Die Mitarbeitervertretungen der deutschen Staatsanwaltschaften konnten durchsetzen, daß als Ersatz für den entfallenen Tag der Deutschen Einheit, dem 17. Juni, der 18. Juni als Tag der Deutschen Staatsanwaltschaften eingeführt wird.
Selbstverständlich ist das kein gesetzlicher Feiertag. Aber auch an diesem Tag sind nunmehr die Geschäftsstellinnen der Staatsanwaltschaftinnen und die Staatsanwältinnen telephonisch nicht erreichbar. Ein weiterer Schritt zur erfolgreichen Bekämpfung der organisierten Kriminalität, nachdem bereits vor Jahren von der größten organisierten Staatsanwaltschaft eine erhebliche Beschränkung der telephonischen Erreichbarkeit eingeführt wurde. Nun haben andere Ostdeutsche Staatsanwaltschaften nachgezogen und gehen nicht ans Telephon.
Wie aus gewöhnlich gut unterrichteten Kreisen vernommen werden kann, führt dies zu erheblichen Behinderungen der Rechtsanwältinnen und insbesondere der Anwälte der organisierten Kriminalität.
https://www.drschmitz.de/wp-content/uploads/2008/08/logo_g.gif00Andreas Jedehttps://www.drschmitz.de/wp-content/uploads/2008/08/logo_g.gifAndreas Jede2012-06-18 09:16:492012-06-18 09:16:4918. Juni – Tag der Staatsanwaltschaften
Am 14. Juni 2012 fand im Bundesministerium der Justiz die Informationsveranstaltung
„Härteleistungen für Opfer extremistischer Übergriffe“
statt.
Opfern rechtsextremistischer Übergriffe kann über das Bundesamt für Justiz bereits seit dem 01.01.1999 eine Entschädigungsleistung zugesprochen werden; seit dem 01.01.2010 auch Opfern jeglicher extremistischer Gewalt.
Dieses staatliche Hilfsangebot ist gedacht als humanitärer Akt der Solidarität der Gesellschaft mit den Opfern extremistischer Gewalt.
Hierunter sind sämtliche Übergriffe zu verstehen, die Täter aufgrund einer extremistischen Gesinnung, sei sie rechts- oder linksextremistisch, fremdenfeindlich, antisemitisch, islamistisch oder vergleichbar verwerflich, begehen.
Eine Billigkeitsentschädigung wird einmalig als Kapitalleistung als Soforthilfe gewährt.
Hierfür stehen dem Bundesamt Mittel in Höhe von 1 Mio.€ zur Verfügung, die in den vergangenen Jahren nicht ausgeschöpft wurden.
Berechtigt sind die Opfer extremistischer Übergriffe bei Körperverletzungen, massiven Drohungen oder Ehrverletzungen, deren Hinterbliebene sowie Nothelfer. Auch können dem Opfer erwachsene Unterhaltsschäden und Nachteile im Berufsleben zum Anspruch der Härteleistung berechtigen. Sachschäden können hingegen nicht ersetzt werden.
Voraussetzung ist eine Antragsstellung beim Bundesamt für Justiz. Das Formular mit Erläuterungen finden Sie: hier.
Weiter notwendig ist die Anzeige der Straftat bei den Strafverfolgungsbehörden. Eine Verurteilung des Schädigers wird nicht vorausgesetzt; die Entschädigung kann während eines laufenden Ermittlungsverfahrens gewährt werden, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit für das tatsächliche Vorliegen eines extremistischen Übergriffs spricht.
Hinweis an die Kollegen: Sofern eine Entschädigungsleistung durch das Bundesamt gewährt wird, sind in dieser Höhe Ansprüche des Opfers gegenüber dem Schädiger und Dritter an das Bundesamt für Justiz abgetreten. Die mit der Antragsstellung erfolgte Abtretung ist im Rahmen einer zivilrechtlichen Klage, dem Adhäsionsantrag und wahrscheinlich auch beim Täter-Opfer-Ausgleich Rechnung zu tragen.
Die couragierten Referate von Frau Seyb, ReachOut– , und Herrn Louw, Opra- Psychologische Beratungsstelle für Opfer rechter Gewalt, belegten eindrucksvoll und wohl stellvertretend für alle Opferschutzeinrichtungen das enorme soziale Engagement der Opferberatungsstellen in Berlin.
Was mich aus ganz anderen Gründen nachdenklich macht:
Lassen Sie mich ein wenig übertreiben: Der Richter auf Probe hat gerade sein Staatsexamen bestanden, wohnt noch bei Mutti, seine Lebenserfahrung beschränkt sich auf Schule, Studium und Referendariat. Die Berufung zum Richter ist noch kein Jahr her. Erfahrene Richter haben ihn noch nicht „bei der Hand genommen“.
Das Gesetz schließt aus, daß er als Insolvenzrichter tätig sein darf, auch Betreuungssachen oder Familiensachen darf er noch nicht übernehmen, auch im ersten Jahr noch nicht Vorsitzender eines Schöffengerichtes sein.
Aber er darf als Strafrichter bereits tätig sein und wird in der Praxis auch als solcher eingesetzt. Eine richterliche Tätigkeit, die wohl in besonderer Weise der Erfahrung (Lebenserfahrung) bedarf.
Unser Mutti-Söhnchen darf also entscheiden, wenn eine höhere Strafe als Freiheitsstrafe von zwei Jahren nicht zu erwarten ist (§ 25 GVG), was nicht ausschließt, daß er die volle Strafgewalt bis zu vier Jahren ausschöpft (§ 24 II GVG), seine Einschätzung nach Aktenlage kann sich ja in der Hauptverhandlung als falsch erwiesen haben.
Im Strafrecht ist alles ein wenig anders. Die Verhältnismäßigkeit rutscht dem Gesetzgeber ab und zu aus dem Blick.
https://www.drschmitz.de/wp-content/uploads/2008/08/logo_g.gif00Andreas Jedehttps://www.drschmitz.de/wp-content/uploads/2008/08/logo_g.gifAndreas Jede2012-06-05 09:24:302012-06-05 09:24:30Richter auf Probe als Strafrichter
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