Beiträge

Auf Zimmer auf Justizpalast

img_0349Wenn ich mich schon beim OLG München rumtreibe und dort vom Senat „die Hucke voll bekomme“ schau ich mir doch gleich den wunderschönen Justizpalast in der Prielmayerstr. 7 an, ein neubarocker Monumentalbau mit sehr anspruchsvoller Gliederung und einer Glaskuppel, die ihresgleichen sucht. Ende des vorletzten Jahrhunderts gebaut und noch ursprünglich erhalten, zur Zeit aufwendig renoviert.

Nur die Kasse war geschlossen. Friedrich v. Thiersch, der Schöpfer dieses Kunstwerkes würde sich im Grabe umdrehen, groß oder klein.

Das nenne ich Identifikation!

Ein bekannter Rechtsanwalt

der auch an der Fachhochschule Düsseldorf lehrt, drückt es so aus: „Wenn Herr Tank mein Mandant wäre, würde ich mir Sorgen machen.“
Quelle: NOZ 05.01.2011

Was für Sorgen mag ein Strafverteidiger sich machen, wenn mehrere tausend Anzeigen gegen seinen Mandanten vorliegen? Daß es weniger werden? ;-)

Rechtfertigen Sie sich, Herr Verteidiger!

Die Diskussionen über die „OU-Beschlüsse“ des Bundesgerichtshofes in Strafsachen scheinen unendlich. Mancher ärgert sich über die Formulierung, daß die Revision als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen wurde.

Nun bin ich bei dieser Formulierung ins Stutzen gekommen:

Die Revison des Beschuldigten gegen das Urteil … wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Nun kann man nicht mehr im Beschluß lesen, daß die Revision „ou“ ist, sondern in der Norm nachschlagen und findet dort „offensichtlich“. Ist die obige Formulierung nicht ärger, verschlimmbessert?

Nun schreibt ja der Verteidiger für den Angeklagten die Revisionsbegründung. Das Gesetz erwähnt in §§ 344 f StPO ausdrücklich die Begründung der Anträge, nicht deren Rechtfertigung.

Rechtfertigung ist ein alter Begriff, der schon von Kant benutzt wurde. In unseren Zeiten jedoch ist der Begriff anders geprägt. Creifelds, Rechtswörterbuch, 14. Auflage, verweist beim Eintrag Rechtfertigungsgründe auf das Stichwort Rechtswidrigkeit und führt dort aus:

Der Begriff der Rechtswidrigkeit ist im gesamten Rechtsbereich einheitlich zu beurteilen. Rechtfertigungsgründe schließen das Unrecht (die R. der Handlung) mit Wirkung für alle Rechtsgebiete aus.

Der Angeklagte läßt durch seinen Verteidiger Revision einlegen. Der Verteidiger muß sich rechtfertigen, erläutern, warum die Revision kein Unrecht ist, muß sich für ein von der Rechtsordnung vorgesehenes Rechtmittel rechtfertigen?

Ist nicht der BGH eine Begründung dafür schuldig, daß er eine andere Sprachregelung als das Gesetz anwendet? Um vorzubeugen: Ja, das Bundesverfassungsgericht formuliert manchmal auch so.

Werbung mit einem Telelefonanruf

Es ist Montag. Montag! Voller Elan gehe ich die neue Woche an und erfreue mich an unserem Gestzgeber:

  • Die Kanzlei Sewoma verweist auf eine eine Mitteilung des BMJ zum Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung…
  • Das Ministerium verweist auf ein Inkraftteten am 04.09.2009
  • Es verweist nicht auf das Gesetz, sondern auf den Gesetzentwurf mit Beschlußvorlage
  • Artikel 6 des Gesetzes bestimmt (so der Entwurf), daß es am Tag nach der Verkündung in Kraft tritt. Also heute verkündet? Die Mitteilung des BMJ trägt kein Datum, nach den Metadaten stammt die Datei vom 03.08.2009, 11:14h. Der Kollege Sevriens war aber schnell!
  • Das Bundesgesetzblatt von heute ist noch nicht bei uns eingetroffen. Heute kam Nr. 48 vom 31.07.2009. So schnell sind wir das gar nicht gewohnt.
  • Unter Juris findet sich das neue Gesetz noch nicht. Kein Wunder, es soll ja auch erst morgen in Kraft treten.
  • Der Server Bundesgestzblatt ist überlastet.  Nachem er endlich erreicht werden kann folgende Nachricht:“ Keine Session verfügbar Die maximale Anzahl von gleichzeitigen Nutzern ist ausgeschöpft. Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.“ Aaahhhh!

Ich erinnere mich an einen Referentenentwurf, der sehr rigoros war. Also nachgeguckt im Gesetzentwurf in der Fassung der Beschlußempfehlung, der ja Gesetz geworden sein soll.  Dort finden sich die Änderungen des Gesetzes gegen den ulauteren Wettbewerb und des TKG. Dort heißt es zu § 102 TKG:

Abweichend von Absatz 1 Satz 1 dürfen Anrufende bei einer Werbung mit einem Telefonanruf ihre Rufnunmmernanzeige nicht unterdrücken oder bei dem Diensteanbieter veranlassen, dass diese unterdrückt wird.

Was ist eine Werbung mit einem Telefonanruf? Wer wird ernshaft damit werben, daß er anruft? Mit Boni wird geworben, damit daß die Leute doof sind und dergleichen. Aber mit Telefonanrufen?

Wo war ich 3

Gerichtsgebäude in Berlin mit publikumsfreundlichem Aushang:

Vielleicht lag es am gestern geguckten Harry-Potter-Film: Ich habe nachgesehen und mich vergewissert. Die Busspur war auch vor 14:00h vorhanden!