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Frosch zieht einen Trolly hinter sich her

„Cum-Ex“- Lehrfall

„Cum-Ex“ hat nun auch das Bundesverfassungsgericht beschäftigt. Mit Beschluß vom 27.01.2023 – 2 BvR 1122/22 – hat es die Verfassungsbeschwerde nicht angenommen und diesen Beschluß ausführlich begründet.

Zweimal „Cum-Ex“

Der Beschwerdeführer sah sein Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt. Am 1. Juni 2021 verurteilte ihn das Landgericht wegen fünf Fällen der Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten. Am Urteil waren zwei Richter beteiligt, die zuvor am – in einem anderen Verfahren gegen zwei Börsenhändler wegen Beihilfe zu Steuerstraftaten gefällten Urteil – beteiligt waren. Die schriftlichen Urteilsgründe des ersten Urteils enthielten auch Ausführungen zur Rolle des – an jenem Verfahren unbeteiligten – Beschwerdeführers als Haupttäter.

Zusammengefaßt in anderen Worten:

  1. In einem Verfahren ohne Beteiligung des Beschwerdeführers wird im Urteil ausführlich dargestellt, daß er gemeinschaftlich mit weiteren Personen vorsätzlich rechtswidrige Steuerstraftaten begangen habe.
  2. Zwei der Richter des 1. Verfahrens sind nun im 2. Verfahren dazu berufen, über den Vorwurf der Cum-Ex-Geschäfte zu urteilen.

Recht auf den gesetzlichen Richter

Der Beschwerdeführer meint nun nachvollziehbar, der Vorsitzende und der Berichterstatter seien ihm nicht unvoreingenommen entgegengetreten, weil diese Richter schon an dem Prozess gegen den als Gehilfen des Beschwerdeführers verurteilten Börsenmakler mitgewirkt hätten. In diesem ersten Verfahren seien sie schließlich zum Ergebnis gekommen, daß er vorsätzlich diejenigen Steuerstraftaten begangen habe, die nun Gegenstand des zweiten Verfahrens sind.

Das BVerfG beschließt, das sei rechtens.

Das deutsche Verfahrensrecht ist von der Auffassung beherrscht, ein Richter könne auch dann unvoreingenommen an die Beurteilung einer Sache herantreten, wenn er sich schon früher über denselben Sachverhalt ein Urteil gebildet habe (vgl. BVerfGE 30, 149 <153 f.>).

Zweifel sind aber dann möglich, schreibt das BVerfG in den Beschluß, „wenn ein innerstaatliches Gericht nicht nur die Tatsachen beschrieben hat, die einen später angeklagten Täter betreffen, sondern darüber hinaus dessen Verhalten, ohne dass dazu eine Notwendigkeit bestanden hätte, rechtlich bewertet hat (vgl. EGMR, Meng v. Germany, Urteil vom 16. Februar 2021, Nr. 1128/17, § 48, NJW 2021, S. 2947 <2949>).

Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen, schließlich mußte im ersten Verfahren wegen der Beihilfe die vorsätzlich begangene Haupttat dargelegt werden und Ausführungen zur Schuld seien schließlich nicht erfolgt. Eine Befangenheit der vorbefaßten Richter ergäbe sich daraus nicht.

Wir sind gespannt, ob der EuGH im Hinblick auf Art. 6 MRK das auch so sieht.

Wörtliche Aufzeichnung der Verhandlung im „Cum-Ex“-Verfahren

Das „Cum-Ex“-Verfahren ist aber auch aus einem anderen Grund von besonderem Interesse. Das BVerfG zitiert in wörtlicher Rede eine Äußerung des Vorsitzenden Richters am Landgericht Bonn aus einem Rechtsgespräch mit den Verfahrensbeteiligten:

Dann gibt es noch einen Punkt – den haben Sie eben kurz angesprochen, Herr [Verteidiger]. In Ihrer Stellungnahme zu den Beweisanträgen –, die Sache mit [dem Zeugen]: Sie bauen ja in Ihren Beweisantrag ein Argument ein, dass [der Zeuge] hier einer Falschaussage überführt worden sei – ich hoffe, ich zitiere Sie da jetzt zutreffend – im Hinblick darauf, dass er bei unserer Vernehmung hier etwas anderes gesagt hat als bei seiner Vernehmung vor einem Jahr oder wann er hier war. Sie haben da etwas vorgehalten – seinerzeit schon als der [Zeuge] hier saß – aus einem uns nicht vorliegenden stenografierten Protokoll der damaligen Vernehmung.

Bekanntlich gibt es in deutschen Gerichtsprozessen (noch) keine akustischen Aufzeichnungen der Verhandlungen. Die Verteidigung hat hier als ihre Gehilfen Stenographen hinzugezogen, die die Verhandlung wörtlich protokollierten. Für den Angeklagten nicht ganz preiswert und für den nicht besonders begüterten Angeklagten unerschwinglich.

Hauptverhandlungsdokumentationsgesetz – (DokHVG)

Bereits im Juni 2021 hat eine hochkarätige Expertenkommission ihren Bericht zur Dokumentation der strafgerichtlichen Hauptverhandlung vorgelegt. Darin regt sie eine Tonaufzeichnung an, die mittels Transkriptionssoftware verschriftlicht werden soll.

Im November 2022 wurde der Referentenentwurf zum Hauptverhandlungsdokumentationsgesetz – (DokHVG) veröffentlicht. Danach soll eine digitale Inhaltsdokumentation der erstinstanzlichen Hauptverhandlungen vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten bis zum 01.01.2030 geschaffen werden. Zunächst bei den OLGs in Staatsschutzsachen.

Aufgrund der erheblichen Kosten rechne ich mit erbittertem Widerstand der Länder.

Bisher ist die Abstimmung der Ministerien nicht abgeschlossen. Ein Gesetzentwurf liegt noch nicht vor. Das „Cum-Ex“-Verfahren zeigt exemplarisch für viele andere Verfahren, daß es Zeit für die Gesetzesänderung ist.

Als Verteidiger kennen wir nicht nur das geltende Strafprozeßrecht, sondern beschäftigen uns auch mit den Gesetzesvorhaben.

Gipfel gegen Jugendgewalt

Die Forderung nach einem Gipfel gegen Jugendgewalt ist der Gipfel der Verhöhnung des Bürgertums.

  • zig Millionen Menschen, mit und ohne Migrationshintergrund, feierten in Deutschland friedlich Silvester mit Pyrotechnik und verwandten diese entsprechend den Gebrauchsanleitungen
  • ein paar hundert Kriminelle, meist mit Migrationshintergrund, begingen schwere Straftaten.

In Berlin ist der Gipfel der Erkenntnis von ganz links bis links

  • Böllerverbot muß her, hilfsweise
  • Böllerverbotszonen ausdehnen, äußerst hilfsweise ein
  • freiwilliger Verzicht auf den Verkauf von Pyrotechnik und ein
  • Gipfel gegen Jugendgewalt soll’s richten.

Korrelationen und Kausalitäten

Die Berliner Bilder der Silvesternacht zeigen Unglaubliches.

Der Mob warf sogar einen Feuerlöscher auf die Windschutzscheibe eines Feuerwehrfahrzeuges . Gleichwohl habe ich noch keine Forderungen nach einem Verbot von Feuerlöschern oder Verbotszonen für Feuerlöscher etc. gehört. Eine solche Forderung läge aber intellektuell auf der Höhe der Zeit.

Straftäter benutzen Pyrotechnik (teilweise bereits verbotene Pyrotechnik) = Pyrotechnik verbieten – oder zumindest beschränken – ist die Lösung!

Hier wird einmal wieder Korrelation mit Kausalität verwechselt.

Eine meiner Lieblingsseiten ist „Scheinkorrelationen„, der ich das Beispiel unten entnommen habe. Immerhin eine Korrelation von +0,9802 (der Wert +1 gäbe an, dass eine vollständig positive Korrelation vorläge):

Die rote Linie gibt die Anzahl der Ordensverleihungen durch das Bundespräsidialamt, die beige die Anzahl der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Hamster wieder. Quelle: Ärzte gegen Tierversuche & Bundespräsidialamt und https://scheinkorrelation.jimdofree.com/

Um im Bild mit der Pyrotechnik zu bleiben: Wenn das Bundespräsidialamt die Ordensverleihungen einstellt, werden auch keine (weniger) Hamster für Versuche und wissenschaftliche Zwecke verwendet.

