Sexualstrafsachen
Strategie des Verteidigers in Sexualstrafsachen
Aussetzung von Verfahren wegen Besitzes von Kinderpornografie
Bei den Schöffengerichten trudeln neben anderen Sexualstrafsachen nach und nach die Verfahren wegen Besitzes von Kinderpornografie ein, die der Strafandrohung von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe unterliegen.
Zumindest zwei Amtsgerichte legten bereits ihre Akten in konkreten Normenkontrollverfahren dem Bundesverfassungsgericht vor. Wir berichteten bereits: Kinderpornografie
Beide Vorlagebeschlüsse nehmen uns Verteidiger in Sexualstrafsachen in die Pflicht, in Verfahren, die im Grunde klassische minder schwere Fälle darstellen, die Aussetzung des Verfahrens und ein Abwarten der Entscheidung der Verfassungshüter zu beantragen und durchzusetzen.
Die Aussetzung eines Verfahrens im Hinblick auf ein beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Normenkontrollverfahren ist für das Strafverfahren gesetzlich nicht geregelt. Nach herrschender Auffassung ist sie in entsprechender Anwendung des § 262 Abs. 2 StPO zulässig; vgl. Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 31.10.2022 – 2 RBs 155/22 – und wird vom Gericht mehr als nur in Betracht zu ziehen sein, sofern die Gültigkeit der unbedingten Strafandrohung von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe für den Besitz von Kinderpornographie entscheidungsrelevant ist.
Eine Aussetzung entsprechend § 262 Abs. 2 StPO führt nicht zum Ruhen der Verfolgungsverjährung.
Unsere Erfahrung in Verfahren wegen Besitzes von Kinderpornografie zeigt, dass sowohl Schöffengerichte als auch Staatsanwaltschaften durchaus geneigt sind, den Weg der Aussetzung zu befürworten.
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