Da wiehert der Anwalt
Dank der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom
27.12.2006, S. 36) sind nunmehr besondere Informationspflichten des Rechtsanwaltes in der Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer (Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung – DL-InfoV) vom 12. März 2010 (BGBl 2010, 267), die aufgrund einer Verordnungsermächtigung in der Gewerbeordnung (sic!) erfolgte, geregelt.
Danach hat der Dienstleistungserbringer – auch der Rechtsanwalt erbringt Dienstleistungen im Sinne der Verordnung – vor Abschluß des schriftlichen Vertrages oder Erbringung der Dienstleistung diverse unaufgeforderte Informationspflichten zu erfüllen, unter anderem die Mitteilung seiner Berufshaftpflichtversicherung. Besonderen Charme hat auch die Verpflichtung zur Angabe des Preises. Unsere Auszubildenden erlernen drei Jahre die Anwendung der Rechtsanwaltsvergütungsordnung und wir sind nur verpflichtet, die näheren Einzelheiten der Berechnung, anhand derer der Dienstleistungsempfänger die Höhe des Preises leicht selbst errechnen kann, anzugeben. Wir empfehlen, die Angaben auf der Homepage zu machen und einen Aushang in den Büroräumen vorzunehmen. Bei uns stehen den Mandanten die entsprechenden Unterlagen in der Bibliothek zur Verfügung Die entsprechenden Vorschriften im Wortlaut: Weiterlesen