaftes Inkasso: Inkasso- plus RVG-Gebühr – geht das wirklich nicht?“

Sauber und nüchtern den status quo zur Rechtsfrage dargestellt. Zur Leistung der AGH-Richter: „Erstes Fazit: Gewissenhaftes Arbeiten sieht anders aus.“

Und das nicht nur aus zivilrechtlicher Sicht. Zuvor schon hatte Kleine-Cosack schon in der NJW die Entscheidung zerrissen, er hat sie als „unhaltbar“ bezeichnet.

Wir sollten diese Entscheidung einfach ignorieren. Sie ist des Kommentars nicht wert. Auch nicht der Feststellung, daß schlicht die Darstellung der zivilrechtlichen Rechtslage unzutreffend erfolgte. Was mich verwundert: Hatten die beiden OLG Richter sich gegenüber den drei Anwälten im AGH nicht durchsetzen können oder haben sie sie absichtlich ins Messer laufen lassen? Denn von den Richtern stammt der Mist sicherlich nicht.

Staatstrojaner: Und keiner hat davon gewußt?

Die Deutschen wissen es durch eine Ohrfeige des Fürstlichen Obergerichtes v. v. 24.05.2011 – 14 RS.2009.150 – schon länger. Dort wurde schon klar ausgeführt, was Bayerische Behörden so veranstalten:

Mit Beschluss vom 02.04.2009 ordnete das Amtsgericht … die Überwachung des Tefekommunikationsverkehrs des Beschuldigten … an, wobei ausdrücklich erkannt wurde, dass „die Durchsuchung eines Computers nach bestimmten auf diesem gespeicherten Daten sowie das Kopieren und Übertragen von Daten von einem Computer, die nicht die Telekominunikation des Beschuldigten über das Internet mittels Voice-over-IP betreffen unzulässig seien.“ Dieser ausdrücklichen Anordnung zuwider fertigten die die Überwachung ausführenden Beamten offensichtlich im zeitlichen Abstand von 30 Sekunden während aktiv geschaltetem lnternet-Browser Screenshots von der Bildschirmoberfläche des Computers des Beschuldigten … an, was sie nur konnten, weil sie auf diesem Computer unzulässigerweise eine „Spionagesoftware“ installiert hatten. Mit Beschluss vom 20.01.2011 erkannte das Landgericht … , dass der Vollzug des Beschlusses des Amtsgerichts … im Umfange der Anfertigung der erwähnten Screenshots rechtswidrig gewesen sei.

Wäre die … der ersuchenden Behörde tatsächlich, wie in der Beschwerde behauptet und gemäss derzeitigem Erkenntnisstand nicht auszuschliessen, aufgrund des dadurch, dass auch grafische Bildschirminhalte (Screenshots) kopiert und gespeichert wurden, rechtswidrig vollzogenen Beschlusses des Amtsgerichts … vom 02.04.2009 bekannt geworden, so stünde der Rechtshilfegewährung der gernäss Art. 2 Bst. b EuRhÜbk und gleichermassen gernäss Art. 2 RHG vorbehaltene inländische ordre public entgegen.

Der Kollege Sevriens
blogte schon am 21.02.2011: “Rechtmäßigkeit der Überwachung von Computer mit Trojaner, der alle 30 Sekunden Bildschirmausdrucke erstellt

Und auch der Spiegel hat schon im Heft 9/2011 beschrieben, wie in diesem Fall der Bayerntrojaner auf dem Flughafen Franz-Josef-Strauß auf den Laptop des Beschuldigten eingespielt wurde:

Das bayerische Landeskriminalamt setzte bei Ermittlungen ein rechtswidriges Spionageprogramm ein.

Hoeren schreibt jetzt dazu im Beck-Blog: Der Bundestrojaner: Jetzt muss Schluß sein.

Die Masche ist bekannt und es wird nicht bald Schluß sein. Es hat seinen Grund, warum wir unseren Top-Mandanten eine sichere Telekommunikation bieten: Key-Client Es sind auch die Mitbewerber, vor denen man sich schützen muß, nicht nur vor dem BayLKA.

Ob wohl Strafverfahren gegen die Beamten des LKA geführt werden, die den im Beschluß des Amtsgerichtes umgrenzten Umfang der Ermittlungen einfach ignorierten?

Update 11.10.2011
Der Beschluß des LG Landshut 4 Qs 346/10 auf ijure.org. Dort auch der zugrundeliegende Beschluß des AG Landshut v. 02.04.2009 II Gs 1200/09 (StA Landshut 45 Js 11552/08).

