Drohung mit SCHUFA-Eintrag

Inkasso-Bude

Einige Inkasso-Buden haben den Knall noch nicht gehört: Der BGH hatte vor mehr als einem Jahr entschieden:

Ein in der Mahnung eines Mobilfunkunternehmens erfolgter Hinweis auf die bevorstehende Übermittlung der Daten des Schuldners an die SCHUFA steht nur im Einklang mit der Bestimmung des § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BDSG, wenn nicht verschleiert wird, dass ein Bestreiten der Forderung durch den Schuldner selbst ausreicht, um eine Übermittlung der Schuldnerdaten zu verhindern.
BGH Urteil „Schufa-Hinweis“ v. 19.03.2015 – I ZR 157/13

Seitdem ist es für Inkasso-Unternehmen gefährlich geworden mit der SCHUFA zu drohen. Wenn die Formulierung nicht klarstellt, daß ein schlichtes Bestreiten ausreicht, um die Übermittlung unzulässig zu machen, ist die Klausel nicht nur wettbewerbsrechtlich unzulässig. Auch wir betreiben den Einzug von Forderungen. Das ist ein Kerngeschäft der Anwaltschaft. Wir hauen den Schmutzfinken unter unseren Mitbewerbern, die sich nicht an die Spielregeln halten, gerne mit einer Abmahnung oder einstweiligen Verfügung auf die Finger.

Darüber hinaus gibt es ganz gute Argumente, wonach die Drohung mit einer Schufa-Meldung – wenn die Voraussetzungen des § 28a BDSG nicht erfüllt sind – eine strafbare Nötigung im Sinne des § 240 StGB ist.

Neben der Wettbewerbswidrigkeit, die uns persönlich interessiert, kann eine unzulässige Klausel für den (vermeintlichen) Schuldner auch ein scharfes Schwert darstellen. Der Schuldner kann den Inkasso-Unternehmer und dessen Auftraggeber kostenpflichtig abmahnen lassen und eine einstweilige Verfügung gegen die angedrohte Übermittlung erwirken.

Wie Sie sich sicherlich vorstellen können, sind wir dabei gerne behilflich. Unsere Vergütung, in diesen Fällen ein klassisches Honorar [1], trägt im Regelfall der Gegner.

Anlaß für diese Hinweise ist eine besonders krude Drohung einer Inkasso-Bude:

Zusätzlich zum Mahnbescheid werden wir unmittelbar nach Fristablauf einen negativen SCHUFA – Eintrag gegen Sie veranlassen! Die Folgen eines negativen SCHUFA – Eintrags sind für Sie nicht unerheblich!
(Hervorhebungen im Origial)

Wir konnten dem Mandanten helfen.

  1. [1]abgeleitet von „honorarium“ (Ehrengeschenk)
1 Antwort
  1. Tom Hofmann
    Tom Hofmann sagte:

    Wie ist das dann mit der GEZ ?
    Ich bestreite die Forderungen auch. Ich habe keinen Vertrag zum Bezug von TV-Dienstleistungen gezeichnet. Somit hatte ich auch die Forderungen bestritten beim OGV .
    Dennoch hat mir der OGV erst gedroht mit Schufa und dann hat er mich in die Schufa eingeschrieben.

    Antworten

Dein Kommentar

An Diskussion beteiligen?
Hinterlassen Sie uns Ihren Kommentar!

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert