Betrüger haben sich einiges einfallen lassen und sind als Dr. Herzog & Kollegen bzw. Dr. Herzog & Partner aus Köln unterwegs;
nicht nur, daß sie ein ziemlich überzeugendes Mahnschreiben vor allem an ältere Mitbürger verschicken. Man muß schon vom Fach sein, um zu erkennen, daß es ein ausgemachter Betrug ist.
Sogar eine Website Dr. Herzog & Kollegen haben sie ins Netz gestellt. Natürlich ohne Impressum. Schön gemachte Seite, da kann sich so manch realer Kollege eine Scheibe von abschneiden.
Nicht nur für unsere Mandanten gilt: Wir sind Ihr Ansprechpartner wenn Sie unberechtigte Mahnschreiben erhalten – Kontakt
Wenn Sie mißtrauisch sind, ob Ihr Korrespondenzpartner Rechtsanwalt ist (wir schauen auch des öfteren nach), es gibt ein kostenloses amtliches Anwaltsverzeichnis, in dem Sie sich informieren können, ob jemand (noch) zur Rechtsanwaltschaft zugelassen ist.
gestern hatte ich das besondere Vergnügen, vor einem Amtsgericht in Oberfranken zu verteidigen. Es ging um ein harmloses Kinderspielzeug, das von Polizei, Staatsanwaltschaft und Richter als verbotene Waffe klassifiziert wurde und tateinheitlich um das Führen eines zu langen Messers (15,5 cm).
Nachdem das von uns angeregte Gutachten ergab, daß die Zwille nicht dem Waffengesetz unterliegt, stellte der Richter das Verfahren ein:
1. Das Verfahren wird hinsichtlich des Angeschuldigten[1] Ratlos Rudi mit Zustimmung der
Staatsanwaltschaft und mit Zustimmung des Angeschuldigten gemäß § 153 Abs. 2 StPO
eingestellt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse.
Der Richter Dr. X war über die Beschwerde und die Aufhebung durch das Landgericht echt erbost (zur Geschichte siehe den Link oben) und kam nach kurzer Verhandlung zum erwarteten Urteil. In einer persönlichen Anmerkung nach der Urteilsverkündung ließ er seinem Unmut freien Lauf:
Warum ich es nicht bei der Einstellung belassen hätte? Die notwendigen Auslagen des Angeklagten seien doch von seiner Kostenentscheidung umfaßt, der Kostenbeamte hätte die Verteidigungskosten als notwendige Auslagen des Angeklagten festgesetzt. Meinen Einwand, dies stimme nicht, fegte er mit dem Argument vom Richtertisch, er wisse es besser, er sei schließlich Ausbilder einer Referendararbeitsgemeinschaft und bringe dies so seinen Referendaren bei.
Notwendige Auslagen des Angeklagten
Falls Sie zu den glücklichen Teilnehmern der AG gehören:
Werfen Sie einen Blick in das Gesetz: § 464a Abs. 1 Satz 1 StPO definiert den Begriff der Kosten. Die Anwaltsgebühren gehören (mit Ausnahme der Pflichtverteidigergebühren) nicht zu den Kosten und Auslagen des Gerichtes.
Schauen Sie bitte in die Kommentierung, bspw. Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, 63. Aufl. 2020, § 467 StPO, RN 20:
Werden der Staatskasse nur die Verfahrenskosten auferlegt, so darf das, auch wenn es sich zweifelsfrei um einen Fall des I handelt, nicht dahin ausgelegt werden, dass auch die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten gemeint sind (m. w. N.).
Und auch die Kommentierung zu § 464 StPO (a. a. O.) ist eindeutig:
Rn. 12: Beim Fehlen einer ausdrücklichen Auslagenentscheidung verbleiben die notwendigen Auslagen bei demjenigen, dem sie entstanden sind.
Moral von der Geschicht: Nicht alles was ein promovierter Amtsrichter in der Arbeitsgemeinschaft erzählt ist richtig. Sie machen nichts falsch, wenn Sie grundsätzlich über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten entscheiden.
[1]nachdem der Richter zuvor einen Strafbefehl erließ, ist diese Bezeichnung natürlich, wie Sie sicherlich wissen, völlig daneben § 157 StPO↩
https://www.drschmitz.de/wp-content/uploads/2019/10/Bücher.jpg11201680Andreas Jedehttps://www.drschmitz.de/wp-content/uploads/2008/08/logo_g.gifAndreas Jede2021-07-13 14:20:212021-07-13 14:20:21Auslagenentscheidung bei Einstellung
Verwaltungsversagen nicht nur bei den Bürgerämtern, sondern auch bei den derzeit so wichtigen Gesundheitsämtern wegen der Corona-Nachverfolgung. Seit nahezu 1 1/2 Jahren sind die Gesundheitsämter durch die Pandemie besonders gefordert.
Wir stellen Ihnen heute das Ergebnis dieses Lernprozesses des Gesundheitsamtes Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin vor:
Am 13.04.2021 erfolgt in einem der Testcenter ein positiver Schnelltest. Unmittelbar danach wird ein PCR-Test mit negativem Ergebnis durchgeführt. Soweit – so gut!
Mit Schreiben vom 04.05.2021 – also exakt drei Wochen später – schreibt das Gesundheitsamt dem Testling einen Brief. Der Briefumschlag trägt das Datum 06.05.2021 und der Brief kommt am 11.05.2021 an. Summa summarum 4 Wochen nach dem positiven Schnelltest.
Wofür wird die Mobilnummer beim Schnelltest angegeben, wenn sie nicht genutzt wird?
Vom PCR-Test weiß das Gesundheitsamt wohl nicht.
Ich habe zwei juristische Staatsexamen absolviert. Mir erschließt sich die Bedeutung des Schreibens nicht. Die Kontaktpersonen sollen sich in Isolation begeben. Die Empfängerin des Schreibens auch?
Ein Merkblatt, in welchem die wichtigsten Fragen erläutert werden, soll dem Schreiben anliegen, ist aber nicht beigefügt. Wahrscheinlich interessiert das auch keinen, die meisten Menschen suchen Antworten auf ihre Fragen und wollen nicht, daß ihre Fragen erläutert werden.
Am 12.05.2021 wird für Charlottenburg-Wilmersdorf eine 7-Tages-Inzidenz von 68,4 gemeldet. Dies entspricht bei ca. 335 T Einwohnern einer Fallzahl von 235. Bei einer 5-Tage-Woche hat das Gesundheitsamt am Tag 47 Corona-Fälle zzgl. der gemeldeten positiven Schnelltestfälle zu bearbeiten.
Und was schreibt dann das Gesundheitsamt mit wochenlanger Verspätung:
Wenn Sie auf das Bild klicken, öffnet sich das Schreiben in seiner ganzen Schönheit.
Überflüssig zu erwähnen, daß unter der angegebenen Rufnummer zu den Sprechzeiten gestern und heute niemand zu erreichen war?
Welcher Bürger ist denn in der Lage aus der Verordnung abzulesen, was ihn konkret betrifft? Allein für diesen Satz gehört der Verfasser geteert und gefedert:
Sie sind daher von der entsprechenden Regelung nach § 21 a der SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmeriverordnung in der jeweils gültigen Fassung betroffen.
Der Sinn erschließt sich mir nicht ohne Kenntnis des § 21a der Verordnung und dem Normadressaten, der die Allgemeinverfügung versteht, sei meine Bewunderung gewiß.
2 Millionen Erwachsene in Deutschland sind totale Analphabeten und weitere 7,5 Millionen Erwachsene funktionale Analphabeten (Illetrismus). Ich verstehe den Brief nicht. Verwaltungsversagen.
Update 24.05.201
Auf die Beschwerde bekamen wir eine Antwort, die wir Ihnen nicht vorenthalten wollen:
Ihr Beschwerdeschreiben ist an mich als Amtsleitung weitergegeben worden und ich möchte Ihnen gern dazu antworten. Ihr Unmut macht mir deutlich, dass die Transparenz unserer Arbeitsweise noch immer nicht so gegeben ist, dass Außenstehende dies nachvollziehen können und ich möchte daher Ihre Beschwerde zum Anlass nehmen, unsere Vorgehensweise zu schildern.
Zunächst möchte ich zum besseren Verständnis erklären, dass die Abläufe für die meldepflichte Erkrankungen wie der Nachweis von SARS-CoV 2 wie folgt geregelt sind:
Der positive Nachweis von SARS-CoV-2 mittels Antigenschnelltest erfordert eine unverzügliche Nachtestung mit Hilfe einer PCR-Testung. Dies sollen die Teststellen/niedergelassenen Ärzte_Innen den Betroffenen anbieten oder ihnen eine Möglichkeit zur PCR-Testung vermitteln. Ist die PCR-Testung ebenfalls positiv erfolgt unmittelbar danach über das Labor eine Meldung
a) an den Einsendenden (Teststelle, Niedergelassenen …) und
b) an das zuständige Gesundheitsamt, welches dann tätig wird (Kontaktaufnahme, Ermittlung enger Kontaktpersonen usw.).
Ist der PCR-Test negativ erfolgt keine Meldung an das Gesundheitsamt, sondern lediglich eine Meldung an die einsendende Person bzw. den Betroffenen (via QR-Code o.ä.).
Wird nun ein positiver Antigenschnelltest an das zuständige Gesundheitsamt gemeldet, muss das Gesundheitsamt mit dem Betroffenen Kontakt aufnehmen und prüfen, ob eine PCR-Testung erfolgt ist. Sind keine Daten für eine Ansprechbarkeit wie. Z.B. die Telefonnummer des Betroffenen oder eine email-Adresse übermittelt worden, ist zunächst der Kontakt postalisch vorzunehmen. Wird die Durchführung eines PCR-Tests durch den Betroffenen bestätigt und erfolgt im Laufe einer Woche nach Durchführung der PCR-Testung keine weitere Labormeldung über ein positives PCR-Ergebnis, wird der Schnelltest nicht in die Meldestatistik für das Robert Koch-Institut eingepflegt, weil nicht bestätigt.
Während der Zeit zwischen dem positiven Antigenschnelltest und der PCR-Testung unterliegt der Betroffene bereits einer Quarantäne. Dies wurde anfänglich über jeweilige Allgemeinverfügungen der Bezirke und dann über die Berliner Infektionsschutzmaßnahmenverordnung geregelt. Einige Arbeitgeber_Innen erwarten von den Beschäftigen dennoch ein auf die betroffene Person bezogenes Schreiben, aus dem die Grundlage für den möglicherweise entstandenen Zeitausfall ersichtlich ist. Auch ist es mit diesem Schreiben möglich, einen finanziellen Ausgleich durch die Senatsverwaltung für Finanzen für den Zeitraum Ergebnis positiver Antigenschnelltest und PCR-Ergebnis zu erhalten (als Beleg gilt das Datum des PCR-Ergebnisses).
Bezieht man diese Abläufe nun auf Ihren Fall, war Ihre Ansprechbarkeit über eine Handynummer gegeben und aus den mir vorliegenden Unterlagen kann ich nachvollziehen, dass eine Meldung über Ihren positiven Schnelltest am 14.04.2021 eingegangen ist. Insofern bestand für uns als Gesundheitsamt die Möglichkeit, Sie zu kontaktieren. In wieweit dies versucht wurde, kann ich den Unterlagen nicht entnehmen.
Es ist von Ihnen Fr. X, kein PCR-Test mit einem positiven Ergebnis eingegangen, insofern bestand keine Grundlage für eine 14 tägige Quarantäne und eine Ermittlung von Kontaktpersonen.
Das an Sie versandte Schreiben hatte also lediglich die Funktion, Ihnen zu einem möglichen finanziellen Anspruch für die Zeit vom festgestellten positiven Antigentest bis zum negativ bestätigten PCR- Test zu verhelfen (s.o). Das hierbei entstandene Missverständnis sehe ich daher als fehlende Transparenz unserer Tätigkeit geschuldet.
Unsere Erreichbarkeit ist über die Corona-Hotline des Gesundheitsamts unter der 030 90 29 16662 von Mo – Fr von 8:00 Uhr – 16:00 Uhr und Sa 10:00 Uhr – 14:00 Uhr gegeben. Auch das email-Team ist, wie auf der homepage ersichtlich, unter hygiene@charlottenburg-wilmersdorf erreichbar.
Gern stehe ich auch für einen persönlichen Austausch zur Verfügung, vielleicht gibt es Ihrerseits hilfreiche Hinweise, wie unsere Tätigkeit für Außenstehende nachvollziehbarer gestaltet werden kann.
Zu Ihrer Information sei noch angemerkt, dass seit Beginn der Pandemie 16.210 positive Fälle und an die 35.000 Kontaktpersonen in diesem Bezirk ermittelt und an das RKI weitergegeben wurden, darunter befinden sich natürlich auch Ausbruchsgeschehen mit erhöhtem Beratungsaufwand. Es kann daher sein, dass die Erreichbarkeit nicht immer unmittelbar gewährleistet ist, auch wenn bereits 8-10 Personen ausschließlich die Hotline und die email-Beantwortung innehaben. Automatisierte Antworten sind bei der Hotline von Bürger_Innen nicht gewollt, automatisierte Schreiben, wie ich aus Ihrer Reaktion erkennen kann, können auch missverstanden werden.
Für Anregungen sind wir jederzeit offen,
…
Verwaltungsversagen. Das lange Schreiben hatte lediglich einen ganz einfachen Zweck:
„Das an Sie versandte Schreiben hatte also lediglich die Funktion, Ihnen zu einem möglichen finanziellen Anspruch für die Zeit vom festgestellten positiven Antigentest bis zum negativ bestätigten PCR- Test zu verhelfen (s.o).“
Amtssprache ist deutsch. Trotzdem wird von der Behörde gegendert. Einen einfachen Sachverhalt in ein paar einfache Sätze packen geht nicht, dafür lang und politisch gegendert. Verwaltungsversagen.
Die Behörde hat arbeitstäglich ca. 160 positive Fälle und ca. 35.000 Kontaktpersonen an das RKI weitergeben. Arbeitstäglich rund 160 Fälle.
Vielleicht nehmen wir uns wirklich die Zeit und entwerfen einen Musterbrief für ein Schreiben, das lediglich die Funktion hat, zu einem finanziellen Anspruch zu verhelfen.
Was muß rein?
Sie wurden mittels Schnelltest am 00.00.0000 positiv auf SARS-CoV-2 getestet.
BVerfG hat den Berliner Mietendeckel für nichtig erklärt
Wie von nahezu allen Fachleuten vorhergesagt, hat das Bundesverfassungsgericht am 15. April 2021 entschieden, dass der sog. Mietendeckel (MietenWoG Bln) mit dem Grundgesetz unvereinbar und deshalb nichtig ist. Nichtigkeit bedeutet, dass so getan wird, als habe das Gesetz nie existiert.
Was bedeutet das jedoch für Vermieter und Mieter? Wie erfolgt die Rückabwicklung?
Welche Optionen hat der Vermieter?
Vermieter können nunmehr die Differenz zwischen vereinbarter und aufgrund des Mietendeckels ab 1. März 2020 gesenkter Miete nachfordern (mit Zinsen!) und außerdem noch für die zurückliegenden Monate die Differenz zwischen den angehobenen und den tatsächlich gezahlten Mieten (dies betrifft z. B. Staffelmietvereinbarungen).
Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Vermieter nur den Zahlbetrag und nicht die vertragliche Vereinbarung über die Miethöhe geändert haben.
Dem Vermieter stellen sich trotzdem so einige Fragen: Muss er z. B. jeden Mieter schriftlich zur Zahlung auffordern? Welche Fristen hat der Mieter zur Zahlung einzuhalten (Fälligkeit)? Unter welchen Voraussetzungen kann ich dem Mieter bei Nichtzahlung kündigen? Kann ein Vermieter sich aussuchen, von welchem Mieter er die Miete nachfordert und von welchem u. U. nicht (Stichwort: Trennung von unliebsamen Mietern, Behalten der angenehmen und liquiden Mieter)?
Exkurs: Was ist mit Verwaltungsakten/Bußgeldbescheiden gegen Vermieter? Leider behalten bestandskräftig gewordene Bescheide trotz der Aufhebung des Mietendeckels ihre Wirksamkeit. Wenn dies noch nicht der Fall ist, muss nun unverzüglich Widerspruch oder Klage erhoben werden!
Welche Optionen hat der Mieter nach dem Mietendeckel?
Mieter müssen nun ihrerseits nicht nur die gesamten Mietdifferenzen nachzahlen, sondern müssen auch die vereinbarte Miete ab Mai 2021 zahlen (der beginnt in wenigen Tagen!). Glück für die Mieter, die das Geld vorsorglich zurückgelegt haben – die Konsequenz aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist nämlich, dass die Nachzahlungen sofort, also ab dem 15.04.2021, fällig sind. Es ist allerdings zu erwarten, dass die Gerichte den Mietern nach Treu und Glauben eine Zahlungsfrist von 2 Wochen zubilligen werden.
Was passiert, wenn der Mieter das Geld jedoch nicht zurückgelegt hat bzw. es nicht zurücklegen konnte? Ihm droht die Kündigung! Im Regelfall wird ein Vermieter bei einer fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs auch hilfsweise die ordentliche Kündigung erklären. Selbst wenn also der Mieter die fristlose Kündigung durch Zahlung innerhalb der Schonfrist (vollständige Nachzahlung bis zum Ablauf von 2 Monaten seit Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs) unwirksam werden lässt, bleibt die ordentliche Kündigung im Raum, die auch durch nachträgliche Zahlung nicht unwirksam wird – folglich verliert der Mieter trotz Zahlung seine Wohnung!
Trotzdem lohnt sich eine Beratung durch uns, da auch Vermieter vieles falsch machen können und sich manches Problem durch vernünftige Verhandlungen beheben lässt.
Exkurs: Bausenator Sebastian Scheel von der Linken hat nach der Senatssitzung am 20.04.2021 großzügig behauptet, dass kein Mieter „im Stich gelassen werde“. Wohngeldberechtigte könnten sich bei ihrem zuständigen Bezirksamt melden; dort würde dann geprüft, ob die Nachforderungen im Rahmen des Wohngeldbezugs übernommen werden können. Nicht-Wohngeldberechtigte könnten durch die „Sicher-Wohnen-Hilfe“ des Senats ein Verwaltungsdarlehen bekommen, das unbürokratisch von der Investitionsbank Berlin ausgezahlt werden soll.
Da fragt sich doch der unbefangene Leser, wann jemals eine staatliche Hilfe schnell und unbürokratisch gezahlt wurde (Stichwort November-Hilfe)? Unseres Erachtens nach wird diese Maßnahme keinen Mieter vor einem Wohnungsverlust retten, da die Nachzahlungsforderungen der Vermieter spätestens am 1. Mai 2021 zu zahlen sind, wenn der Mieter Kündigungen vermeiden will.
https://www.drschmitz.de/wp-content/uploads/2020/05/Erbwaffen.jpg11201680RAin Jedehttps://www.drschmitz.de/wp-content/uploads/2008/08/logo_g.gifRAin Jede2021-04-22 15:53:412021-04-22 15:53:41Mietendeckel nichtig – was nun?
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