Verantwortliche Vernehmung verfehlt ihren Zweck

aus der Begründung eines Antrages der Staatsanwaltschaft auf Überwachung der Telekommunikation:

Die Schreiben vom TT.MM.JJJJ hat der Beschuldigte Rudi Ratlos abgesandt, obwohl er bereits zuvor durch die Polizei verantwortlich vernommen worden war.

Messerscharfer Schluß des Verteidigers: Formulierungsaufwand für den Antrag auf Erlaß eines Haftbefehls (nicht erlassen) zur Begründung des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr sollte nicht vergebens sein?

Jedenfalls darf die Vernehmung nicht als Disziplinierungsmaßnahme genutzt werden.

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