BVerfG watscht ab: zwei (!) Wohnungsdurchsuchung wegen Geschwindigkeitsüberschreitung

GG Hühnchen_WebDas Bundesverfassungsgericht musste mit seinem stattgebenden Kammerbeschluss vom 14. Juli 2016 – 2 BvR 2748/14 – die verfassungswidrigen Ansinnen des Amtsgericht Reutlingen und des Landgerichts Tübingen in einem Verkehrsordnungswidrigkeiten-verfahren kitten.

Was war passiert?

Ein Motorradfahrer war außerhalb geschlossener Ortschaften mit 30 km/h zuviel geblitzt worden. Gegen den Halter des Motorrades wurde dann ein Bußgeldbescheid erlassen. Das Bußgeld betrug 80,00 €.

Gegen den Bescheid legte der betroffene Halter des Motorrades Einspruch ein. Es kam zu einer Verhandlung am Amtsgericht Reutlingen.

Da Motorradfahrer einen Helm tragen, konnte der Fahrer nicht ohne weiteres ermittelt werden. Der betroffene Halter verteidigte sich -zulässig- durch Schweigen.

Das Amtsgericht Reutlingen hatte jetzt die Möglichkeit durch die Beauftragung eines anthropologischen Gutachtens festzustellen, ob die Gesichtszüge unter dem Helm des zu schnellen Motorradfahrers zum betroffenen Halter passen könnten. Da das Gericht von Amts wegen den Sachverhalt aufzuklären hatte, wäre dies das Mitteil der Wahl gewesen.

Das Amtsgericht Reutlingen hatte aber eine „viel bessere Idee“:

Wohnungsdurchsuchung, um die Bekleidung, die Armbanduhr und den Helm, die auf dem Blitzerfoto abgelichtet wurden, zu beschlagnahmen.

„Noch am 28. Februar 2013 ordnete das Amtsgericht Reutlingen die Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers zum Zwecke des Auffindens und der Beschlagnahme der vom Fahrer des Kraftrades getragenen Motorradbekleidung (Helm, Oberbekleidung, Handschuhe, Schuhe) sowie einer auf dem Tatfoto ebenfalls erkennbaren Armbanduhr an. Das Amtsgericht führte neben dem Tatvorwurf aus, dass es sich um eine beträchtliche Geschwindigkeitsüberschreitung handele. Bei der Schwere der Tat und der Stärke des Tatverdachts sei die Durchsuchung und darüber hinaus, wegen des gerichtlichen Bußgeldverfahrens (u.a. Vorbereitung eines anthropologischen Identitätsgutachtens oder eines Augenscheins durch das Gericht), auch die Beschlagnahme erforderlich und verhältnismäßig. Der Betroffene besitze eine Fahrerlaubnis für Krafträder und sei Halter des Fahrzeugs.“

„Er räume die Tat nicht ein.“

Das geht ja im Rahmen der Unschuldsvermutung nun wirklich nicht!

Gesagt getan, die Wohnung wurde durchsucht. Lustigerweise stellte sich anlässlich der Durchsuchung heraus, dass der Betroffene Kriminalpolizist ist. Die durchsuchenden Beamten fanden aber nicht die auf dem Blitzerbild abgebildete Bekleidung oder den Helm sondern nur Bekleidung und Helme, die nicht dem Bild entsprochen haben. Dies vermerkten sie sodann.

Da war das Amtsgericht Reutlingen aber „not amused“. Wie konnten sich denn nur die durchsuchenden Beamten anmaßen, die aufgefundene Bekleidung und Helme, die nicht auf dem Bild waren, nicht zu beschlagnahmen oder wenigsten Fotos zu machen.

Also zweite Runde mit einer anderen Polizeidienststelle:

„Mit Beschluss vom 8. März 2013 ordnete das Amtsgericht erneut die Durchsuchung der Wohnung des Betroffenen und die Beschlagnahme der genannten Gegenstände an. In seiner Begründung führte es aus, dass das Polizeirevier Metzingen den Beschluss vom 28. Februar 2013 nicht vollständig vollzogen habe. Die aufgefundenen Gegenstände, insbesondere die beiden Motorradhelme, seien nicht beschlagnahmt worden. Das Gericht sei vor dieser Abweichung vom Beschluss nicht informiert worden. Die Motorradhelme und die Motorradbekleidung seien auch nicht fotografiert worden. Zu der im Beschlusstenor aufgeführten Armbanduhr gebe es keine Stellungnahme. Es fehle an einem förmlichen Durchsuchungsprotokoll. Das Gericht habe erst auf Nachfrage nach dem Verbleib der Durchsuchungsergebnisse am 6. März 2013 erfahren, dass es sich bei dem Betroffenen um einen Kriminalbeamten der Landespolizeidirektion Tübingen handele. Dies sei dem Polizeirevier Metzingen bekannt gewesen. Durch die Vorgehensweise des Polizeireviers Metzingen sei die Überprüfung des Tatvorwurfs zwar erheblich erschwert und der Betroffene nunmehr gewarnt worden. Die Aufklärung sei jedoch nicht unmöglich. In der Hauptverhandlung könnten die mit der Vollziehung betrauten Polizeibeamten vernommen werden. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers sei die Beurteilung, ob Gegenstände den Betroffenen ent- oder belasteten, grundsätzlich nicht Aufgabe der Ermittlungsbeamten, sondern des erkennenden Gerichts. Die beschlagnahmten Gegenstände seien dem Gericht daher vorzulegen und in der Hauptverhandlung in Augenschein zu nehmen.“

Wenn man sowas offensichtlich unverhältnismäßiges schon macht, hätte man natürlich auch den ersten Beschluss gleich vernünftig formulieren können. Vll. war es auch ungewohnt, da im Ermittlungsverfahren die Staatsanwaltschaft gleich einen Entwurf des Durchsuchungsbeschlusses zum Unterschreiben beim Gericht vorlegt.

Ergebnis:

„Der neuerliche Durchsuchungsbeschluss wurde am 12. März 2013 vollzogen. Ausweislich des Durchsuchungsprotokolls des nunmehr beauftragten Polizeireviers Reutlingen habe sich die Durchsuchung auf sämtliche Räume erstreckt. Lediglich im Untergeschoss seien Helme und Motorradbekleidung – jedoch nicht in der Größe des Beschwerdeführers, sondern deutlich kleiner – aufgefunden worden. Von sämtlichen Gegenständen und auch der Armbanduhr des Beschwerdeführers seien Lichtbilder gefertigt worden. Eine Beschlagnahme sei nicht erfolgt.“

Gegen beide Durchsuchungsbeschlüsse hat der Betroffene Beschwerde eingelegt. War dem Landgericht Tübingen aber auch egal.

Zwischenzeitlich wurde ja ein anthropologischen Gutachten beauftragt, dass den Betroffenen mit 95 bis 99% Sicherheit als Fahrer identifiziert hatte.

Das Landgericht Tübingen vertrat dann u.a. folgende Ansinnen:

„Gegen den Betroffenen habe der Verdacht einer erheblichen Ordnungswidrigkeit bestanden, zu dem die Durchsuchungsmaßnahmen – auch unter Berücksichtigung des Gewichts des betroffenen Grundrechts aus Art. 13 GG – nicht außer Verhältnis gestanden hätten.“

„Das Amtsgericht habe auch nicht etwa vorrangig ein anthropologisches Sachverständigengutachten in Auftrag geben und dessen Ergebnis abwarten müssen. Ein derart gestuftes Vorgehen sei schon angesichts der kurzen Verjährungsfristen im Ordnungswidrigkeitenrecht nicht geboten.“

(Hervorhebungen durch Blogger)

Echt jetzt? Sind die sinnvollen Textbausteine ausgegangen?

Das Bundesverfassungsgericht hat es aber gerichtet. Es vertrat nämlich die folgende Auffassung:

„Das Gewicht der Ordnungswidrigkeit sowie die auf Grund der guten Qualität der vorhandenen Beweismittelfotos erfolgversprechende Möglichkeit einer Identitätsfeststellung durch Einholung eines anthropologischen Gutachtens sprachen im vorliegenden Fall jedoch gegen den mit einer Wohnungsdurchsuchung verbundenen erheblichen Eingriff in das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 GG. Zwar handelt es sich bei der vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit nicht um eine Bagatelle (vgl. dazu z.B. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. September 2006 – 2 BvR 1141/05 -, juris, Rn. 17), aber auch nicht – wie von den Fachgerichten angenommen – um eine „beträchtliche“ Geschwindigkeitsüberschreitung. Die Geldbuße nach Nr. 11.3.5 des zum Tatzeitpunkt gültigen Bußgeldkatalogs in Höhe von 80 € befand sich vielmehr am unteren Rand der Geschwindigkeitsüberschreitungen mit Krafträdern, die überhaupt zu einer Eintragung im Verkehrszentralregister führten. Ein Fahrverbot war im Regelfall bei erstmaliger Begehung nicht vorgesehen (zur Relevanz eines drohenden Fahrverbots vgl. z.B. LG Freiburg, Beschluss vom 3. Februar 2014 – 3 Qs 9/14 -, SVR 2014, S. 275, juris, Rn. 8).

Es waren auch keine erschwerenden Umstände bei der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tat erkennbar. Die Geschwindigkeitsüberschreitung trug sich außerhalb geschlossener Ortschaften zu und wies somit nicht die gleiche abstrakte Gefährlichkeit auf wie eine Geschwindigkeitsüberschreitung in gleicher Höhe innerhalb einer geschlossenen Ortschaft (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 2. November 2005 – 2 BvR 1307/05 -). Gegen die Durchsuchungsanordnungen ist zudem anzuführen, dass bei dem Beschwerdeführer keine Voreintragungen im Verkehrszentralregister vorlagen. Weiter war mit der Wohnung die Privatsphäre des Beschwerdeführers betroffen und nicht etwa lediglich nicht besonders privilegierte Geschäftsräumlichkeiten (vgl. z.B. LG Mühlhausen, a.a.O., juris, Rn. 23).

Insbesondere aber haben Amtsgericht und Landgericht verkannt, dass im vorliegenden Einzelfall wegen der guten Qualität der Beweismittelfotos die Einholung eines anthropologischen Gutachtens nahe lag und jedenfalls die sofortige, noch dazu mehrfache Anordnung der Wohnungsdurchsuchung deshalb zurückzustehen hatte (vgl. dazu – allerdings bereits im Rahmen der Prüfung der Erforderlichkeit der Maßnahme – LG Zweibrücken, Beschluss vom 22. Dezember 1998 – 1 Qs 1168/98 -, NStZ-RR 1999, S. 339). Denn bei dem – vom Amtsgericht auch eingeholten – Gutachten nach Bildern handelte es sich um ein erheblich milderes Mittel als es die Durchsuchung darstellt. Insoweit hätte das Amtsgericht die Tauglichkeit der Überwachungsbilder für ein Gutachten zunächst mit dem Sachverständigen abklären und gegebenenfalls die Erstellung des Gutachtens abwarten müssen (zu den Anforderungen an ein anthropologisches Identitätsgutachten, bei welchem es sich nicht um ein standardisiertes Verfahren handelt, vgl. z.B. BGH, Urteil vom 15. Februar 2005 – 1 StR 91/04 -, NStZ 2005, S. 458 ).

Dem können nicht – wie das Landgericht meint – die „regelmäßig kurzen Verjährungsfristen“ im Ordnungswidrigkeitenrecht entgegengehalten werden. Die Verjährungsfrist beträgt gemäß § 26 Abs. 3 StVG bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24 StVG ab Erlass eines Bußgeldbescheides sechs Monate. Diese sechsmonatige Verjährungsfrist wird allerdings durch jede Anberaumung einer Hauptverhandlung (§ 33 Abs. 1 Nr. 11 OWiG) und auch jede Beauftragung eines Sachverständigen durch die Verfolgungsbehörde oder den Richter, wenn der Betroffene vernommen oder ihm die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekanntgegeben worden ist (§ 33 Abs. 1 Nr. 3 OWiG), unterbrochen. Die absolute Verjährungsfrist beträgt dann zwei Jahre nach der Tat (§ 33 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 31 Abs. 3 OWiG).

