Rechtsschutzversicherung muss auch für Verfahren vor dem Familiengericht bezahlen

… jedenfalls dann, wenn es sich um keine Streitigkeit aus dem materiellen Familienrecht (im Wesentlichen Scheidung, Versorgungsausgleich, Sorgerecht, Umgangsrecht, Unterhalt, Zugewinnausgleich, Ehewohnung, Haushaltsgegenstände), sondern z.B. um ein nebengüterrechtliches Verfahren, wie eine Streitigkeit um den Gesamtschuldnerausgleich für von einem Ehepartner getragene Kosten/Lasten für ein gemeinsames Grundstück handelt. So hat es das LG Bremen in seinem Beschluss vom 14.06.2012 – 6 T 294/12 – entschieden.

Das gleiche gilt z.B. für

  • Ansprüche zwischen Ehegatten oder geschiedenen Ehegatten auf Rückgewähr wegen Widerrufs einer Schenkung aufgrund groben Undanks,
  • Ausgleichsansprüche wegen eines von den Ehegatten gemeinsam aufgenommenen Darlehens und
  • Ansprüche auf Aufhebung einer Miteigentumsgemeinschaft zwischen geschiedenen Ehegatten,

selbst wenn die Ansprüche auf eine Scheidungsfolgenvereinbarung gestützt werden.

Auch wenn diese Ansprüche vor dem Familiengericht verhandelt werden, handelt es sich materiell-rechtlich nicht um eigentlich familienrechtliche, sondern schuldrechtliche Ansprüche.

Es bleibt abzuwarten, ob dies die Rechtschutzversicherungen in Zukunft berücksichtigen.

Der Verfasser, Rechtsanwalt Andreas Schulze, ist Fachanwalt für Familienrecht und Partnerschaftsgesellschafter der Rechtsanwälte Dr. Schmitz & Partner in Berlin.

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