Sie haben Hasi umgebracht!

Das Reh ist nicht die Frau vom Hirsch, wie 62% der 7-13 jährigen Kinder in einer forsa-Umfrage, im Auftrag der Deutschen Wildtier-Stiftung 2006, angaben.

Hase und Kaninchen unterscheiden? Woher kommt das Fleisch?
Letzte Frage läßt sich auch für 13 Jährige leicht beantworten: „Aus der Kühltheke!“

An einer Schule in Ratekau bei Lübeck hatte im Frühjahr ein Landwirt im Unterricht ein Kaninchen geschlachtet. Im Rahmen einer Projektwoche über die Steinzeit sollten die Schüler diesen Teil der Realität erfahren. Die folgende Kritik an dem Anschauungsunterricht war massiv.
Quelle: D-Radio

Das Ganze gipfelte dann in der gutachterlichen Stellungnahme des Lübekcer Kinderpsychologen Josef Althaus:

Es kann sich in alle Muster auswirken, die wir aus dem psychiatrischen Formenkreis kennen. Also bis hin zur Angststörung, bis hin zu einer depressiven Entwicklung. Wobei das auch immer untermauert wird von Neigungen oder Bereitschaften, die das Kind sowieso hat.

Die Naturentfremdung wird immer schlimmer, ich nehme sie besonders dort wahr, wo für „Naturschutz“ im Fernsehen geworben wird und den Tieren menschliche Eigenschaften zugeschrieben werden.
Update 05.10.2011
Mario Adorf in einem Walspot über die Geschichte eines Wales:

Geschichte von Jenny…, Sie ist glücklich…, sie schreit…, weint verzweifelt…, Töchterchen Lena kann ihr nicht helfen!…

Das glaubt mir keiner

[singlepic id=175 w=320 h=240 float=left]Ich habe mich auf Steuerstrafrecht spezialisiert und natürlich bin ich auch Verteidiger in einigen Liechtenstein-Fällen. Das von der Presse und der Politik lange vor Veröffentlichung breit diskutierte Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt interessiert mich natürlich besonders. Aus gutem Grund arbeite ich vertrauensvoll mit den jeweiligen Steuerberatern zusammen.

Natürlich ist das Abkommen viel differenzierter als die Diskussion vermuten ließ. Der Kollege Hoenig bemerkt: Sicheres Schwarzgeld in der Oase

Die Vorgabe zur Berechnung der Steuer überfordert mich jedoch eindeutig. Ich möchte das nicht nachrechnen!

EGVP und Abschriften

[singlepic id=174 w=320 h=240 float=left]Hier in Berlin bestehen bei einigen Gerichten noch Unsicherheiten bei der Verwendung des EGVP. Hierbei handelt es sich um ein elektronisches Verfahren zur Kommunikation zwischen Behörden und u.a. Rechtsanwälten.  Einer der Vorteile für die Anwaltschaft ist die Erleichterung, daß keine Abschriften und Mehrfachfertigungen der Anlagen einzureichen sind. Gleichwohl erlebt man hier ab und zu die Aufforderung, die Abschriften beizufügen. Dieser Textbaustein hat sich bewährt:

Eine Beifügung oder Nachreichung von Abschriften ist entbehrlich (§§ 133 Abs. 1 Satz 2, 253 Abs. 5 Satz 2 ZPO; § 55a Abs. 2 Satz 2 VwGO; 65a Abs. 2 Satz 2 SGG); ggf. erforderliche Ausdrucke sind daher vom Gericht kostenfrei anzufertigen, § 3 II GKG, KV 9000 Nr. 2 i.V.m. Nr. 1 Anlage 1 zum GKG. Von elektronisch eingereichten Dokumenten sind durch die Geschäftsstelle ggf. beglaubigte Abschriften für die Zustellung zu fertigen (§ 169 Abs. 2 ZPO bzw. § 56 Abs. 2 VwGO, § 63 Abs. 2 Satz 1 SGG iVm § 169 Abs. 2 ZPO; vgl. auch Zöller, § 133, Rn. 1; BT-DrS 15/4067 S. 31 zur Auslagenbefreiung)

Dank an Herrn Berger, auf dessen Vorlage dieser Text beruht.

Selbstverständlich verwenden wir auch dieses moderne Kommunikationsmittel – von dem natürlich auch unsere Mandanten profitieren. Die dem Mandanten zu berechnende Dokumentenpauschale hat der Gesetzgeber im Kostenverzeichnis zum RVG deutlich günstiger gestaltet, als die Kosten für die Fertigung der Kopien.