Es war dem Gericht zuzumuten, innerhalb der nach Beauftragung des Sachverständigen neu anlaufenden sechsmonatigen Verjährungsfrist auf die fristgerechte Erstellung des Gutachtens hinzuwirken. Dass die Durchsuchung nach der Motorradbekleidung und der Armbanduhr des Betroffenen möglicherweise noch wirksamer oder jedenfalls zusätzlich notwendig sein konnte, kann die Angemessenheit der Maßnahme – angesichts des geringeren Gewichts der vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften ohne Regelfahrverbot und unter Berücksichtigung der fehlenden Voreintragungen für den Betroffenen im Verkehrszentralregister – nicht begründen. Die Gewinnung aller bestmöglichen Beweismittel mittels einer Wohnungsdurchsuchung war in dieser Konstellation im Hinblick auf das Gewicht des Grundrechts aus Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 GG nicht verhältnismäßig.“

Ich kann mir kaum vorstellen, wie man solche „Handlungen“ eines Strafgerichtes seinem Mandanten erklären soll. Von der Entscheidung des Beschwerdegerichtes ganz zu schweigen.

Für das Ausgangsverfahren vergebe ich das „Prädikat“:

Mit dem Kopf voran aus dem Elfenbeinturm gefallen!
Sechs minus, Endstation Registergericht.

PS: Der Kollege Burhoff war beim Bloggen der Entscheidung schneller als ich; musste leider noch arbeiten :)

Spaß beiseite: Beim Kollegen findet man weitere Nachweise, dass sowas im Bezirk des LG Tübingens offensichtlich an der Tagesordnung ist. Lesenswert.

Ich hoffe, dass das Bundesverfassungsgericht jetzt einen Schlussstrich gezogen hat.

4 Kommentare
  1. RA JM
    RA JM sagte:

    EKELHAFT, was sich diese Damen und Herren mit dem Maulwurfsfellkragen alles erlauben. Und peinlich, dass das BVerfG dem LG auch noch Nachhilfeunterricht bezüglich der Verjährungsfristen im Owi-Recht erteilen musste. § 33 OwiG nie gehört – oder?

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  2. Miraculix
    Miraculix sagte:

    Die Entscheidung ist natürlich völlig richtig, aber ebenso belanglos.
    Es hat für die Beteiligten keine Auswirkungen und man darf getrost davon ausgehen daß diese weiterhin unverändert verfahren werden.

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    • RA Hahn
      RA Hahn sagte:

      Es ist natürlich richtig, dass man zwei Durchsuchungen nicht rückgängig machen kann. Für den Betroffenen Kriminalpolizisten war es mit Sicherheit wichtig, dass die Beschlüsse vom BVerfG als rechtswidrig aufgehoben wurden.Hat er bestimmt jetzt auch im Büro an der Pinwand.

      Es ist auch davon auszugehen, dass die beteiligten Richter/Richterinnen (AG + LG) nicht weiterhin grundrechtswidrige Beschlüsse erlassen werden. So unverständlich die ursprüngliche Rechtsansicht auch gewesen sein mag, diesen Anspruch an sich selbst werden die Richter/Richterinnen haben.

      Anderenfalls gibt es ja noch die Richter und Richterinnen hinter den Kulissen, die sich um RichterGesetz und Landesrichtergesetze kümmern.

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  3. Carsten R. Hoenig
    Carsten R. Hoenig sagte:

    Ich kenne den Amtsrichter persönlich (aus ganz anderer Perspektive und in einem anderen Zusammenhang). Er ist ein freundlicher und lustiger Gesell, der allerdings – wie diese Entscheidung dokumentiert – originellen Lösungen recht offen gegenüber steht.

    Er hat auch schonmal mit einem anderen Beschluß für ganz erhebliches Aufsehen, nicht nur in den Fachmedien, gesorgt.

    Ich würde jederzeit wieder mit ihm ein Bier trinken, aber bei ihm zu verteidigen, ist vielleicht … hmm … etwas schwierig.

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