Nach sorgfältiger Prüfung bin ich zu dem Ergebnis gekommen, daß die vorstehenden Ausführungen zwar hart an der Grenze sind, aber doch noch keine Beleidigungen der Protagonist*innen der Böllerverbotsforderungen darstellen.

Gipfel gegen Jugendgewalt: Probleme und Lösungen sind bekannt

Aber der Gipfel an Verachtung des Bürgers ist die Forderung nach einem Gipfel gegen Jugendgewalt.

  • Wer oder was soll daran teilnehmen?
  • Welche Erkenntnisse – neuen Erkenntnisse – sollen erlangt werden?

Die Probleme sind multikausal und seit vielen Jahren bekannt. Seit Jahrzehnten kennen wir die Lösungsstrategien. Stattdessen wird linke Klientelpolitik betrieben. Es scheint, die Politik ist rechtsstaatsfeindlich. In Berlin gibt es schon einen Sturm der Entrüstung, nachdem die CDU-Fraktion es wagte, nach den Vornamen der Tatverdächtigen mit deutscher Staatsangehörigkeit zu fragen.

Die Justiz blutet aus. Es fehlt an Richtern während deren Aufgaben massiv zunehmen. Es fehlt an Staatsanwälten während deren Aufgaben massiv zunehmen. Ein paar statistische Zahlen hatten wir hier bereits beleuchtet. Die Arbeitsbedingungen in der Justiz stammen aus dem vorletzten Jahrhundert. Sind es die Besten, die es angesichts dieser Umstände in die Justiz zieht?

Alles, was ein solcher Gipfel an Erkenntnissen bringen kann, ist längst bekannt und wissenschaftlich gut abgesichert.

Was fehlt, ist der politische Wille, den Rechtsstaat in Berlin und anderswo durchzusetzen. Stattdessen beobachtet der Bürger mit Abscheu, wie die politische Führung Polizei und Justiz immer mehr desavouiert. Die Liebigstraße ist nur eines der entsetzlichen Beispiele für Vollzugsdefizite aufgrund ideologischen Führungsversagens.

Der Ruf nach dem Gipfel dient lediglich der Beruhigung und geschieht im Vertrauen auf das bekannt schlechte Gedächtnis der Wähler. Passieren wird weiterhin nichts.

Aktuell: Anstatt Geld für Richterstellen bereitzustellen, erfolgt in Berlin eine Trennung des bisherigen Landgerichtes in zwei Landgerichte: Landgericht I und Landgericht II. Der durchgehend gendergerecht formulierte Gesetzesvorschlag über die Neuordnung der Berliner Landgerichtsstruktur – Drucksache 19/0773 vom 23.12.2022 – überträgt die Zuständigkeit für die Strafgerichtsbarkeit auf das Landgericht I, die für die Zivilgerichtsbarkeit auf das Landgericht II.  Keine neuen Richterstellen für die Rechtsprechung, sondern für die Verwaltung:

Allerdings fallen Mehrkosten insoweit an, als einzelne Verwaltungsfunktionen, die bisher zentral ausgeübt wurden, nunmehr auch für das neue Landgericht vorzusehen sind. Die hieraus resultierenden Personalkosten werden auf jährlich ca. 420.000,00 EUR geschätzt.

 

Hinweis auf Störung des beA

Nikolaus

Wir Anwälte sind aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet, den Schriftverkehr mit den Gerichten per beA zu führen.

Insbesondere in den letzten Wochen haben wir ständige Probleme mit der Erreichbarkeit und der Blick auf die Website „Verfügbarkeit“ des beA wird zur Gewohnheit. Heute klappt es wieder nicht, aber der Nikolaus hat uns ein Geschenk gemacht: Endlich werden die Verantwortlichen geprüft und ggfls. auch zur Verantwortung gezogen:

Hinweis auf Störung des beA

Gott sei Dank haben wir heute keine fristgebundenen Schriftsätze per beA zu entsorgen!

Untätigkeitsklage

Da haben wir für einen Mandanten tatsächlich eine Untätigkeitsklage erhoben – § 75 VwGO. Die Behörde hat sich monatelang nicht gerührt und auch auf Ankündigung der Untätigkeitsklage den Antrag nicht beschieden. So ist das halt manchmal in Berlin.

Das Gericht schickt der beklagten Behörde die Klage zur Erwiderung und fordert sie auf, die Akten vorzulegen. Hierfür setzt es eine Frist.

