Keine Waffen für Bandidos oder andere OMCG

Ich habe lange überlegt, ob ich die Revisionsentscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes kommentieren soll.

Die erste Reaktion der wohl meisten Menschen ist: Keine Waffen für Rocker!

  • Entspricht diese Reaktion dem deutschen Recht?
  • Sind die Begründungen des BVerwG richtig?[1]

Schauen wir uns zuerst das Gesetz an. Die einschlägige Regelung ist § 5 WaffG, der die Zuverlässigkeit regelt. Unter Bezugnahme auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c WaffG hat der 21. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes den Rockern die Zuverlässigkeit im waffenrechtlichem Sinn abgesprochen. Die Vorschrift sieht so aus:

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

2. bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a) Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,

c) Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

Das spannende Wort ist natürlich „Tatsachen“. Und noch etwas ist dabei spannend: Dieser Personenkreis ist nach dem Gesetz absolut unzuverlässig. Nicht nur im Regelfall, sondern immer.

Schaut man nämlich in der Vorschrift des Gesetzes ein paar Zeilen tiefer, liest man in Absatz 2, daß es auch einen Personenkreis gibt, der nicht per se unzuverlässig, sondern „nur“ im Regelfall ist:

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die

2. Mitglied
a) in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b) in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,

3. einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt haben, die
a) gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder
b) gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind, oder
c) durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,

4. innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,

Hier vermutet der Gesetzgeber die Unzuverlässigkeit. Hier bedarf es keines Nachweises von Tatsachen, die die Rechtsuntreue des Waffenbesitzers nahelegen, hier ist die Zugehörigkeit zu einer Gruppe für die Unzuverlässigkeit im Regelfall ausreichend. Die Hürden sind aber nicht unerheblich.

Mit der Norm kommt man an die Mitglieder der Outlaw Motorcycle Gangs (OMCG) waffenrechtlich nicht heran. Diese Regelungen sind offensichtlich nicht einschlägig. Bleibt Abs. 2?

„Problem“ ist, daß die Rocker – das räumten auch die Waffenbehörden ein – bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten sind. Auch nicht das Chapter. Also hat der BayVGH auf die Szene abgestellt. Interessant zu lesen ist VGH Bayern, 10.10.2013 – 21 BV 12.1280, über dessen Entscheidungen das BVerwG zu entscheiden hatte. Zum Beweis der kriminellen Machenschaften der MCs wird auf die Verfassungsschutzberichte, Wikipedia und Zeitungsartikel verwiesen. Bisher zum Nachweis von Tatsachen durch Gerichte eher ungewöhnlich.

Besonders hat mir die wiedergegebene Aussage eines Kriminaldirektors gefallen, der wohl schon lange der Realität entwachsen ist:

Kriminaldirektor S. hat weiter auf Feststellungen der Ermittlungsgruppe „Dekorationswaffen (EG Deko)“ hingewiesen, wonach bei der Durchsuchungsaktion in der Rockerszene am 6. März 2013 in der Oberpfalz und zum Teil auch in Niederbayern insgesamt 45 Kurz- und Langwaffen, ca. 5.500 g Betäubungsmittel, ca. 2.000 Schuss Munition und ca. 190 verbotene Gegenstände sichergestellt worden seien. Weiter gehe er davon aus, dass diese illegal gewesen seien, weil sie ansonsten nicht sichergestellt worden wären.[2]

Der Beamte vorort ist selbst als spezialisierter Beamter aufgrund der Schwierigkeiten des Waffenrechtes nicht in der Lage zu entscheiden, ob eine „Dekowaffe“ den Vorschriften entsprechend umgearbeitet ist oder nicht. Diese Feststellungen trifft die Kriminaltechnik[3]. Bis dahin werden die „Waffen“ und die Einhandmesser sichergestellt. Und auch die drogensuspekten Substanzen werden, bestenfalls nach einem Schnelltest, sichergestellt und untersucht.

Die festgestellten Rechtsverstöße (hier Ordnungswidrigkeiten) muten denn doch im Zusammenhang mit dem Rockermilieu etwas komisch an:

Am 5. Oktober 2013 habe ein großes Treffen von Gleichgesinnten im Clubheim am Keilberg mit ca. 140 Teilnehmern stattgefunden. Die Teilnehmer seien überwiegend aus dem bayerischen Raum gekommen, aber auch aus Berlin und Südtirol. Bei Polizeikontrollen seien vier Ordnungswidrigkeiten festgestellt worden, weil vier Personen sogenannte Einhandmesser mit sich geführt hätten. Bei diesen Personen habe es sich um Mitglieder auswärtiger Chapter des Bandidos MC gehandelt.

Obwohl der Besitz dieser Messer legal ist[4], werden sie nach meinen Erfahrungen bei Hausdurchsuchungen regelmäßig sichergestellt.

