Fundstücke
Wie Sie selber festgestellt haben, handelt es sich bei § 5 Abs. 4 WaffG um eine Kann-Vorschrift. Entgegen Ihrer Behauptung hat bei der Entscheidung eine Ermessensausübung stattgefunden. Diese geht nur nicht aus dem Mitteilungsschreiben hervor.
Na, nun wissen wir es ja. 🙂
„hat bei der Entscheidung eine Ermessensausübung stattgefunden. Diese geht nur nicht aus dem Mitteilungsschreiben hervor.“
Die Antwort hat Potential.
Sicher sind noch Varianten denkbar, z.B.: „Das Gesetz kennen wir nicht, haben es aber trotzdem angewandt“