Selbstbewußte Untere Jagdbehörde

Keine Fachaufsicht in Brandenburg über UJ?

Die Jagdbehörde will in Ausführung des BJagdG einem Jäger die Einholung eines Gutachtens auferlegen. Das sieht das Gesetz so vor.

Wir sind mit der Unteren Jagdbehörde nur insoweit uneins, als sie die Einholung eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt und wir ein fachärztliches Gutachten beibringen wollen. Der Mandant hat Anhaltspunkte für eine Befangenheit des Amtsarztes.

Eine rein rechtliche Fragestellung, die wir nicht erst vor dem Verwaltungsgericht, sondern bereits im Behördenwege entschieden sehen möchten.

Fachaufsichtsbeschwerde gegen Entscheidung UJ?

Der richtige Weg scheint uns die Entscheidung durch die vorgesetzte Behörde (Oberste Jagdbehörde = Ministerium) zu sein. Dies erreicht man mit einer Fachaufsichtsbeschwerde, auch als Sachaufsichtsbeschwerde bezeichnet. In unserem Rechtsstaat übt die vorgesetzte Behörde die Fach- und Rechtsaufsicht aus. Wir machen damit – bis auf Ausnahmen – gute Erfahrungen.

Also erheben wir eine Fachaufsichtsbeschwerde bei der Unteren Jagdbehörde und erklären detailliert die Sach- und Rechtslage für den Mitarbeiter der Obersten Jagdbehörde, der darüber zu entscheiden hat.

Die Antwort der Unteren Jagdbehörde läßt nicht lange auf sich warten:

Ihr als „Fachaufsichtsbeschwerde“ an den Landkreis XY gerichtetes Schreiben vom 18.09.2019 lege ich als  Dienstaufsichtsbeschwerde aus, denn eine Fachaufsicht über die Aufgabenwahrnehmung des Landkreises XY als untere Jagdbehörde besteht nicht.
(Hervorhebung hier)

Es geht mir nicht um die Überprüfung  eines bestimmten Verhaltens eines Bediensteten (Dienstaufsichtsbeschwerde), sondern um die Prüfung einer getroffenen Entscheidung (Fachaufsichtsbeschwerde). Ich habe dem Mitarbeiter der UJ nichts vorzuwerfen. Seine Entscheidung ist falsch und soll vom Vorgesetzten überprüft werden.

Die Unteren Jagdbehörden in Brandenburg unterliegen keiner Fach- (und Rechtsaufsicht)? Eine mehr als eigenwillige Rechtsansicht. Ich denke, das erfordert keine weitere Erläuterung.

Oder doch? Ein Blick in das Jagdgesetz Brandenburg hilft nur insofern weiter, als § 55 LJagdGBrdbg bestimmt, daß die Aufgaben der unteren Jagdbehörde von den Landkreisen und kreisfreien Städten als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahrgenommen werden.

Fachaufsicht durch oberste Landesbehörde

Ich habe dann doch gesucht. In Brandenburg bestimmt § 11 LOG die Fachaufsicht

(1) Die Landesoberbehörden, die unteren Landesbehörden, die Einrichtungen des Landes und die Landesbetriebe unterstehen der Dienst- und der Fachaufsicht der zuständigen obersten Landesbehörden.

Ober sticht Unter. Vielleicht sollte ich der Behörde auch einfach nur einen Link auf die Seite der Obersten Jagdbehörde Brandenburg schicken?

Das Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft nimmt als Oberste Jagdbehörde auch die Fachaufsicht über die unteren Jagdbehörden wahr.

Update 20.11.2019:

Die Untere Jagdbehörde sieht sich weiterhin nicht unter Fachaufsicht, sie teilt uns mit:

Eine Fachaufsicht im eigentlichen Sinne besteht im Land Brandenburg nur bei ausdrücklichen Auftragsangelegenheiten, das sind zum Beispiel das Wohngeld oder Elterngeld, bei dem der Landkreis zu Lasten der Bundeskasse leistet.
Über die Ausführung des Jagdgesetzes besteht hingegen die sogenannte Sonderaufsicht. In der monistischen Aufgabenstruktur im Land Brandenburg ist u.a. das Jagdwesen den Landkreisen und kreisfreien Städten als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung übertragen. Die Sonderaufsicht erlaubt der Aufsichtsbehörde Weisungen grundsätzlicher Art, vergleiche dazu § 9 Ordnungsbehördengesetz und § 121 Abs. 1 i.V.m. § 131 Abs. 1 Brandenburgische Kommunalverfassung.

 

1 Antwort
  1. Jemand
    Jemand sagte:

    Wow, also im öffentlichen Dienst nicht zu wissen, dass man der Fachaufsicht unterliegt, ist schon mal eine Nummer.

    Musste mir im Übrigen das Lachen bei der Illustration des Artikels sehr verkneifen ;-)

    Antworten

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