Letztlich hat der BayVGH auf das Milieu abgestellt:

Zwar verlangt – wie oben dargelegt – § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c WaffG den Nachweis konkreter Umstände, die die Prognose rechtfertigen, der Kläger werde Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden oder Personen überlassen, die dazu nicht berechtigt sind. Solche konkreten Umstände müssen sich aber nicht erst aus dem Nachweis eines bestimmten Fehlverhaltens ergeben. Vielmehr genügt als Tatsache für die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit, dass sich der Kläger regelmäßig in einem Milieu bewegt, in dem üblicherweise Straftaten begangen werden. Denn in diesem Fall ist auch ohne konkrete Vorfälle die Annahme gerechtfertigt, Waffen könnten rechtswidrig verwendet oder abgegeben werden.

Das ist aber eine weite Ausdehnung des Tatsachenbegriffes. Ich fürchte da um meine Erlaubnisse. Ich bewege mich ständig als Berliner in einem Milieu, in dem üblicherweise Straftaten begangen werden. Und als Strafverteidiger, spezialisiert auf das Waffenrecht …

Das hat auch der BayVGH erkannt und selbst einen Vergleich gezogen und als abwegig verworfen. Überzeugt Sie die Begründung?:

Soweit in diesem Zusammenhang eingewendet werden sollte, es käme auch niemand auf die Idee, z.B. allen Mitgliedern eines Fußball- oder sonstigen Vereins die waffenrechtliche Zuverlässigkeit abzusprechen, nur weil ein Mitglied eines solchen Vereins gewalttätig geworden sei, werden die erheblichen Unterschiede im Selbstverständnis solcher Vereinigungen und eines Chapters des Bandidos MC übersehen. Die Mitglieder eines MC verstehen sich als Brothers und fühlen sich einander in einem Maße verbunden und verpflichtet, wie es bei sonstigen Vereinen und Zusammenschlüssen nicht zu finden ist. Dies zeigt schon das restriktive Aufnahmeverfahren, das mit einer Anwartschaft beginnt und sich über mehrere Jahre hinziehen kann. Diese lange Probezeit, die mit vielen Restriktionen einhergeht, soll sicherstellen, dass sich das Neumitglied nicht nach kurzer Zeit „ein neues Hobby“ sucht. Als entscheidendes Bindeglied der MC gilt nämlich das lebenslange Zueinandergehören und –stehen, was auch durch das Zitat „Dein Bruder hat nicht immer recht, aber er ist und bleibt dein Bruder“ verdeutlicht wird.

Also doch nicht das Milieu? Ich lehne mich mal weit aus dem Fenster: Zahlenmäßig dürften die Straftaten der Hooligans wohl über denen der Bandidos liegen? Nein, es ist das Aufnahmeverfahren, daß den Unterschied macht. Hooligans, aufgepaßt! Kein langwieriges Aufnahmeverfahren einführen!

Die Pressemitteilung des BVerwG zu den Entscheidungen BVerwG 6 C 1.14; BVerwG 6 C 2.14; BVerwG 6 C 3.14 bringt es auf den Punkt:

Waffenrechtliche Erlaubnisse, die einem Mitglied des Bandidos Motorcycle Club (MC) erteilt worden waren, können auch dann wegen waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit widerrufen werden, wenn weder dieses Mitglied noch die Teilgruppierung (Chapter) der Bandidos, der er angehört, bisher strafrechtlich in Erscheinung getreten sind.

Es besteht wie bei anderen Mitgliedern der Bandidos die nicht entfernt liegende Möglichkeit, dass die Kläger – selbst wenn sie dies persönlich nicht anstreben sollten oder sogar für sich vermeiden wollten – künftig in die Austragung solcher Rivalitäten und in hiermit einhergehende gewalttätige Auseinandersetzungen einbezogen werden. Tritt dieser Fall ein, liegt es wiederum nicht fern, dass sie hierbei – ob beabsichtigt oder unter dem Druck der Situation – Waffen missbräuchlich verwenden oder Nichtberechtigten überlassen. Für diese Prognose ist auf die Bandidos allgemein und nicht auf das jeweilige Chapter abzustellen. Aufgrund der Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichtshofs ist davon auszugehen, dass die Tendenz zur gewalttätigen Austragung szeneinterner Rivalitäten für die Bandidos schlechthin, nicht nur für einzelne Chapter prägend ist, und dass zudem aufgrund der Vernetzung der Chapter untereinander wechselseitige Unterstützung bei Auseinandersetzungen angefordert wird.
Quelle: Pressemitteilung 5/2015 v. 28.01.2015

Ich bin gespannt auf die vollständigen Urteilsgründe und werde berichten. Die Entscheidung wird bestimmt eine breite Mehrheit finden. Aber was ist, wenn man nicht zur Mehrheit gehört?

Bis dahin bleibt ein übler Geschmack. Gestern waren es die Bandidos. Sind es morgen die Abgeordneten des Deutschen Bundestages?

  1. [1]Noch sind die Urteilsgründe nur aus der Pressemitteilung des Gerichtes bekannt.
  2. [2]Hervorh.d.Verf. VGH Bayern, 10.10.2013 – 21 BV 12.1280, RN 58
  3. [3] und auch die tut sich da nicht immer leicht
  4. [4] siehe hierzu unseren Beitrag Einhandmesser
1 Antwort

Dein Kommentar

An Diskussion beteiligen?
Hinterlassen Sie uns Ihren Kommentar!

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert