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Ja, denkt denn keiner?

Schon wieder diese Idiosynkrasie der „Gutmenschen“. Ich hatte lange darauf gewartet: Gesetzentwurf Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zur Änderung des Waffengesetzes: „Schutz vor Gefahren für Leib und Leben durch kriegswaffenähnliche halbautomatische Schusswaffen“.

Das formulierte Problem:

Der menschenverachtende[1. Ich sinniere, ob es menschenrechtlich konforme Massenmorde gibt?] Massenmord auf der Insel Utøya im Sommer 2011 hat auf brutale Weise vor Augen geführt, welches Unheil mit halbautomatischen Schusswaffen, die vollautomatischen Kriegswaffen nachgebaut sind, im Falle eines Missbrauchs angerichtet werden kann…

Schon dieser erste Satz macht mich über das Verbrechen hinaus betroffen: Es soll der Nachbau sein, dessen Mißbrauch Unheil angerichtet hat? Nicht der Mißbrauch einer Waffe, das Unrecht liegt im Mißbrauch eines Nachbaus? Wäre es nach Ansicht der Verfasser nicht zu dem Verbrechen gekommen, wenn der Täter mit einer halbautomatischen Waffe geschossen hätte, die nicht einer Kriegswaffe nachgebaut wurde?

Die kennen nicht einmal den Kontext der Gesetze, die sie ändern wollen! Kriegswaffen sind nach der Gesetzesdefinition von § 1 KrWaffKG die in der Anlage aufgeführten Gegenstände, zu denen halbautomatische Gewehre gehören:

  • 29.
    • a) …
    • b) …
    • c) vollautomatische Gewehre, ausgenommen solche, die als Modell vor dem 2. September 1945 bei einer militärischen Streitkraft eingeführt worden sind,
    • d) halbautomatische Gewehre mit Ausnahme derjenigen, die als Modell vor dem 2. September 1945 bei einer militärischen Streitkraft eingeführt worden sind, und der Jagd- und Sportgewehre

Schauen wir uns den Gesetzestext (Anlage 1 – Begriffsbestimmungen – an:

  • 1.6

    Anscheinswaffen

    Anscheinswaffen sind

    • 1.6.1 Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach im Gesamterscheinungsbild den Anschein von Feuerwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.1) hervorrufen und bei denen zum Antrieb der Geschosse keine heißen Gase verwendet werden,
    • 1.6.2 Nachbildungen von Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen nach Nummer 1.6.1 oder
    • 1.6.3 unbrauchbar gemachte Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen nach Nummer 1.6.1.
  • Ausgenommen sind solche Gegenstände, die erkennbar nach den jeweiligen Umständen auch für einen Laien nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel oder für Brauchtumsveranstaltungen bestimmt sind oder die Teil einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung im Sinne des § 17 sind oder werden sollen oder Schusswaffen, für die gemäß § 10 Abs. 4 eine Erlaubnis zum Führen erforderlich ist. Erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel bestimmt sind insbesondere Gegenstände, deren Größe die einer entsprechenden Feuerwaffe um 50 Prozent über- oder unterschreiten, neonfarbene Materialien enthalten oder keine Kennzeichnungen von Feuerwaffen aufweisen.[2. Fett gedruckter Text ist die Einfügung gem. Entwurf, gestrichener Text der zu streichende]

Eine Verbesserung kann ich nicht erkennen. Ganz im Gegenteil. Jetzt soll der Richter auch noch den Laienmaßstab anwenden. Wo nimmt er den her? Das soll eine hinreichend konkrete Anweisung sein, die u.U. zu einer erheblichen Strafe führt? Schämt Euch!

Aber es wird noch besser (Anlage 2 – Waffenliste -:

Abschnitt 1
Verbotene Waffen

Der Umgang mit folgenden Waffen und Munition ist verboten:

  • 1.1 Waffen (§ 1 Abs. 2), mit Ausnahme halbautomatischer tragbarer Schusswaffen, die in der Anlage zum Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen (Kriegswaffenliste) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506) oder deren Änderungen aufgeführt sind, nach Verlust der Kriegswaffeneigenschaft;
  • 1.2 Schusswaffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 nach den Nummern 1.2.1 bis 1.2.3 und deren Zubehör nach Nummer 1.2.4, die
  • 1.2.1.1 Vollautomaten im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.2 oder
  • 1.2.1.2 Vorderschaftrepetierflinten, bei denen anstelle des Hinterschaftes ein Kurzwaffengriff vorhanden ist oder die Waffengesamtlänge in der kürzest möglichen Verwendungsform weniger als 95 cm oder die Lauflänge weniger als 45 cm beträgt, sind;
  • 1.2.1.3 1.2.1.3 die Halbautomaten sind und in ihrer äußeren Form einer vollautomatischen Kriegswaffe, die Kriegswaffe im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen ist, überwiegend nachgebildet sind oder in sonstiger Weise den Anschein einer solchen Waffe hervorrufen;
  • 1.2.2 ihrer Form nach geeignet sind, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind (z. B. Koppelschlosspistolen, Schießkugelschreiber, Stockgewehre, Taschenlampenpistolen);

Da werden die Zirkelbezüge immer interessanter. Nun soll also die Unterscheidung zwischen Vollautomat und Halbautomat nicht mehr reichen, wenn der Halbautomat auch nur wie ein Vollautomat aussieht, soll er verboten sein. Seit wann ist das Aussehen, insbesondere hier bei der Differenzierung Vollautomat – Halbautomat relevant? Und dieses Verbrechen wird nun noch ausgeschlachtet, die Opfer verhöhnt. Dieses Gesetz hätte die Tat nicht verhindert, nicht geringeres Unrecht erzeugt.

Und nun sollen auf einmal wieder heimlich ungezählte legale Waffen zu verbotenen Waffen werden, die Amnestie ist begrenzt auf ca. 5 Monate. Und keiner wird wissen, ob die Waffe in seinem Schrank einer Kriegswaffe überwiegend nachgebildet ist oder in sonstiger Weise den Anschein einer solchen Waffe hervorruft. Auf den Punkt gebracht: Wann sieht ein Halbautomat wie ein Vollautomat aus? Wann sieht er zwar nicht so aus, ruft aber den Anschein hervor, ein Vollautomat zu sein.

Nicht etwa, daß die Waffenbehörden in der Lage wären, die Waffenbesitzer zu informieren. Nicht etwa, daß es auch nur unter Sachverständigen Einigkeit über den Anschein gäbe. Ich kann mir schon meine Lichtbildvorlage an den Sachverständigen vorstellen, in dem ich ihn befrage, ob es sich um einen Vollautomaten oder Halbautomaten handele. Über die Einsendung von Bildern für eine solche Mappe würde ich mich sehr freuen.

Achtung: Alemanne am Telefon

Seit über dreißig Jahren bin ich nun wieder in Berlin, habe mir aber das auch im Alemannischen Sprachraum übliche „Grüß Gott“ erhalten. Am Telefon entsteht dann manchesmal so oder so ähnlich ein Gespräch:

 

  • Rechtsanwalt Andreas Jede, Grüß Gott.
  • Wenn ich ihn treff!
  • Oh! … Pause … Hatten Sie Deutsch als Leistungskurs?
  • Nee, wieso?
  • Das ist kein Imperativ, sondern ein Optativ[1]]
  • Wie bitte?[2]
  • Es ist eine Wunschform, grammatisch im Konjuktiv Präsens – im Sinne von „Gott möge Dich segnen“
  • Dann müßte es doch aber „Gott Grüß“ heißen?“[3]
  • Da ist sich die Sprachforschung wohl nicht ganz sicher. Man vermutet, daß es mit der Mission irischer Mönche in Süddeutschland zu tun hat, da der Gruß nur in deren früherem Missionsgebiet üblich ist. Im Irischen wird das Subjekt grundsätzlich hinter das Verb gesetzt, also „Grüß Gott“ [4].
  • Es gibt dazu auch interessante Karten[5], welcher Gruß in Deutschland wo gebräuchlich ist, südlich der Linie Stuttgart – Würzburg – Hof  ist das „Grüß Gott“ und seine Abwandlungen wie „Gruezi“, „Grüß Euch“, etc., üblich.
  • Na ja, gut. Aber wie soll „Er“ mich denn grüßen?
  • Das ist einfach eine sehr alte Segensformel, die wohl auf Aarons Segen 4. Mose 6, 22ff zurückgeht:
    24 Der Herr segne dich und behüte dich.
    25 Der Herr lasse sein Angesicht über dich leuchten und sei dir gnädig.
    26 Der Herr wende sein Angesicht dir zu und schenke dir Heil.
  • In Grimms Wörterbuch heißt es dazu  „gott als die menschen grüszend erscheint dem lat. dominus tecum entsprechend in der heute in Süddeutschland weit verbreiteten gruszformel: gott grüsze dich, grüsz gott usw., d. h. gott sei dir wohl, helfe dir“[6]
  • Damit will ich aber nichts am Hut haben!
  • Das muß man auch nicht. „Wenn in Bayern auch der hartgesottenste Atheist seinen Mitmenschen mit einem “ Grüß Gott “ begegnet, kann man dies unter Brauchtum jenseits von Bekenntniszwang buchen, ähnlich wie das Kreuz um den Hals mancher ungläubigen Schönen. „[7]
  • Andere Länder, andere Sitten.
  • Ja, da wo ich sozialisiert wurde, feiert man die alte Fasnet (oder auch Burefasnet = Bauernfastnacht) Samschtig und Sundig (am Samstag und Sonntag) nach Aschermitwoch, dieses Jahr am 25. und 26. Februar und verhöhnt den neuen Fasnet- Termin[8] als Pfaffen-Fasnet.
  • Worum gings eigentlich?
  • Ja, ich hab‘ da ‚mal ne Frage!
  • Sobald Sie unser Mandant sind, habe ich mit der Beantwortung von Fragen am Telefon keine Probleme. Falls Sie nicht vorbeikommen möchten, bietet sich unsere gebührenpflichtige Rufnummer 09001/ RA 4 YOU = 09001/ 72 4 968 (2,99€/Min aus dem Festnetz; ggf. abweichende Preise aus Mobilfunknetzen) für Auskünfte an.
  • Ach, so wichtig ist es doch nicht. Wiedersehen!
  • Ich danke Ihnen für die Idee zu einem Beitrag auf unseren Blog, Helau!

