BRAK darf Details zur Zweigstelle des Rechtsanwaltes regeln

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) weist in ihrer Pressemitteilung vom 13.09.2010 daraufhin, daß der BGH die Regelungen der Satzungsversammlung der Rechtsanwälte (die das Bundesministerium der Justiz aufhob) bestätigte:

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes beinhaltet die Kompetenz der Satzungsversammlung, die Kanzleipflicht zu regeln, ausdrücklich auch entsprechende Regelungen bei der Zweigstelle. Die Zweigstelle muss nach Auffassung des BGH Niederlassung sein und sich nicht in einer bloßen Geschäftsadresse erschöpfen.
Quelle: Pressemitteilung BRAK vom 13.09.2010

Das stärkt die Selbstverwaltung der Anwaltschaft, deren Satzungsversammlung entsprechende Regelungen beschlossen hatte.

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