Im Bereich des Waffenrechts muss kein Restrisiko hingenommen werden

sicher_kkso liest es sich wieder in der Entscheidung des VG Karlsruhe v. 14.10.2014 -4 K 2472/14-

Dieser Satz ist so richtig Mode geworden in den Gründen der Entscheidungen der Verwaltungsgerichte zu § 5 WaffG, wenn es um die Zuverlässigkeit der Kläger geht.

Die Bayern haben im Dezember noch mal richtig nachgelegt:

In Anbetracht der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, darf ein Restrisiko nicht hingenommen werden.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 22. Dezember 2014 – 21 ZB 14.1512 –, Rn. 12, juris

Heute ist Pfingsten. Vielleicht darf oder muß man da auch mal über einen solchen Satz nachdenken. Er ist in keiner der Entscheidungen begründet worden, bestenfalls wird auf eine ebenfalls unbegegründete Kommentarstelle bei Apel/Busshardt verwiesen.

Darf oder muß man tatsächlich kein Restrisiko hinnehmen?

Aus dem Gesetz ergibt sich das nicht, ganz im Gegenteil. Das Gesetz fordert Abwägungen; diesem Vorgang ist ein Risiko immanent. Nach einem gewissen Zeitablauf darf selbst einem verurteilten Straftäter im Rahmen der Abwägung ein Fehlverhalten zuverlässigkeitsrechtlich nicht mehr vorgeworfen werden. Dies ist ein aus der Verfassung resultierender Grundsatz.

Wie sieht es denn mit anderen Gefahren bei uns aus? Mit anderen Gefahren für hochrangige Rechtsgüter? Gehen wir da auch keine Risiken ein? Darf in Anbetracht der erheblichen Gefahren, die von einem alkoholisierten Autofahrer für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, ein Restrisiko nicht hingenommen werden? Die Beispiele lassen sich beliebig fortführen.

Kom heyliger geyst herre Gott
erful mit deyner gnaden gutt
deyner gleubgen hertz mut vnd synn

Oder Neudeutsch: Herr, laß Hirn regnen!

Nachtrag 26.05.2015

Nach Sinn und Zweck des § 5 Abs. 2 soll das mit jedem Waffenbesitz vorhandene Sicherheitsrisiko möglichst gering gehalten werden.
Begründung des Gesetzgebers zu § 5, BtDrS 14/7758, S.54

4 Kommentare
  1. Gerd Kraemer
    Gerd Kraemer sagte:

    Inwiefern handelt es sich bei der Aussage, nach einem gewissen Zeitablauf dürfe selbst einem verurteilten Straftäter im Rahmen der Abwägung ein Fehlverhalten zuverlässigkeitsrechtlich nicht mehr vorgeworfen werden, um einen „aus der Verfassung resultierenden Grundsatz“?

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    • RA Jede
      RA Jede sagte:

      @ Gerd Kraemer:

      Nur ein Beispielzitat:

      „Die im WaffG, einem förmlichen Gesetz, getroffenen Regelungen sind geeignet, die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) zu beschränken, ohne ihren Wesensgehalt anzutasten (Art. 19 Abs. 2 GG). Die Vorschriften über die Versagung (und ebenso die über die Rücknahme oder den Widerruf) waffenrechtlicher Berechtigungen bei fehlender persönlicher Zuverlässigkeit oder mangelnder persönlicher Eignung tangieren das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit formell und materiell in verfassungskonformer Weise. Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird bei der Vermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit dadurch Rechnung getragen, dass im Einzelfall individuelle Besonderheiten ausnahmsweise zu berücksichtigen sind (so schon das BVerwG, Urt. v. 13. 12. 1994 – 1 C 31.92, BVerwGE 97, 245 = DVBl. 1995, 798 = NVwZ-RR 1995, 525; bestätigt für § 5 WaffG 2002 durch BVerwG, Beschl. v. 21. 7. 2008 – 3 B 12/08, Waff-RR 1/2009).“
      Wallhalla, § 5 WaffG, Rn. 5

      Sie finden dies in allen Bereichen des Rechtslebens. Beispielsweise müssen die Rechtsanwaltskammern Bewerber auch dann wieder zur Rechtsanwaltschaft zulassen, wenn ihnen zuvor die Zulassung wegen schwerster Straftaten entzogen wurde und ein langer Zeitraum beanstandungsfrei zurückgelegt wurde.

      Dem Gesetzgeber war bewußt, daß eine „Totallösung“ verfassungsrechtlich nicht haltbar ist.

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  2. Gerd
    Gerd sagte:

    Sie werden doch nicht einen Rechtsanwalt, dessen Waffe nur die Sprache ist, mit dem Inhaber einer scharfen Schusswaffe vergleichen wollen!?

    In den von Ihnen zitierten Entscheidungen steht nicht mehr als dass hier das Verhältnismäßigkeitsprinzip gilt. Die konkrete Ableitung ergibt sich daraus nicht.

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    • RA Jede
      RA Jede sagte:

      Die konkrete Ableitung ergibt sich daraus nicht.

      Ihren Einwand verstehe ich nicht. Sowohl der Titel des Beitrages ist ein Originalzitat mit im Text angegebener Fundstelle, als auch das danach angegebene Zitat, kenntlich gemacht durch den neben dem Text stehenden grünen Balken.

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