Beitrag zum Karneval Fasching Fasnet

  1. [1]O.K. manchmal will ich einfach ein A… sein :-)
  2. [2]Na bitte, es geht doch!
  3. [3]Au, der Mann kann doch Grammatik ;-)
  4. [4]Wiki Grüß Gott
  5. [5]Atlas zur deutschen Alltagssprache
  6. [6]Das Deutsche Wörterbuch von Jacob und Wilhelm Grimm
  7. [7]Lutz Lemhöfer, Zeit 1995
  8. [8]Konzil von Benevent 1091

DRV mißtraut Rechtsanwälten

Directmailing DKV

Directmailing DKV

Ich fasse es nicht. Wir führen für den Mandanten einen Prozeß gegen die DRV in einer ZRBG-Sache vor einem deutschen Gericht in Tel Aviv – und gewinnen. Die DRV schuldet nun die Anwaltskosten und schreibt an unseren Mandanten in Israel:

Sehr geehrte Frau / Sehr geehrter Herr
aufgrund der vorliegenden Vollmacht haben wir die Ihnen gesetzlich zustehenden Verfahrenskosten in Höhe von XXX EUR an Ihre Bevollmächtigte / Ihren Bevollmächtigten überwiesen. Soweit Ihre Bevollmächtigte / Ihr Bevollmächtigter aus der Ihnen zustehenden Nachzahlung aus dem Rentenbescheid vom 12.01.2010 in Höhe von YYY EUR bereits Honorarforderungen in Abzug gebracht hat, stellen wir Ihnen anheim, sich insoweit bezüglich eines abschließenden Kostenausgleichs unmittelbar mit Ihrer Bevollmächtigte / Ihrem Bevollmächtigten in Verbindung zu setzen.

Offensichtlich sind sie der Ansicht wir betrügen unsere Mandanten und berechnen die Prozeßkosten doppelt. Man unterstellt auch, wir leiten die Post nicht an unsere Mandanten weiter, denn das Schreiben geht direkt an den Versicherten. Damit ist die Schmerzgrenze überschritten. Dem Schrieb ist zu entnehmen, daß er formularmäßig erstellt wurde. Wir werden überlegen, wie wir uns gegen diese Unverschämtheit zur Wehr setzen und verwahren uns gegen diese Frechheit.

Gebt mir einen Knebel!

Wenn man sich als Strafverteidiger für einen Mandanten bis zur Generalstaatsanwaltschaft beschwert, liegen die Nerven häufig blank.

Sachbearbeiter ist ein Staatsanwalt, gegen den von einer anderen Staatsanwaltschaft Ermittlungen wegen des Verdachts von Straftaten angestellt werden, die er im Zusammenhang mit den Ermittlungen gegen meinen Mandanten begangen haben soll. Immerhin, die Ermittlungen werden dort (außerhlab Bayerns) ordentlich geführt.

Gutmütig ging ich davon aus, daß der Staatsanwalt selbst seine Abberufung betreibt oder aus dem Verfahren gegen meinen Mandanten abgezogen wird. Mitnichten! Meine diesbezügliche Anregung beim Leitenden Oberstaatsanwalt wurde über sieben Monate nicht beantwortet. Ich habe sie dann per Gerichtsvollzieher wiederholt. Endlich die Antwort, aus zwei Sätzen bestehend:

Ihren Antrag, im Verfahren XY einen anderen Staatsanwalt mit den Ermittlungen zu beauftragen habe ich erhalten. Für eine Ablösung des Sachbearbeiters, Herrn Staatsanwalt Z, sehe ich derzeit keinen Anlaß.

Nun, daß er den Antrag erhalten hat wußte ich schon vom Gerichtsvollzieher. Er hat den Antrag innerhalb von sieben Monaten nicht beschieden und deshalb habe ich den Zugang sichergestellt. Gegen den zweiten Satz erhob ich eine Fachaufsichtsbeschwerde. Und die Antwort läßt mich mit den Zähnen knirschen und hat mich nun wahrlich entsetzt.

Die Generalstaatsanwaltschaft München antwortete:

IN KEINSTER WEISE

Insoweit wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffende Begründung der angegriffenen Verfügung Bezug genommen.

Haben die mit unsichtbarer Tinte geschrieben? Die Verfügung enthält kein einziges Wort der Begründung, s.o.!

Das Vorbringen des Antragstellers rechtfertigt keine andere Beurteilung.

Vielmehr will die Staatsanwaltschaft XY aus aus hiesiger Sicht nicht nachvollziehbaren Gründen den Ausgang des ZZZ Bezugsverfahrens abwarten. Dies allein bedeutet jedoch nicht, dass ein hinreichender Tatverdacht gegen Staatsanwalt Z besteht. Eine Veranlassung, ihn aus dem Verfahren der Staatsanwaltschaft … zu nehmen, besteht jedenfalls in keinste Weise.

Sehr geehrte Frau Doktor!

Ich darf also davon ausgehen, daß der Staatsanwalt aus Ihrer Sicht ruhig weiter in der Sache ermitteln soll, aus der sich ein Anfangsverdacht einer Straftat des Ermittlungsführers ergibt. Der Anfangsverdacht ist so stark, daß seit Monaten Ermittlungen erfolgen. Wenn dann irgendwann die Ermittlungen abgeschlossen sind und Herr Staatsanwalt Z wegen einer Straftat im Zusammenhang mit dem hiesigen Verfahren verurteilt wurde, ist der Rechtsordnung genüge getan? Welch fürchterlicher Gewissenskonflikt für den Staatsanwalt! Er ist ein Übermensch! Schon aus Fürsorgegründen hätte er abberufen werden müssen.

Mit Entsetzen lese ich, daß Sie erst dann Veranlassung sehen einen Staatsanwalt von den Ermittlungen zu entbinden, wenn ein hinreichender Tatverdacht gegen ihn besteht! Diese Rechtsansicht dürfte in der zivilisierten Welt singulär sein. Wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht, ist nach der StPO die Anklage zu erheben. Erst dann sollte er abberufen werden?

Ich hatte Löwe Rosenberg zitiert:

„g) Befangenheitsmaßstab beim Staatsanwalt. Die Maßstäbe zur Beurteilung der Befangenheit eines Staatsanwalts sind grundsätzlich dieselben wie bei einem Richter. Allerdings müssen dabei auch die Funktionsunterschiede hinreichend berücksichtigt werden.43 So ist allgemein anerkannt, dass besondere Umstände hinzuzutreten haben, die „unter Berücksichtigung der Aufgaben und Pflichten des staatsanwaltschaftlichen Amtes die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen“.44 Demzufolge scheiden allgemeine Umstände ohne konkreten Bezug zum jeweiligen Verfahren aus.45 Es kommt deshalb darauf an, ob ein unbeteiligter, objektiver Beobachter Befangenheit besorgen würde, oder ob es sich noch um den Bereich normativ hinzunehmender Voreingenommenheit handelt. 46 Damit scheidet jede subjektive Überempfindlichkeit und willkürliche Besorgnis aus. Als hilfreich erweist sich häufig die Überlegung, wie sich ein anderer Staatsanwalt in derselben Situation verhalten hätte.“

Und eine Bitte zum Schluß:

Der Mädchentrotz: „In keinster Weise“ ist sprachlich unzulässig. Mir rollen sich dabei die Fußnägel auf. Sebastioan Sick hat nicht Recht! Es handelt sich nicht um einen Elativ! „kein“ ist kein Adjektiv, sondern ein Indefinitivpronomen und damit nicht steigerbar, auch nicht als Elativ.