Großeltern haften nur ausnahmsweise auf Kindesunterhalt für Enkel

… und zwar nur ersatzweise, wenn weder der barunterhaltspflichtige Elternteil noch der Elternteil, bei dem das Kind lebt, den Kindesunterhalt zahlen können. Die gesetzliche Regelung, dass der betreuende Elternteil gegenüber dem barunterhaltspflichtigen Elternteil seine Unterhaltspflicht im Regelfall vollständig durch Betreuung erbringt und sein Erwerbseinkommen nicht für Unterhaltszwecke einzusetzen hat, gilt nicht gegenüber den Großeltern. Denn die Großeltern haften gegenüber den Eltern nur nachrangig auf Kindesunterhalt. So auch Beschluss des OLG Hamm vom 25.10.2012 – II-6 WF 232/12 –. Weiterer Schutz der Großeltern: Für Sie gilt ein erhöhter Selbstbehalt in Höhe von gegenwärtig 1.600,00 €. Von dem übersteigenden Betrag ist grundsätzlich die Hälfte für den Kindesunterhalt einzusetzen. Vor einer Inanspruchnahme z.B. der Eltern des barunterhaltspflichtigen Elternteils ist mit Rücksicht auf den Familienfrieden abzuchecken, was die Eltern des betreuenden Elternteils verdienen. Die Großeltern haften nämlich nur anteilig in Abhängigkeit von Ihren Einkommen, bzw. im Verhältnis Ihrer Einsatzbeträge. Es sind die Einkünfte aller vier Großeltern und der Ehepartner bzw. Lebensgefährten von Bedeutung und zu ermitteln.

Der Verfasser, Rechtsanwalt Andreas Schulze, ist Fachanwalt für Familienrecht und Partnerschaftsgesellschafter der Rechtsanwälte Dr. Schmitz & Partner.

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