„Beachten Sie bitte …

Beginnt fettgedruckt und in großer Schrift der somit deutlich hervorgehobene Text am Fußende der polizeilichen Vorladung als Zeugin in einem Strafverfahren, um dann zur Sache zu kommen: Vorführung in Handschellen

Als Zeugin haben Sie ein Zeugnisverweigerungsrecht gem. § 52 (3) StPO und ein Auskunftsverweigerungsrecht gem. § 55 (2) StPO. Leisten Sie als Betroffene einer Vorladung nach § 15 Brandenburgischem Polizeigesetz keine Folge, kann die Vorladung zwangsweise durchgesetzt werden. Folgen Sie der Vorladung in einem Personenfeststellungsverfahren nicht, lassen sich Befragungen anderer Personen nicht vermeiden.“
Das Ganze im Fettdruck unten auf der Vorladung

Der durchschnittliche Nutzer kann das wohl nur falsch verstehen. Aufgeregt ruft der Beschuldigte an, da seine Frau eine solche Ladung erhalten hat. Nicht einfach ihm zu erklären, daß die fettgedruckte Belehrung hinsichtlich der Vorführung für seine Frau nicht zutrifft.

Nein, die Zeugin in einem Strafverfahren ist nicht verpflichtet vor der Polizei zu erscheinen und auszusagen!

Nein! Nein! Und nochmal Nein!

Unabhängig von den §§ 52, 55 StPO ist die Zeugin nur verpflichtet vor dem Richter und Staatsanwalt zu erscheinen. Zu dem Thema haben wir schon hier und hier berichtet.

Die Bezugnahme auf das Brandenburgische Polizeigesetz betrifft einen ganz anderen Sachverhalt:

§ 15 BbgPolG

(1) Die Polizei kann eine Person schriftlich, elektronisch oder mündlich vorladen, wenn

1.Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person sachdienliche Angaben machen kann, die für die Erfüllung einer bestimmten polizeilichen Aufgabe erforderlich sind, oder
2.das zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erforderlich ist.

(2) Bei der Vorladung soll deren Grund angegeben werden. Bei der Festsetzung des Zeitpunkts soll auf den Beruf und die sonstigen Lebensverhältnisse des Betroffenen Rücksicht genommen werden.

(3) Leistet ein Betroffener der Vorladung ohne hinreichenden Grund keine Folge, so kann sie zwangsweise durchgesetzt werden,

1.wenn die Angaben zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich sind oder
2.zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen.
Die zwangsweise Vorführung darf nur auf Grund richterlicher Anordnung erfolgen, es sei denn, dass Gefahr im Verzug vorliegt.

(4) § 136a der Strafprozessordnung gilt entsprechend.

Bild:© Rike/pixelio.de

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