Das wollte der Gesetzgeber nicht

Auf unserem Spezialangebot Deutsches Waffenrecht haben wir die heutige Entscheidung des VG Magdeburg im Volltext eingestellt, die einen Jäger seinen Jagdschein kostet.

Was bisher geschah?

Dem Jäger wurde ein waffenrechtlicher Verstoß vorgeworfen. Der Strafrichter hat von einer Verurteilung abgesehen und ihn verwarnt. Jeder Strafverteidiger weiß (oder sollte es wissen): ab einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen ist der Jagdschein und die Waffenbesitzkarte futsch!

So steht das in § 5 WaffG, Einzelheiten: hier!

Das ist doch eine klare Vorgabe des Gesetzgebers?

Im Gesetzgebungsverfahren hat der Bundesrat eine Lücke für Spezialfälle gesehen, beispielsweise den ständigen Verstoß gegen waffenrechtliche Bußgeldvorschriften, und wollte auch für diese Fälle den Waffenbehörden die Möglichkeit einräumen, die erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse zu widerrufen; widerrufen werden können auch die Erlaubnisse derjenigen, die

5. wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

Messerscharf argumentieren nun einige Behörden, daß ein Verstoß gegen waffenrechtliche Strafvorschriften immer gröblich ist und widerrufen unter Bezug auf Nr. 5 der Norm die Erlaubnisse.

Einzelheiten dazu finden Sie auf der Seite Deutsches Waffenrecht: Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse

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