Und was erwidert die Beklagte auf die Untätigkeitsklage?

Bild gibt den Text der Erwiderung auf eine Untätigkeitsklage wieder

Die Behörde, die nicht aus dem Quark kommt, schafft es noch nicht einmal, ihrer vorgesetzten Dienststelle die Akte zeitnah vorzulegen. In einer Klage wegen Untätigkeit sagt das doch viel über die Verwaltung in unserer Bundeshauptstadt aus!

Lassen Sie mich bitte die drei Sätze der Erwiderung genüßlich sezieren.

Der Beklagte stellt keinen Fristverlängerungsantrag, sondern macht sich zum Bittsteller. Ein eigenartiges Selbstverständnis, das da gegenüber dem Gericht gezeigt wird. Und nicht nur eine Bitte wird dem hohen Gericht vorgetragen, sondern diese wird auch noch als höfliche bezeichnet. Untertanen vor Gericht. Über den Tippfehler mache ich mich nicht lustig, solch einen übersieht man auch gerne beim Korrekturlesen.

Da spricht einer von sich in der dritten Person. Nicht „mir liegt der Verwaltungsvorgang leider noch nicht vor“, sondern dem Unterzeichner. Entsetzlicher Kanzleistil. Und dann auch noch „leider“. Welches Leid mag dort herrschen? Dem Leid hätte doch leicht abgeholfen werden können. Einfach vorbeigehen und den Akt abholen! So weit sind die Wege in Berlin nicht, notfalls bin ich gerne behilflich.

Ein Eingang ist angekündigt. Für die nächste Zeit. Ein Eingang des Verwaltungsvorgangs. Ob der Vorgang mehrere Eingänge hat?

Da spielt sich vor meinem geistigem Gehör ein ganzes Hörspiel ab. Da gab es denn doch eine Kommunikation zwischen Behörde und vorgesetzter Dienststelle. „Wir können das noch ein bißchen herauszögern, aber allzu lange spielt das Gericht nicht mit.“?

Da wir nun eh Zeit haben und die Untätigkeitsklage offenbar nicht voran kommt, sinniere ich über die Formulierung „Unterzeichner“.

Wurde da etwas unterzeichnet? Der Schriftsatz wurde per beBPo versandt, dem Behördenpendant für das beA. Da wird nichts mehr unterzeichnet, allenfalls qualifiziert elektronisch signiert. Unter dem „Im Auftrag“ steht der Familienname des Sachbearbeiters, das ist also eine einfache Signatur, die beim Versand über den sicheren Übermittlungsweg des beBPo ausreichend ist, vgl. § 55a Abs. 3 Satz 1 VwGO. Vielleicht meint er die Unterzeichnung der Verfügung, mit der er den Versand des Schreibens anordnete?

Es bleibt Verdruß, auch die vorgesetzte Behörde kommt nicht aus dem Quark und das Gericht gewährt die beantragte Fristverlängerung.

 

Verfahrensdauer: Es geht ja doch

Wir schimpfen häufig über die lange Verfahrensdauer der Gerichtsverfahren, insbesondere bei den Verwaltungsgerichten. Beispielsweise in unserem Beitrag Instagram und Aufnahme in den Polizeidienst.

Daß es auch anders geht, beweist eindrucksvoll das Verwaltungsgericht Trier. Dort sind sie mit personellen und sächlichen Mitteln rechtsstaatskonform ausgestattet, so daß Verfahren in einem vernünftigen Zeitraum abgeschlossen werden können.

Der Zeitablauf, finde ich, ist beeindruckend:

  • 28.04.2022 Eingang der Klage beim Verwaltungsgericht Trier
  • 03.05.2022 erhalten wir die Eingangsbestätigung nebst Streitwertbeschluß
  • 11.05.2022 erhalten wir bereits die Klageerwiderung mit Gelegenheit zur Stellungnahme
  • 29.07.2022 geht bei uns die Ladung zum 15.09.2022 ein und tatsächlich findet am
  • 15.09.2022 die mündliche Verhandlung statt.

Von der Klageerhebung bis zum Urteil nur fünf Monate. Eine solche Verfahrensdauer ist vorbildlich.

Damit wird das Verwaltungsgericht Trier den Reigen der Entscheidungen zu den Pfeilabschußgeräten eröffnen. Wir werden weiter berichten.